Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2009, Az.: 5 K 232/08

Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit für Erlebnisführungen durch eine Stadt; Voraussetzungen für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit nach dem Umsatzsteuerrecht

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
17.06.2009
Aktenzeichen
5 K 232/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 15717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0617.5K232.08.0A

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2009, 228890 (Zusammenfassung)

Ein Stadtführer unterliegt auch dann nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Führung in Form einer "Erlebnisführung" ausgestaltet ist. Es handelt sich nicht um eine mit einer Theatervorführung vergleichbare Darstellung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz - UStG - für die Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit für Erlebnisführungen durch die Stadt Braunschweig.

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Streitjahr ist das Jahr 2007.

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Der Kläger ist gelernter Architekt. Seit dem Jahr 2003 bietet er unter dem Namen "Hugo" Führungen durch die Stadt Braunschweig an. Er verkörpert dabei - entsprechend kostümiert - unter Verwendung der Braunschweiger Mundart oder des sogenannten Bornumer Platt - unterschiedliche historische Persönlichkeiten: So tritt er als Nachtwächter Hugo, Tuchhändler Hugo von Bornum, Oberkapitän Hugo, Hugo als Wallfahrer, Landgraf Hugo von Bornum, Carl Friederich Gauss und als Ludwig Winter auf. Auf seiner Web-Seite bewirbt er die Charaktere des Nachtwächters, der auf einem 90-minütigen Rundgang durch Braunschweigs größtes Fachwerkviertel - das Magniviertel - in typischer Mundart aus seinem " verantwortungsvollen Leben, von den Häusern, der Kirche und der Geschichte der großen mittelalterlichen Stadt " erzählt. Als Landgraf präsentiert er in knapp 90 Minuten seinen Besuchern die Residenzstadt Braunschweig. Auf der Internetseite des Klägers heißt es dazu wörtlich:

"... auf dem Weg vom Burg-Löwen bis zum Altstadtmarkt wird er die grandiose Geschichte der Hauptstadt des Herzogtums zu neuem Leben erwecken. Auch die Legende, wie Heinrich zu seinem Löwen kam, darf dabei natürlich nicht fehlen. ..."

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Schließlich tritt der Kläger auch als Carl Friederich Gauss auf, der den Gästen bei einem Spaziergang vom Gauss-Denkmal bis zum Altstadtrathaus in ca. 2 Stunden wissenschaftliche und historische Begebenheiten erzählt.

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Der jetzigen Tätigkeit des Klägers liegt eine vor ca. 6 Jahren bei der Stadt Braunschweig durchgeführte Ausbildung zum Gästeführer zugrunde. Die Ausbildung betrug nach Angaben des Klägers 6 Monate.

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In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr deklarierte der Kläger seine Umsätze aus der Tätigkeit als Gästeführer mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Mit Bescheid vom 28.04.2008 folgte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dieser Erklärung nicht. Es setzte für die Umsätze aus der Tätigkeit des Klägers vielmehr den Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (19%) fest.

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Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Einspruch ein, mit der er weiterhin die Anerkennung des ermäßigten Steuersatzes auf seine Tätigkeit begehrte, weil seine Tätigkeit mit der eines Schauspielers vergleichbar sei. So habe er zum Beispiel anlässlich einer Veranstaltung in Bad Helmstedt im Februar 2008 den "Carl Friederich Gauss" dargestellt. Dabei habe er von dem (gelernten) Schauspieler X, der den "Lessing" verkörperte, erfahren, dass dieser für seine Umsätze nur den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG zahle.

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Das FA wies den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.06.2008 als unbegründet zurück. Die Leistung des Klägers - so das FA - könne nur einheitlich beurteilt werden. Die Ermäßigung des Steuersatzes könne aufgrund des überwiegenden Charakters der Leistung als Stadtführung nicht gewährt werden. Es stehe die Vermittlung von Wissen über die Geschichte der Stadt Braunschweig im Vordergrund, so dass die Leistung nicht als eine mit einer Theater- und Kleinkunstdarstellung vergleichbaren Vorführung angesehen werden könne.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, es liege eine mit dem Volkstheater oder teilweise mit dem Kabarett vergleichbare Vorführung vor. Dies ergebe sich aus der Verwendung speziell erlernter und der Rolle angepasster Mundarten sowie der spontanen - nicht textgebundenen - Interaktionen mit den Teilnehmern der Führungen. Es handele sich nicht um übliche Stadtführungen, in denen nur historische und baugeschichtliche Fakten angeboten würden. Das folge schon daraus, dass er in unterschiedlichen Kostümierungen auftrete. All das geschehe in der Braunschweiger Mundart oder im Bornumer Platt. Das Braunschweiger "klare A" habe er speziell erlernt. Das Bornumer Platt kenne er bereits aus seiner Jugend, weil er in Bornum (einem Dorf 20 Kilometer östlich von Braunschweig) aufgewachsen sei. Die Sprache sei also der des Volkstheaters ähnlich, somit Teil einer dem Theater nahestehenden Darstellung. Dass er sich eher vordergründig mit der Stadtgeschichte oder mit Carl Friederich Gauss befasse, dürfe ihm nicht als Nachteil gereichen, denn beispielsweise greife auch Schiller im "Wilhelm Tell" ein historisches Thema der Entstehung der heutigen Schweiz auf, ohne dass in Zweifel gezogen werde, dass " Wilhelm Tell " als Theaterstück Kunst sei, also die Umsatzsteuer nur 7% betragen würde. Insgesamt trete die Stadtführung gegenüber der vergleichbaren Theatervorführung in den Hintergrund. Im Ergebnis werde den Gästen bei den Führungen zwar Gelegenheit gegeben, die Stadtgeschichte der Stadt Braunschweig kennenzulernen; daneben sei gerade aber auch der unterhaltene Charakter von erheblicher Bedeutung. Es solle den Gästen klar werden, dass Braunschweig nicht nur eine bedeutende Stadt im Mittelalter gewesen sei, sondern dass dies auch heute noch der Fall sei. Dies wolle er auf unterhaltsame Art und Weise den Gästen darstellen.

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Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 hat der Kläger ergänzend beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Braunschweig zu verweisen, damit dies vorab feststellen solle, ob seine Tätigkeit den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG erfülle.

11

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 die Umsatzsteuer von xxxx EUR auf xxxx EUR herabzusetzen.

12

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Das FA verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Einspruchsbescheid vom 30.06.2008.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben.

15

Nach § 33 Abs. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben.

16

Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten.

17

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ist streitig, ob der Normalsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG oder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG zur Anwendung kommt. Es handelt sich also um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO. Dabei ist unerheblich, dass im Rahmen der Prüfung dieser Voraussetzungen auch der Kunstbegriff eine Rolle spielen kann. Diese Prüfung im Rahmen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG führt nicht dazu, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht - z.B. das Amtsgericht Braunschweig - abzugeben.

18

Die Klage ist aber unbegründet.

19

Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 40 Abs. 2 FGO), denn das FA hat die Umsätze zutreffend mit dem Normalsteuersatz von 19% (§ 12 Abs. 1 UStG) angesetzt. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt mithin nicht die Voraussetzungen, die für den ermäßigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG erforderlich sind.

20

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

21

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich nicht um Theatervorführungen handelt. Aber auch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

22

Das Gericht ist zwar der Auffassung, dass der Kläger als " ausübender Künstler " bezeichnet werden kann. Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nämlich immer dann vor, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine " bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe " erreicht wird (vgl. BFH vom 11.07.1991 - IV R 33/90, BStBl II 1992, 353). Eine in diesem Sinne eigenschöpferische Leistung ist dann gegeben, wenn eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft in der Leistung zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.02.1987- IV R 105/85, BStBl II 1987, 376 m.w.N.).

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegt das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Es darf sich - so das BVerfG - nicht primär um Mitteilung, sondern es muss sich um Ausdruck handeln, und zwar Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl. BVerfG - Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188 f.).

24

Der Kläger kann mit seiner Tätigkeit als " Erlebnisführer " diese Voraussetzung erfüllen. Dies kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass er bei seinen Führungen auch eine eigenschöpferische Leistung bringt, indem er bestimmte reale und erfundene Persönlichkeiten aus der Geschichte der Stadt Braunschweig interpretiert. Letztlich braucht das Gericht diese Frage der künstlerischen Betätigung des Klägers aber nicht abschließend zu entscheiden, weil es bei den Führungen des Klägers durch die Stadt jedenfalls an einer Theatervorführung vergleichbaren Darbietung fehlt.

25

Nach der Rechtsprechung des BFH begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG bestimmte kulturelle Leistungen. Unter Theatervorführungen und vergleichbaren Darstellungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Kleinkunst, des Varietes bis hin zum Puppenspiel (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Die Steuerermäßigung für derartige Veranstaltungen kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die einer Theatervorführung vergleichbare Veranstaltung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen deshalb von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Theatervorführung nicht beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 12, Rz. 244, 249; BFH-Urteil vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BStBl II 1995, 519).

26

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass viele Gäste die Erlebnisführung des Klägers gerade deshalb buchen, weil er diese Führung besonders interessant gestaltet. Der unterhaltende Charakter dieser Führungen hat möglicherweise also eine nicht unerhebliche Bedeutung. Letztlich steht aber der Gedanke im Vordergrund, die Gäste über die Stadtgeschichte und die historischen Persönlichkeiten der Stadt Braunschweig zu informieren. Das geschieht durch den Kläger in einer sehr unterhaltsamen Form, indem er in verschiedene Rollen schlüpft, wie zum Beispiel als Nachtwächter oder als Carl Friederich Gauss. Letztlich wird dabei jedoch die Stadtgeschichte präsentiert.

27

Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, er wolle den Gästen klarmachen, dass Braunschweig nicht nur eine bedeutende Stadt im Mittelalter war, sondern dass sie das auch heute noch ist. Im Ergebnis beinhaltet die Führung durch die Stadt Braunschweig deshalb zwar Elemente eines Schauspiels im Rahmen einer Theatervorführung. Den Gästen wird diese Aufführung jedoch im Rahmen einer anderen Veranstaltung - nämlich einer Stadtführung - nahegebracht. Umsatzsteuerlich kann diese Leistung des Klägers nur einheitlich beurteilt werden. Nach Überzeugung des Gerichts hat für die teilnehmenden Gäste die Veranstaltung letztlich den Charakter einer Stadtführung, die sich dadurch besonders auszeichnet, dass Daten und Fakten zur Geschichte der Stadt und zum Leben im Mittelalter in unterhaltsamer/schauspielerischer Art und Weise dargestellt werden. Der Teil "Stadtführung" ist dabei aber nicht von einer derart untergeordneten Bedeutung, dass die Theatervorführung der Gesamtleistung das Gepräge geben könnte. Vielmehr stehen schauspielerische Leistung und Stadtführung in einem gleich geordneten Verhältnis. Gerade diese Fälle wollte der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG nicht begünstigen.

28

Soweit der Kläger vorbringt, dass andere Darsteller für vergleichbare Tätigkeiten den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen könnten, kann der Kläger hieraus keinen eigenen Anspruch herleiten. Zum einen ist schon fraglich, ob die vom Kläger bezeichnete Person in gleicher Weise tätig wird. Sollte dies jedoch der Fall sein, müsste auch der Sachverhalt dieses Darstellers möglicherweise einer Überprüfung unterzogen werden. Jedenfalls vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer - ggf. vorliegenden - rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gibt es " keine Gleichheit im Unrecht " (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05. 09. 1990 - X R 107-108/89, BStBl II 1990, 1060; BFH-Beschlüsse vom 16.12.1993 - V B 124/93, BFH/NV 1995, 652; vom 12.04.2000 - V B 10/00, BFH/NV 2000, 1372).

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Tätigkeit des Klägers und damit auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse.