Landgericht Verden
Urt. v. 15.11.2017, Az.: 8 O 335/14
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 15.11.2017
- Aktenzeichen
- 8 O 335/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 09.04.2018 - AZ: 8 U 250/17
- BGH - 13.03.2019 - AZ: IV ZR 124/18
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gemäß § 12 Abs. 3 der AVB zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der Höhe nach mitzuteilen und auszuzahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.151,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 99.024,00 € festgesetzt
Tatbestand:
Der Kläger, geboren am ### 1971, macht gegen die Beklagte mit der am 14. November 2014 zugestellten Klage Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Die Parteien verbindet eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2002. Die Versicherung endet zum 30. November 2036. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beläuft sich auf 800,00 € zuzüglich einer nicht garantierten Bonusrente, die im Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002 mit 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, hier also 400,00 €, garantiert war. Der Monatsbeitrag für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und die Kapitallebensversicherung belief sich auf 179,00 € monatlich. Vereinbart haben die Parteien überdies eine Auszahlung weiterer Überschussanteile über die Bonusrente hinaus sowie Beitragsfreistellung für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002 (K 1 = Bl. 55 ff.d.A.) sowie den Nachtrag vom 15. Januar 2014 (K 3 = Bl. 69 ff.d.A.) Bezug genommen. Vereinbart waren die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (künftig: BBUZ, BLD 1 = Bl. 194 ff.).
Der Kläger war vor seiner Krankschreibung im April 2012 seit 2000 für die Firma L. als IT-Systemadministrator unbefristet beschäftigt. Der Kläger behauptet bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit April 2012 zuletzt bis zum 21. September 2015 und beantragte bei der Beklagten Leistungen ab dem 1. Mai 2012 - zunächst auf das Vertragsende begrenzt. Der Kläger legte hierzu insbesondere Berichte der Dipl.-Medizinerin und Psychotherapeutin T., nämlich den Befundbericht vom 5. Dezember 2015 (K 4 = Bl. 71 ff.d.A.) und den Bericht vom 10. Mai 2013 (K 8 = Bl. 110 ff.d.A.) sowie die Behandlungsunterlagen der Dr. med. K. und Dr. med. Ku. bis Januar 2014 (K 5 = Bl. 75 ff.d.A.) sowie einen Arztbericht der Dr. K./Dr. Ku. vom 14. Mai 2013 (K 9 = Bl. 117 ff.d.A.) sowie den Rehabilitationsentlassungsbericht vom 17. Mai 2013 der Klinik N. (K 7 = Bl. 90 ff.d.A.) vor. Der Kläger machte als Beschwerden durchgehend eine mittelgradige depressive Störung, Burnout wegen Mobbing und Rückenschmerzen, welche im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stehen sollten, geltend. Der Kläger beantragte am 4. März 2013 bei der Beklagten BU-Leistungen ab Mai 2012 (Antrag = Anlage K 17, Bl. 151 ff.d.A.). Die Beklagte überprüfte die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Berichte und Befunde und holte ein psychiatrisches Gutachten von Frau S. vom 5. Februar 2014 (BLD 2 = Bl. 197 ff.d.A.) sowie ein neuro-psychologisches Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin K. vom 26. November 2013 (BLD 3 = Bl. 228 ff.d.A.) ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgenannten Begutachtungen Zahlungen ab, weil der Kläger danach berufsfähig sei.
Ab dem 21. September 2015 behauptet der Kläger keine Berufsunfähigkeit mehr. Zu diesem Zeitpunkt hat er nach erfolgreicher Umschulung, die er im Dezember 2013 begonnen hatte, eine berufliche Tätigkeit als SAP-Anwendungsberater aufgenommen, auf den ihn die Beklagte verwiesen hat.
Der Kläger behauptet, er sei seit April 2012 bis zum 21. September 2015 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen. Er habe unter einer mindestens mittelgradigen Depression und einem Burnout, welche im Zusammenhang mit einem auslösenden Mobbing am Arbeitsplatz stünden, gelitten, außerdem an Rückenbeschwerden nach einem Bandscheibenvorfall, welche aber ebenfalls im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stünden. Es handele sich um eine somatoforme Schmerzstörung. Führend sei insgesamt die depressive Erkrankung gewesen. Deswegen könne er nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als IT-Systemadministrator bei der Firma L. arbeiten. Der Kläger habe auch nicht nur phasenweise psychische Beschwerden gehabt, sondern sei durchweg in dem streitgegenständlichen Zeitraum erkrankt gewesen. Soweit in den Attesten von Schüben die Rede sei, seien hiermit jeweilige Verschlimmerungen gemeint bei durchgehender depressiver Erkrankung. Die tiefenpsychologische Behandlung sei nicht berufsbegleitend zu absolvieren gewesen. Aufgrund der geschilderten stressbelasteten Arbeitsplatzsituation mit der geschilderten Konfliktsituation bis hin zum Mobbing habe ein Behandlungserfolg nur ohne begleitende berufliche Tätigkeit erfolgversprechend durchgeführt werden können. Die Beschwerden hätten ein wirkliches Arbeitshindernis gebildet, so die Einschätzung von der Psychotherapeutin T.. Der Kläger sei auch bereits von November 2007 bis Ende 2008 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese Krankenvorgeschichte spreche dafür, dass der Kläger an einer schweren Depression durchgängig gelitten habe und bezogen auf seinen konkreten Arbeitsplatz als berufsunfähig anzusehen sei und die gestellten Diagnosen und die Einschätzungen der Psychotherapeutin T. korrekt seien. Aus der als Anlage K 8 vorgelegten Beurteilung vom 10. Mai 2013 von Frau T. ergebe sich, dass auch nach der stationären Therapie ein echtes Arbeitshindernis beim Kläger vorgelegen habe. Die Bonusrente belaufe sich auf 400,00 €. Nach einem eingetretenen Versicherungsfall stehe die Höhe der Bonusrente fest. Diese sei mit 400,00 € festgelegt worden.
Soweit der Sachverständige eine Berufsunfähigkeit nur bis April 2013 festgestellt habe, sei die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der fingierten Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ für den Gesamtzeitraum bis zum 21. September 2015 leistungsverpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt im Oktober 2012 sei von einem fingierten Anerkenntnis auszugehen. Die Beklagte habe damals ein notwendiges Leistungsanerkenntnis nicht erklärt. Sie sei aber so zu behandeln, als ob sie ein solches Leistungsanerkenntnis abgegeben hätte. Hinsichtlich der fingierten Prognose handele es sich um eine unwiderlegliche Vermutung, dass der Zustand dauerhaft angehalten hätte. Hierdurch könne sich die Beklagte nur durch ein Nachprüfungsverfahren wieder lösen. Hierzu habe die Beklagte nicht hinreichend die Voraussetzungen nach § 174 VVG dargelegt und bewiesen. Die Beklagte stelle auch nur auf eine gesundheitliche Verbesserung ab und teile mit ihrer vorgeblichen Einstellungsmitteilung nicht hinreichend mit, wie sich diese behauptete Gesundheitsverbesserung auf die konkrete Berufstätigkeit bei dem Kläger auswirke. Das Gutachten der Frau S. vom 05.02.2014, auf welches sich die Beklagte bezieht, sei auch erkennbar nicht im Nachprüfungsverfahren erstellt worden, es enthalte insbesondere keine Gegenüberstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers vor und nach dem - fingierten - Anerkenntnis. Insgesamt lägen die Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens nicht vor. Die Voraussetzungen seien aber einzuhalten. Dies ergebe sich aus der BGH-Entscheidung RuS 2017, 202 f.
Der Kläger habe als IT-Systemadministrator durchschnittlich 8 - 9 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche (reine Arbeitszeit) gearbeitet. Er habe regelmäßig durchschnittlich in der Zeit von 08:00 - 18.00 Uhr gearbeitet, wobei es eine Kaffeepause von 1/4 Stunde gegeben habe sowie eine Mittagspause von 1/2 Stunde. Er habe durchschnittlich täglich eine Stunde körperliche Arbeit verrichtet, nämlich den Aufbau, Installation, Pflege, Wartung von IT-Systemen, durchschnittlich 2 Stunden täglich kaufmännische Tätigkeiten, wie Verträge, Angebote und Rechnungen fertigen, durchschnittlich 4 Stunden täglich leitende organisatorische Arbeiten, wie Projektarbeit, Planung und Wartung sowie durchschnittlich 6 Stunden täglich Bedienen von Maschinen und Computern, nämlich PC-Systeme und Server etc., wobei sich die Tätigkeiten teilweise überschneiden würden, nämlich insbesondere die körperliche Arbeit mit anderen Arbeiten.
Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte zur Zahlung von 33.600,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins zu verurteilen sowie ab dem 01.09.2014 die Leistungen in Höhe von monatlichen 1.200,00 €, längstens bis zum Vertragsende am 30.11.2036 zu gewähren, den Kläger von der Betragszahlungspflicht bis längstens 30.11.2036 freizustellen, Überschussanteile ab dem 01.05.2013 mitzuteilen und auszuzahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.706,66 € zu zahlen (siehe Anträge aus der Klagschrift vom 07.November 2014 = Bl. 2 d.A.)
Nachdem der Kläger zum 21. September 2015 eine Tätigkeit als SAP-Anwendungsberater aufnahm, erklärte er einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt und beantragt zuletzt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 26.400,00 € ab dem 13.Februar 2014 und auf 7.200,00 € ab Rechtshängigkeit und auf 15.600,00 € ab dem 1. September 2015 zu bezahlen;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis 21. September 2015 freizustellen;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 die gemäß § 12 Abs. 3 der AVB zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 21. September 2015 der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen;
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.706,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;
hilfsweise zum Antrag zu 1) beantragt der Kläger,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 1. Mai 2012 bis zum 21. September 2015 versicherte Bonusrente der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger lege seinen zuletzt ausgeübten konkreten Beruf vor Berufsunfähigkeit nicht hinreichend dar. Die Einzelheiten des Berufsbildes werden bestritten.
Überdies sei der Kläger auch nicht krankheitsbedingt berufsunfähig. Insoweit bezieht sich die Beklagte insbesondere auf die oben zitieren Gutachten von Frau S. und Frau K.. Danach könne der Kläger über 50 % seiner Tätigkeit als IT-Systemadministrator bei der Firma L. ausüben. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Frau S. ergebe sich, dass bei dem Kläger ggfls. Phasen einer gewissen Niedergedrücktheit aufgrund äußerer Umstände, wie Arbeitsbedingungen und privater Umstände vorgelegen hätten. Er habe aber Therapiemaßnahmen ergriffen, die berufsbegleitend zumutbar durchzuführen gewesen seien. Es seien keine wesentliche Antriebsminderung und kein Verlust von Interesse und Freude und keine Ängste festzustellen gewesen. Unter Hinzuziehung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens sei aus psychiatrischer Sicht von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in den Jahren 2012 und 2013 nicht auszugehen gewesen. Auch die Krankenvorgeschichte des Klägers spreche nicht für eine schwere Depression. Aus den medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Suizidalität, so dass auch für den Zeitraum April 2012 bis April 2013 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten werde.
Jedenfalls ab April 2013 bestehe eine gesundheitliche Verbesserung auf unter 50 %. Mit dem eingeholten psychiatrischen Gutachten von Frau S. vom 5. Februar 2014 einschließlich des Zusatzgutachtens werde jedenfalls deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Störung vom Gesundheitswert mehr vorgelegen habe. Es sei damit zumindest eine gesundheitliche Verbesserung festgestellt worden. Das außergerichtliche Gutachten der Frau S. mit Zusatzgutachten und das gerichtliche Gutachten stimmten insoweit überein, dass ab April 2013 jedenfalls keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beim Kläger mehr vorliege. Die Beklagte berufe sich jedenfalls auf eine gesundheitliche Verbesserung ab April 2013. Spätestens mit der Leistungsablehnung der Beklagten am 13. Februar 2014 habe der Kläger den gebesserten Gesundheitszustand ersehen können, da dieser sich aus den übermittelten Gutachten ergeben habe.
Die Höhe der Klageforderung werde bestritten, die Bonusrente sei nicht garantiert.
Die Kammer hat den Kläger in Termin vom 24. Juni 2015 informatorisch befragt. Außerdem wurde sein ehemaliger Kollege, mit dem er sich ein Büro geteilt hat, der Zeuge B., zur Frage der beruflichen Tätigkeit vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung um 24. Juni 2015 (Bl. 258 - 262 d.A.) Bezug genommen.
Des Weiteren hat die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2015 (Bl. 306 - 310 d.A.) nebst Ergänzungsbeschluss vom 3. Februar 2016 (Bl. 343 - 344 d.A.) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 6. September 2016 (in der Aktenlasche Bd. III) sowie auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 18. Oktober 2017 (Bl. 632 - 639 d.A.) Bezug genommen. Auf die Einholung des orthopädischen Gutachtens wegen der behaupteten Rückenbeschwerden hat der Kläger nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens verzichtet (Bl. 418 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Klagantrag zu 1.)
Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 3 BBUZ i.V.m. §§ 172 Abs. 2 VVG für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 ein Anspruch auf rückständige Rentenzahlung einschließlich Bonusrente in Höhe von 14.400,00 € zu. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen, dass er seit dem 1. Mai 2012 (Beginn der von ihm begehrten Zahlungen) berufsunfähig gewesen ist. Für die Zeit ab Mai 2013 bis zum 21. September 2015 hat wiederum die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen, dass beim Kläger keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorgelegen hat.
Im Einzelnen:
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 BBUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Kläger infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. Der Kläger hat detailliert und umfassend seinen zuletzt ausgeübten Beruf und die Beschwerden bei den Einzeltätigkeiten dargelegt. Der Kläger hat diese Ausgestaltung seines Berufs als IT-Systemadministrator bei der Firma L. der Kammer im Termin glaubhaft geschildert. Überdies sind die Angaben des Klägers auch durch die Vernehmung des Zeugen B. bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger jeweils montags bis freitags durchschnittlich 8,5 Stunden (reine Arbeitszeit) als angestellter IT-Systemadministrator bei der Firma L. gearbeitet. Die berufliche Tätigkeit des Klägers ließ sich danach in drei Bereiche unterteilen, nämlich (1.) den untergeordneten Teil betreffend Aufbau, Installation, Pflege, Wartung von IT-Systemen als rein körperliche Arbeiten, ggfls. mit Heben/Tragen von Lasten bis zu 20 kg sowie (2.) die Beantwortung von Ticketfragen (Fehlerbehebung) der Mitarbeiter, z.B. weil ein Drucker nicht funktioniert, überwiegend im Sitzen, und (3.) - etwa im gleichen Verhältnis wie (2.) - Projektarbeit (überwiegend im Sitzen), unter Umständen im Zusammenwirken mit mehreren Kollegen (auch Standort übergreifend) und dritten Personen, z.B. bei der Einholung von Angeboten, mit besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und häufig unter hohem Zeit- und Erledigungsdruck bei typischen Projekttätigkeiten, wie z.B. Austausch der Hardware, Planung und Durchführung, Implementierungen von EDV-Systemen, Netzwerkumrüstungen, Schulungen in diesem Zusammenhang etc..
Angesichts der nachvollziehbaren und authentischen Bekundungen des Zeugen B., der mit dem Kläger ein Büro teilte, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die konkrete Tätigkeit, wie von dem Kläger geschildert, zutreffend ist. Der Zeuge B. hat insoweit nicht nur den Tätigkeitsinhalt und -umfang des Klägers sowie die übliche durchschnittliche Verteilung und den steigenden Arbeitsdruck im Wesentlichen bestätigt, sondern insbesondere auch nachvollziehbar erläutert, dass sich in dem Zeitraum Ende 2011/Anfang 2012 die Arbeit stark in den Bereich Projekte verschoben habe und dass Projekte anspruchsvoller und ein Zusammenwirken mit mehreren Kollegen sowie eine hohe Konzentrationsfähigkeit erforderten. Die Kammer hat unter II. des Beweisbeschlusses (unter Ziffer 3., Bl. 367 d.A.) dem Sachverständigen die festgestellte Tätigkeit des Klägers im Einzelnen vorgegeben.
2.
Der Kläger hat weiter bewiesen, dass er für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30.04.2013 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seinen Beruf als IT-Systemadministrator bei der Firma L. zu mindestens 50 % auszuüben.
Der Sachverständige Dr. F. kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem Zeitraum April 2012 bis April 2013, also zum Ende der stationären Behandlung in P., nicht in der Lage gewesen ist, seinen Beruf als IT-Systemadministrator auszuüben. In einer Gesamtschau kommt der Sachverständige Dr. F. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger diagnostisch eine sogenannte Double-Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden einerseits und einer Dysthymie mit einer anhaltenden leichtgradigen depressiven Symptomatik andererseits vorgelegen habe. Die Kammer hat an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. F. keine Zweifel. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und setzt sich auch mit den vorhandenen ärztlichen Behandlungsunterlagen, insbesondere auch den Gutachten der Beklagtenseite auseinander. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt, auch mit den Feststellungen der Privatsachverständigen S., was sich u.a. aus der Liste der ausgewerteten Unterlagen und den Ausführungen auf S. 42 des schriftlichen Gutachtens ergibt. Er hat den Kläger ausführlich exploriert und sich umfassend mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. Er hat die Ergebnisse seines Gutachtens auch nachvollziehbar und überzeugend im Termin gegenüber den Angriffen des Klägers und der Beklagten verteidigt. Insoweit schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
Dabei hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung plausibel erläutert, dass sich die Diagnosen Dysthymie und mittelgradige Depression nach seiner Einschätzung nicht ausschließen. Die Dysthymie sei ein Dauerzustand, sie begründe für sich selbst genommen natürlich keine Berufsunfähigkeit. Entscheidend sei die mittelgradige Depression. Für diese Diagnose und Einschätzung habe er sich auf die vorliegenden, unabhängigen ärztlichen Stellungnahmen gestützt, die zu verschiedenen Zeitpunkten in der vom Sachverständigen angenommenen Spanne bestätigt hätten, dass eine mittelgradige Depression beim Kläger vorliege. So habe einmal der Hausarzt im Juni 2012 eine mittelgradige Depression diagnostiziert und auch Frau T., wo der Kläger seit April 2012 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist, habe von einer mittelgradigen rezidivierenden Depression beim Kläger gesprochen. Zudem sei der Kläger in der Klinik bei P. (N.) gewesen, wo sich aus den Berichten der Behandler ergebe, dass dort zunächst ebenfalls eine mittelgradige Depression festgestellt worden sei. Die 2012 zeitweise vorhandenen lebensverneinenden suizidalen Gedanken, die beim Kläger durch Frau T. dokumentiert worden seien, seien mit einer leichtgradigen Depression nicht vereinbar. Für den Zeitraum April 2012 bis April 2013 habe er auch eine durchgehende Depression festgestellt. Der Begriff rezidivierend beziehe sich darauf, dass beispielsweise bei dem Kläger schon 2003 eine Depression vorgelegen habe. Ein weiteres Indiz, dass in dem vorgenannten Zeitraum nicht nur eine leichte Depression beim Kläger vorgelegen hat, sei für ihn auch gewesen, dass der behandelnde Psychiater zum Jahreswechsel 2012/2013 die Medikation gewechselt habe und schließlich eine Therapie in der Reha-Einrichtung in der Zeit vom 6. März 2013 bis zum 17. April 2013 durchgeführt wurde. Dabei sei die Behandlung nach seiner Einschätzung leitliniengerecht erfolgt.
Der Sachverständige hat auf die weiteren Einwendungen der Beklagten weiter nachvollziehbar erläutert, dass die Ursachen für eine Depression vielfältig sein können, wobei etwa die Hälfte der Depressionen gar keine äußere Ursache hätten. Ob beim Kläger am damaligen Arbeitsplatz eine Mobbing-Situation vorgelegen habe, könne er nicht beurteilen, das sei für ihn aber auch nicht entscheidend, da dies nicht relevant sei für die Feststellung des Schweregrads der Depression, ebenso das Vorliegen einer Suizidalität. Eine vorhandene Suizidalität könne ein Faktor bei der Bewertung einer Depression als mittelgradig sein. Es komme aber nicht allein darauf an. Vorliegend sei entscheidend, dass die Klinik in der Reha eine mittelgradige Depression festgestellt habe, und zwar im Übrigen auch ohne Suizidalität.
Entscheidend sei für ihn, dass die vorgenannten behandelnden Ärzte eine entsprechende Symptomatik beschrieben haben, die ihm den Schluss auf eine mittelgradige Depression erlaubten. Dies alles lasse aus seiner Sachverständigensicht nur den Schluss zu, dass in diesem Zeitraum der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seinen Beruf auszuüben, und zwar durchgehend. So sei der Kläger in dem diskutierten Zeitraum auch durchgehend in Behandlung gewesen. Er habe durchgängig Psychotherapie und medikamentöse Therapie gehabt. Wegen der vorliegenden Behandlungsunterlagen für diesen Zeitraum sei aus seiner Sicht die Argumentation in den Gutachten der Versicherung, dass für den Zeitraum eine mittelgradige Depression nicht festgestellt werden könne, nur schwer nachvollziehbar.
Nach alledem steht für die Kammer ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Kläger in dem vom Sachverständigen benannten Zeitraum April 2012 bis April 2013 auf Grund der geschilderten Symptomatik und Beeinträchtigungen bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist. Der Sachverständige hat hierzu auf S. 44 und 48 seines schriftlichen Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, welche Einschränkungen in Prozent er für die verschiedenen 3 Tätigkeitsbereiche des Klägers in dem genannten Zeitraum auf Grund seiner gutachterlichen Einschätzung festgestellt habe. Insoweit hat er erläutert, dass er die Differenzierung 60 % und 70 % angenommen habe, weil sich die Schwierigkeiten des Klägers verstärkt in der Zusammenarbeit mit Kollegen gezeigt hätten. Insgesamt hat er nachvollziehbar erläutert, dass die prozentualen Einschätzungen eine Gesamtbewertung basierend auf seiner Erfahrung als Sachverständiger beruhe gestützt auf die Exploration des Klägers sowie die ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere auf die ausführlichen Darstellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers in dem Bericht der Reha-Klinik.
3.
Der Beklagten ist der Nachweis gelungen, dass ab Mai 2013 keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr beim Kläger vorgelegen hat. Auf Grund der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ab Mai 2013 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig erkrankt war.
Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar begründet, dass nach dem Aufenthalt in der Reha-Klinik bis Mitte April 2013 ab Mai 2013 keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beim Kläger mehr vorgelegen hat. Es sei eine umfassende Besserung eingetreten. Dies ergebe sich aus dem ausführlichen Bericht der Klinik. Die Einwendungen des Klägers würden an seiner Einschätzung nichts ändern. Er habe insoweit die ärztlichen Unterlagen ausgewertet. Er habe keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass nach Ende der Behandlung in der Reha-Klinik weiterhin eine mittelgradige Depression beim Kläger bestanden habe. Zum einen war der Zustand nach der stationären Behandlung besser, und zwar nicht nur nach Einschätzung der Klinik, sondern auch nach Einschätzung des Klägers selbst. Aus seiner Sicht hätte der Kläger auch die Arbeit wieder bei seinem früheren Arbeitgeber antreten können, auch die Klinik habe einen Arbeitgeberwechsel nur empfohlen. Die Depression, an der der Kläger gelitten habe, habe allenfalls teilweise etwas mit dem Arbeitgeber zu tun. Der Kläger sei sicherlich weiterhin noch behandlungsbedürftig gewesen und auch medikamentös behandelt worden. Für die Annahme einer mittelgradigen Depression sei dies aber nicht ausreichend. Dabei habe er auch berücksichtigt, dass der Kläger eine Weiterbildung ab Dezember 2013 gemacht und auch abgeschlossen habe, gefolgt von der Aufnahme der Berufstätigkeit im September 2015.
Auch auf Grund der Einschätzungen von Frau T. aus Mai 2013 und Januar/Februar 2014 ändere sich nichts an seiner Einschätzung, insbesondere habe Frau T. die Einschränkungen des Klägers in ihrer Einschätzung aus Januar/Februar 2014 (Bl. 603 und 604 d.A.) beschrieben, wobei diese zwischen 10 - 50 % schwanken, in der Summe jedenfalls unter 50 %, so dass diese Einschätzung gegen eine Berufsunfähigkeit für den Zeitraum ab Mai 2013 spreche. Im Hinblick auf die Bewertung von Frau T. aus Mai 2013 seien aus seiner sachverständigen Sicht den Feststellungen der Reha-Klinik die höhere Kompetenz beizumessen. Diese erschienen neutraler. Außerdem sei die Reha-Klinik gerade spezialisiert auf die Frage der beruflichen Reintegration. Insoweit habe die Klinik prognostiziert, dass der Kläger nur noch kurzzeitig arbeitsunfähig sei, was normal sei nach knapp 6 Wochen Reha-Behandlung. Angesichts des eindeutigen Berichts der Klinik seien nach seiner Einschätzung die Kriterien für eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen ab Mai 2013 nicht mehr erfüllt gewesen. Ein Rückschluss aus dem Reha-Bericht 2017 auf den hier streitigen Zeitraum bis September 2015 sei nicht möglich. Wie ausgeführt, beantwortete das Krankheitsbild selbst nicht die Frage nach der Berufsunfähigkeit.
Insgesamt hat sich der Sachverständige ausführlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und plausibel erläutert, aus welchen Gründen er ab dem Zeitraum Mai 2013 keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beim Kläger mehr feststellen konnte. Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Dabei war für die Kammer insbesondere nachvollziehbar, dass der Sachverständige hier dem ausführlichen Reha-Bericht nach knapp sechswöchiger spezieller Behandlung eine höhere Bedeutung beigemessen hat als die den Kläger behandelnde Ärztin und Psychotherapeutin T.. Für den hier zuletzt weiter streitigen Zeitraum Mai 2013 bis 21. September 2015 hat die Beklagte mithin bewiesen, dass der Kläger nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist.
4.
Dabei musste die Beklagte zur Einstellung der Leistungen bzw. zur Feststellung des Endes ihrer Leistungspflicht ab Mai 2013 nicht die formellen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens nach § 9 BBUZ einhalten. Der im Prozess geführte Nachweis (siehe 3.), dass der Kläger ab Mai 2013 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist, reicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung v. 23.11.2016 - IV ZR 502/15 -. Darin führt der BGH aus, dass dann, wenn dem Versicherungsnehmer der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gelungen sei, der Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offenstünde, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit geltenden Versicherungsbedingung eingetreten sei (BGH aaO., juris Rn. 8; ebenso BGH v. 20.01.2010 - IV ZR 111/07 - juris Rn. 3). Die Rechtsprechung des BGH und auch die Kommentierungen sagen dabei nicht ausdrücklich, ob auch die formellen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens eingehalten sein müssen. Dies anzunehmen ist nach der Überzeugung der Kammer in Fällen wie diesen schon im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens wenig überzeugend. Denn der Kläger hat sich hier ja gerade nicht durch Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente auf diesen Zustand eingestellt und ist insoweit nicht schutzwürdig. Die formelle Betrachtung ist auch nicht vereinbar mit dem Satz des BGH, dass der Versicherer im selben Rechtsstreit beweisen könne, dass und auch zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung für die Einstellung der Leistung eingetreten sind. Dieser Satz des BGH liefe ins Leere, wenn man eine konstitutive Mitteilung entsprechend den strengen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens verlangen würde. Denn denknotwendig kann diese Mitteilung im Prozess erst nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens erfolgen, so dass der klagenden Partei immer bis zur Vorlage des Gutachtens die volle BU-Rente zustehen würde, auch wenn der Sachverständige, wie vorliegend, nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Berufsunfähigkeit festgestellt hat. Die formellen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens waren deshalb hier durch die Beklagte nicht einzuhalten. Im Folgenden ist die übersichtliche Darstellung der Vergleichbarkeit des Gesundheitszustandes für die Zeit der Berufsunfähigkeit und für die Zeit des gebesserten Gesundheitszustandes durch die Schriftsätze der Beklagten gewahrt, da diese sich auch darauf bezieht, dass der Gerichtssachverständige eine Besserung des Zustands nach dem Reha-Aufenthalt des Klägers festgestellt habe. Im Übrigen haben diese Mitteilungen auch nur den Zweck, dass der Versicherungsnehmer, also hier der Kläger, weiß, weshalb der Versicherer die Leistungen einstellt, dies weiß der Kläger hier aufgrund des Vorliegens des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und der Befragung des Sachverständigen (vgl. Veith/Gräfe, Versicherungsprozess, 3. Aufl. § 9, Rdnr. 185 + 186).
5.
Damit hat der Kläger hier für den Zeitraum, ab dem er Zahlung begehrt, also dem 1. Mai 2012 bis einschließlich April 2013, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 14.400,00 €, nämlich 12 Monate à 1.200,00 €. Dabei belief sich die Rente hier auf insgesamt monatlich 1.200,00 €, 800,00 € BU-Rente zuzüglich 400,00 € Bonusrente. Die Höhe der Bonusrente liegt dabei bei 400,00 € monatlich. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BBUZ (BLD1 = Bl. 195 d.A.) sowie aus dem Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002 (K1 = Bl. 57 d.A.). Danach beträgt die Bonusrente 50 % der BU-Rente, hier also 50 % von 800,00 € = 400,00 €. Weiter ist im Versicherungsschein geregelt, dass diese Bonusrente solange garantiert bleibt, bis ein neuer Prozentsatz neu festgesetzt ist. Hierzu ist beklagtenseits bereits kein Vortrag erfolgt. Insofern hat der Kläger für den zugesprochenen Zeitraum auch einen Anspruch auf die Bonusrente in Höhe von durchgängig 400,00 €. Über den Hilfsantrag war insoweit nicht zu entscheiden, da die Kammer der Überzeugung ist, dass die Bonusrente in Höhe von 400,00 € grundsätzlich einklagbar ist.
6.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zinsbeginn war am 13. Februar 2014, weil an diesem Tag die Beklagte die Erfüllung verweigert hat.
Klagantrag zu 2):
Der Feststellungsantrag zur Beitragsbefreiungspflicht ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 a BBUZ (BLD 1 = Bl. 194 d.A.) für den Zeitraum, in dem hier Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.
Klagantrag zu 3):
Dieser Antrag, gerichtet auf Auskunft und Zahlung von Überschussanteilen über die vereinbarte Bonusrente hinaus ist ebenfalls für den hier festgestellten BU-Zeitraum begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BBUZ (BLD 1 = Bl. 195 d. A.).
Klagantrag zu 4):
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Februar 2014 in Verzug, so dass sie die Anwaltskosten des Klägers zu zahlen hat. Der Höhe nach ist der Anspruch darauf zu beschränken, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche tatsächlich zustehen. Der Kläger obsiegt hier insgesamt in Höhe von 17.788,40 € (14.400,00 € Klagantrag zu 1., 1.718,40 € hinsichtlich des Klagantrags zu 2. und pauschal 1.670,00 € hinsichtlich des Klagantrags zu 3.).
Ausgehend von diesem Streitwert von 17.788,40 € ergibt sich ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie folgt:
Geschäftsgebühr (1,3) | 904,80 € |
---|---|
Auslagen | 20,00 € |
Zwischensumme: | 924,80 € |
Umsatzsteuer | 175,71 € |
1.151,00 €. |
Insoweit liegt auch eine Rückabtretung der Rechtsschutzversicherung vor (K 19 = Bl. 249 d.A.), so dass der Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch aktivlegitimiert ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a ZPO. Soweit der Kläger hier teilweise - einseitig - den Rechtsstreit wegen der wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zum 21. September 2015 für erledigt erklärt hat, so wäre er auch für diesen weitergehenden Zeitraum für die Zukunft unterlegen, da insoweit, wie ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Kläger für den streitigen Zeitraum ab Mai 2013 keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorgelegen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 99.024,00 € festgesetzt. Insofern nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in der Klagschrift unter IX (Bl. 54 d.A.) Bezug.