Landgericht Verden
Beschl. v. 22.05.2017, Az.: 3 T 55/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 22.05.2017
- Aktenzeichen
- 3 T 55/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 02.05.2017 betreffend die Richterin S. wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist nach Verfahrensbeendigung der Einzelrichterin unzulässig. Ablehnen kann die Partei den Richter nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz. Ein selbständiges Ablehnungsverfahren ist nach Erlass der Instanz beendenden Entscheidung nur dann durchzuführen, wenn von dem abgelehnten Richter noch weitere Entscheidungen in Nebenverfahren zu treffen sind. Die abgelehnte Richterin hat das Beschwerdeverfahren mit ihrer Entscheidung vom 13.04.2017 beendet; weitere Nebenentscheidungen sind in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu erwarten.
Das Ablehnungsgesuch ist auch offensichtlich unbegründet, denn es enthält keine Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin verwechselt - wohl angesichts der zahlreichen von ihr angestrebten Verfahren - den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ein Prozesskostenhilfeantrag liegt nicht vor; mag dieser in der korrekten Form nachgeholt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 20.03.2017 gewandt. Die Höhe des vorläufig in Ansatz gebrachten Gegenstandswertes von 4.000,00 € ist angesichts der im Schriftsatz vom 13.03.2017 erhobenen Vorwürfe gegen den ehemaligen Betreuer der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Eine konkrete Bezifferung war bislang nicht erfolgt. Die vorsichtige Schätzung des Gerichts erfolgte zur Wahrung der Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung war demnach nichts hinzuzufügen.
Dass die Beschwerdeführerin inhaltlich mit der Entscheidung der Richterin nicht einverstanden ist, bedingt keinen Befangenheitsgrund. Eine etwaige Rechtsverletzung - die aus Sicht der Kammer nicht erkennbar ist - kann nur im jeweiligen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.
Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit war auch von der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin abzusehen.