Landgericht Verden
Beschl. v. 23.08.2017, Az.: 2 S 110/16
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 23.08.2017
- Aktenzeichen
- 2 S 110/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 25066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osterholz-Scharmbeck - 20.12.2016 - AZ: 13 C 466/16
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Peters, die Richterin am Landgericht Dr. Kruschke und den Richter am Landgericht Hauschildt
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck wird auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Möglichkeit des Klägers, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, entfällt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Beschluss vom 15.05.2017 Bezug.
Der Schriftsatz vom 23.05.2017 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Die vom Kläger angeführten Indiztatsachen lassen nicht, wie für eine Anfechtung erforderlich (vgl. BGH MDR 2015, 983 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 149/14]), einen eindeutigen Rückschluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu.
Die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung begründet nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Das Ausbleiben einer Zahlung kann verschiedenste Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (BGH, aaO unter Hinweis auf OLG Schleswig DZWIR 2002, 514, 515), wenn die Beklagte auch davon ausgehen musste, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden waren. An dieser Wertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Insolvenzschuldnerin am 13.02.2013 und 13.12.2013 Zahlungen vornahm. Einen eindeutigen Rückschluss lassen auch diese Zahlungen und die Zahlungszeitpunkte nicht zu. Zu berücksichtigen war zudem, dass der Beklagten, die keinen Einblick in die Liquiditäts- und Zahlungslage der Insolvenzschuldnerin hatte, eine Hauptforderung von insgesamt nur 4.336,37 € zustand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO.