Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.06.2009, Az.: 2 K 128/09

Aufhebung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.06.2009
Aktenzeichen
2 K 128/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 33868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0612.2K128.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 15.05.2013 - AZ: VIII R 18/10

Fundstelle

  • EFG 2010, 1006-1007

Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Bescheid über Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000 rechtmäßig ist.

2

Der Kläger erhob gegen einen zu seinen ungunsten geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht Klage (Az. ...). Während des Klageverfahrens war die Steuer in voller Höhe von der Vollziehung ausgesetzt, zuletzt in Höhe von ... EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008 verpflichtete sich das Finanzamt, den Einkommensteuerbescheid 2000 teilweise zugunsten des Klägers zu ändern. Daraufhin erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid unter dem 15. Januar 2009, der nicht angegriffen wurde. Die Einkommensteuerschuld 2000 wurde auf ... EUR herabgesetzt. Das Finanzamt setzte daraufhin im Bescheid vom 13. Februar 2009 Vollziehungszinsen in Höhe von ... EUR fest.

3

Hiergegen hat der Kläger - über seinen Berater - Einspruch erhoben. Während des Einspruchsverfahrens hat das Finanzamt dem Kläger durch Schreiben vom 18. März 2009 darum gebeten, die Einspruchsbegründung nachzureichen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Aussetzungszinsen nach der Berechnung des Finanzamts höher als bisher veranschlagt (... EUR), nämlich mit ... EUR anzusetzen seien.

4

Hiergegen machte der Kläger durch Schreiben seines Beraters vom 26. März 2009 geltend, der geänderte Einkommensteuerbescheid sei bereits bestandskräftig, eine unzutreffende Berechnung liege nicht vor. Durch Bescheid vom 30.3.2009 erließ das Finanzamt einen Einspruchsentscheid und erhöhte, wie durch Schreiben vom 18.3.2009 angekündigt, die festgesetzten Aussetzungszinsen. Am 15.4.2009 übersandte der Kläger (persönlich) eine Rücknahme des Einspruchs.

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Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2009 aufzuheben.

6

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

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und ist weiterhin der Auffassung, die Zinsfestsetzung sei rechtmäßig.

8

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll sowie die Steuerakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat den Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen.

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1.

Der Termin war nicht zu verlegen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 726; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz. 12 ff., m.w.N.).

11

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) "kann" das Gericht "aus erheblichen Gründen" einen Termin aufheben oder verlegen. Der Beteiligte muss ihm aber im Einzelfall darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe handelt. Die erheblichen Gründe sind nach§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen; dem ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Dies berührt zudem nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 12/01, nv, [...]), zumal dem Kläger durch Verfügung vom 26. Mai 2009 und 5. Juni 2009 aufgegeben wurde, erhebliche Gründe glaubhaft zu machen. Letztlich war anhand der Angaben des Klägers nicht ausreichend nachprüfbar, ob und ggf. welche Verhinderungsgründe vorlagen, insbesondere, ob diese "erheblich" waren.

12

2.

Die "Verböserung" war auch rechtmäßig. Gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist das Finanzamt verpflichtet, auf einen Einspruch hin die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und ggf. - nach Verböserungshinweis - die Steuer bzw. steuerliche Nebenleistung höher als bisher festzusetzen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

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Der Höhe nach war die Zinsfestsetzung nicht zu beanstanden. Danach hätte das Finanzamt von vornherein Aussetzungszinsen in Höhe von ... EUR festsetzen müssen, weil der Rechtsbehelf in Höhe von ... EUR (abgerundet ... EUR) endgültig erfolglos geblieben ist. Die Verzinsung endete am 18. Dezember 2008 und betrug für 75 volle Monate 37,5%, so dass sich ein Betrag von ... EUR ergab.

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3.

Der Kläger hat den Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen. Zwar hat das Finanzamt zunächst dem Kläger eine Frist zur Rücknahme bis zum 15. April 2009 gesetzt und dem Kläger auf die Möglichkeit der (sog.) Verböserung hingewiesen. Allerdings hat der Kläger bereits am 26. März 2009 durch seinen Bevollmächtigten ausdrücklich beantragt, die Aussetzungszinsen zu erlassen und darauf hingewiesen, dass die Aussetzungszinsen aufzuheben seien, da der Steuerbescheid bereits bestandskräftig sei. Daraus konnte das Finanzamt nur folgern, dass der Kläger an seinem Einspruch festhalte. Auch war eine zeitliche Überschneidung angesichts der Aufgabe zur Post des Schreibens vom 18. 3.2009 am selbigen Tage ausgeschlossen. Soweit der Kläger selbst der Auffassung gewesen sein sollte, er habe trotz der Stellungnahme seines Beraters noch Zeit bis zum 15.4.2009, greift dies nicht durch. Vielmehr muss sich der Kläger das Verhalten seiner Berater zurechnen lassen. Das Schreiben vom 18.3.2009 ließ indes nur nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) den Schluss zu, dass der Kläger seinen Einspruch nicht mehr zurücknehmen werde. Dass der Kläger tatsächlich bis zum 15.4.2009 eine Rücknahme erklärt hat, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, da bis dahin bereits die Einspruchsentscheidung erlassen worden war.

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.