Landgericht Verden
v. 09.10.2017, Az.: 8 O 6/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 09.10.2017
- Aktenzeichen
- 8 O 6/17
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldenshaftungsquote der Klägerin von 40 %.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen.
Die Entscheidung zur Höhe, über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenersatz wegen eines Feuerschadens im Objekt W.straße, <PLZ> T. im Wohngebäude ihres Versicherungsnehmers.
Die Klägerin ist u.a. Wohngebäudeversicherer des vorgenannten Objekts. Versicherungsnehmer (künftig VN) ist der Zeuge T.J.. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die vereinbarten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (K1 = Bl. 1ff AH). Die Klägerin ist außerdem Hausratsversicherer der Frau A.J., die in dem versicherten Wohnobjekt eine eigene Wohnung unterhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die vereinbarten Versicherungsbedingungen (K2 = 35 f AH) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. ist Kfz-Haftpflichtversicherer für den PKW Mercedes, <KFZ-Kennzeichen> des Herrn M.P.. Die Beklagte zu 2. ist Kfz Haftpflichtversicherer für den PKW Opel Astra, <KFZ-Kennzeichen> der Frau K.S.. Am 07.04.2015 gegen 14:30 Uhr kam es auf der O.- Straße in L. wegen eines Vorfahrtsverstoßes der Versicherungsnehmerin S. der Beklagten zu 2. zu einer Kollision der vorgenannten Fahrzeuge. Der bei der Beklagten zu 1. versicherte PKW Mercedes wurde durch diesen Unfall im Frontbereich erheblich beschädigt. Die Airbags lösten aus. Insoweit wird auf die von der Polizei bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbilder Bl. 154 -160 d. A. Bezug genommen.
Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite PKW Mercedes des Herrn P. wurde zunächst auf das Betriebsgelände des Abschleppdienstes A. verbracht und von dort im Auftrag des Herrn P. am 08.04.2015 von dem Zeugen T.J., der Inhaber eines Autohandels mit KfZ-Werkstatt war, abgeholt und zu dessen Werkstatt verbracht, wo der PKW zunächst von einem Sachverständigen untersucht werden sollte. Der PKW wurde dort am 08.04.2015 abgeladen und in die Werkstattgarage geschoben. Nachdem der Zeuge J. den Schlüssel abgezogen hatte, verblieb der PKW Mercedes in der geschlossenen Garage.
Am 09.04.2015 gegen 00:34 Uhr kam es zu einem großflächigen unkontrollierten Brand in der Werkstattgarage der Werkstatt des Zeugen J. mit einem Übergreifen der Flammen u.a. auf das bei der Klägerin versicherte Wohnhaus, welches, wie auch der darin befindliche Hausrat der Frau A.J., durch den Brand erheblich beschädigt wurde. Der Brand wurde durch einen Kurzschluss im Frontbereich des in der Werkstattgarage abgestellten, unfallbeschädigten und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte PKW Mercedes des Herrn P. verursacht. Am Leitungssatz, der zum Kühlerlüftermotor führte, wurden Kurzschlussspuren festgestellt, woraus sich auf Grund Lage und Ausgestaltung nach den Feststellungen des Privatsachverständigen W. im Ermittlungsverfahren ergibt, dass es durch den vorangegangenen Unfallschaden zu einer mechanischen Einwirkung auf die elektrischen Leiter gekommen ist, was ein Kurzschlussgeschehen mit entsprechenden thermischen Wirkungen ausgelöst hat.
Der Zeuge und VN der Klägerin, T.J., hatte die Batterien des brandursächlichen Unfallfahrzeugs nicht abgeklemmt.
Der Wiederaufbau des Wohngebäudes ist erfolgt. Die Klägerin macht einen Wohngebäudeschaden nebst Sachverständigenkosten pp. in Höhe von 417.095,48 € sowie einen regulierten Hausratsschaden in Höhe von 37.251,46 € geltend, mithin insgesamt einen Regressanspruch in Höhe von 454.346,94 €. Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, mit dem Brand habe sich die Betriebsgefahr des PKW Mercedes realisiert, so dass die Beklagten als KfZ- Haftpflichtversicherer nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden am versicherten Objekt gesamtschuldnerisch haften würden. Denn am dem bei der Beklagten zu 1. versicherten PKW Mercedes sei es zu einem Kurzschluss gekommen, welcher ursächlich für den Brand und damit für den eingetretenen Brandschaden am Wohngebäude gewesen ist. Die zum Kurzschluss führende Beschädigung des Kabels „30“ des Leitungssatzes rühre aus der unfallbedingten Deformation des linken Längsträgers her. Insoweit habe sich die typische Gefahr realisiert im Zusammenhang mit der Fortbewegung des PKW. Der brandursächliche Unfallschaden des PKW Mercedes sei unstreitig von dem bei der Beklagten zu 2. Versicherten PKW Opel verursacht worden.
Der erforderliche Zurechnungszusammenhang liege vor. Hier habe die Selbstentzündung bzw. der Kurzschluss ihre Ursache in dem Fahrvorgang des bei der Beklagten zu 1. versicherten Fahrzeugs nämlich dem Unfall. Das Kabel „30“ gehöre auch zur Betriebseinrichtung des PKW. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bezüglich der Beklagten zu 1. liege nicht vor. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2. sei die Ursache bereits durch die Unfallkollision zwischen dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeug mit dem bei der Beklagten zu 1. versicherten Fahrzeug gesetzt worden.
Ein anspruchskürzendes Eigenverschulden des VN der Wohngebäudeversicherung, des Zeugen J., liege nicht vor. Dieser sei bereits nur zur Verwahrung beauftragt worden. Ein Reparaturauftrag sei noch nicht erteilt gewesen. Der PKW habe vor einem Reparaturauftrag sachverständig untersucht werden sollen, wozu es wegen des Brandes nicht mehr gekommen sei. Es liege in dem Abschleppen des PKW in seine Werkstatt also eine Mischung aus Gefälligkeits- und Kulanzleistung gegenüber seinem Kunden und guten Bekannten P. vor. Ein Kurzschluss wegen der Kollision im Frontbereich habe sich auch nicht aufgedrängt. Wenn überhaupt sei der Mitverschuldensanteil des Zeugen J. nur sehr gering. Es gebe bereits keine gesetzliche Verpflichtung, die Fahrzeugbatterie nach schwerwiegenden Frontschäden abzuklemmen, lediglich eine Empfehlung des VBA-Verbandes. Auch habe nach Erinnerung des Zeugen J. die Motorhaube wegen des Frontschadens nicht geöffnet werden können.
Bezüglich des Hausratsschadens der Frau A.J. käme ein entsprechendes anspruchskürzendes Verschulden ohnehin nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 454.346,94 € nebst 4.808,67 € notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf beide Forderungen seit dem 26.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfall stehe nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des brandursächlichen PKW Mercedes. Das Merkmal „bei Betrieb“ werde durch die BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 zu weit ausgelegt. Jedenfalls komme es im Vergleich zu etwaiger Brandursächlichkeit anderer technischer Geräte zu Wertungswidersprüchen. Ebenfalls lege hier im Hinblick auf die Werkstattgarage/-halle, in der der PKW Mercedes abgestellt war, kein öffentlicher Verkehrsraum vor, im Gegensatz zu der Tiefgarage, die Gegenstand in der BGH-Entscheidung gewesen sei. Anders als in der zitierten BGH-Entscheidung sei der PKW Mercedes nicht mehr fahrtüchtig gewesen.
Die Beklagte zu 1. behauptet, dass ohnehin eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vorliege, da der Kurzschluss auf den Unfall zurückzuführen sei, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 1. als Fahrer schuldlos gewesen sei. Es liege außerdem ein vollständiges Eigenverschulden des Betreibers der Halle, also dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen J., vor. Denn dieser habe die Batterie an dem unfallbeschädigten PKW Mercedes schuldhaft nicht abgeklemmt, nur deshalb sei es zu dem Kurzschluss im Kabel 30 gekommen. Für einen Fachmann habe es sich aufdrängen müssen, dass bei den massiven Schäden im Frontbereich die Batterie abzuklemmen sei. Da dem Zeugen J. offenbar die erforderliche Fachkunde gefehlt habe, hätte er sich daher Rat bei den in seinem Betrieb beschäftigten Personen holen müssen. Die Motorhaube hätte zum Abklemmen der Batterie notfalls auch mit Gewalt geöffnet werden müssen.
Da das Verhalten des Zeugen J. den Kurzschluss im Fahrzeug und damit den Brand verursacht habe, sei auch eine Haftung für den Hausratschaden ausgeschlossen.
Die Beklagte 2. behauptet, dass es jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle. Zwischen dem von ihrer Versicherungsnehmerin verursachten Unfallschaden an dem Mercedes und der Entstehung der Brandschäden 2 Tage später sei mit Rücksicht auf die zwischenzeitigen Ereignisse mindestens der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Unfall und Entstehung der Brandschäden stünden nicht mehr in dem erforderlichen inneren Zusammenhang, sondern wegen der zwischenzeitigen Ereignisse nur in noch einem haftungsrechtlich nicht mehr relevanten äußeren Zusammenhang. Deswegen entfalle eine Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. Für den Zweitunfall sei die Beklagte zu 2. nicht mehr verantwortlich. Mit dem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers J. der Klägerin als Werkstattinhaber sei ein neuer Gefahrenkreis eröffnet worden. Dieser hätte die Gefahr aufgrund der unfallbedingten Deformation in der Fahrzeugfront erkennen können und die Batterie abklemmen müssen. Hätte er dies getan, wäre es nicht zum Brand gekommen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall bereits mehrere Stunden gestanden habe, da der Zeuge J. durch seinen Transport den PKW erneut bewegt und geschüttelt habe. Die Motorhaube hätte er, wenn nötig, mit einem Hebelwerkzeug öffnen müssen. Unerheblich sei auch, dass noch kein Reparaturauftrag erteilt worden sei. Der Versicherungsnehmer J. habe das Unfallfahrzeug jedenfalls in Verwahrung genommen und in seine Werkstattgarage gestellt. Jedenfalls müsse das erhebliche Mitverschulden des Versicherungsnehmers J. anspruchskürzend berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Haftung aus § 7 StVG lasse sich eine Haftung der Beklagten zu 2. schon deshalb nicht herleiten, weil der Brandschaden nicht durch die Betriebseinrichtung des PKW ihrer Versicherungsnehmerin ausgelöst worden sei, sondern durch die des PKW des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1.
Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach.
Das Gericht hat zum Anspruchsgrunde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.J. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom einen 21.08.2017 nebst Anlagen (Bl. 127 ff d. A.) Bezug genommen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Verden zum Az.: 404 AR 20970/15 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache dem Grunde nach überwiegend begründet. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Entscheidung reif, so das diesbezüglich ein Teil–Urteil (§ 301 ZPO) ergehen konnte. Die Beklagten haben auch der Höhe nach Einwendungen erhoben, die im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme nach weiterem Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Schadenspositionen aufzuklären sind. Das Gericht hat insoweit von einem Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO Gebrauch gemacht, da die Sache zum Grunde entscheidungsreif ist.
Die Klägerin hat dem Grunde nach aus übergegangenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 7 StVG, §§ 86, 115 VVG wegen des durch das Unfallfahrzeug verursachten Brandes und den dadurch eingetretenen Schäden am versicherten Wohngebäude und Hausrat. Hinsichtlich des Wohngebäudeschadens jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldenshaftungsquote des Versicherungsnehmers der Klägerin von 40 %, mithin in Höhe von 60 %.
Im Einzelnen:
1.
Das Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es reicht aus, dass sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren bei einem Schadensfall ausgewirkt haben, das heißt, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13 -, juris Rn 5 mwN; OLG Karlsruhe Beschl. v. 09.03.2015 - 9 W 3/15 juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (vgl. BGH aaO., Rn. 6; OLG Karlsruhe, aaO., Rn. 16; vgl. OLG Sachsen-Anhalt Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15 - juris Rn. 45).
2.
Nach diesen Grundsätzen besteht hier der erforderliche Zusammenhang zwischen dem brandursächlichen Kurzschluss des Kabel „30“ am bei der Beklagten zu 1. versicherten Unfallfahrzeug und dem vorangegangenen Betrieb und dabei dem erlittenen, durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. verursachten Unfall.
Durch den Kurzschluss des Kabel 30 aufgrund der Unfallschäden hat sich die Betriebsgefahr des PKW Mercedes realisiert. Der brandursächliche und damit schadensverursachende Kurzschluss am Unfallfahrzeug beruht auf den zuvor eingetretenen Unfallbeschädigungen an der Fahrzeugfront. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall des Unfallfahrzeugs und diesem Kurzschluss ist damit vorliegend gegeben. In zeitlicher Hinsicht ereignete sich der Unfall am 07.04.2015 gegen 14:30 Uhr, der Brand durch den Kurzschluss entstand am 09.04.2015 gegen 00:34 Uhr, also nur knapp anderthalb Tage nach dem Verkehrsunfall und damit dem letzten Betrieb des Fahrzeugs. In örtlicher Hinsicht ist durch das Abschleppen des Fahrzeugs vom Unfallort und das anschließende Verbringen in die Werkstattgarage des Zeugen J. keine Unterbrechung des örtlichen Zusammenhangs gegeben. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit, insofern war es üblich und notwendig, das der PKW abgeschleppt und schließlich in eine Werkstatt verbracht wurde. Die vorgenommenen Transportvorgänge sind hier insoweit unerheblich und lassen den erforderlichen Zusammenhang nicht entfallen. Durch den Unfall ist es zum Kurzschluss im sogenannten Kabel oder Klemme „30“ gekommen. Das Kabel gehört auch unproblematisch zu der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs.
Der Haftung steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug mit dem Verbringen in die Werkstattgarage des Zeugen J. aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wurde. Auch in der Werkstattgarage haben sich hier die typischen Gefahren des Unfallfahrzeugs auf andere dort abgestellte Fahrzeuge und das Gebäude ausgewirkt. Das beklagtenseits zitierte Urteil des LG Heidelberg vom 15.7.2016 - 5 U 75/16 - juris ist nicht so einschränkend zu verstehen wie dies die Beklagten tun. Entgegen dem dort entschiedenen Fall besteht hier ein Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang (Unfallfahrt) und dem durch den daraus eingetretenen Kurzschluss entstandenen Schaden an Wohngebäude und Hausrat. Die Nachwirkungen aus dem mehrere Stunden zurückliegenden Fahrvorgang haben sich hier gerade ausgewirkt.
Auch dass das Unfallfahrzeug nicht mehr fahrtüchtig war wegen des Unfalls, lässt den erforderlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Betriebsvorgang und dem Schadensereignis nicht entfallen. Wie ausgeführt steht der Kurzschluss und der dadurch verursachte Schadenseintritt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen Fahrvorgang und den dabei erlittenen Verkehrsunfall. Dass das Fahrzeug danach nicht mehr fahrtüchtig war, ändert an diesem Zusammenhang nichts
Der erforderliche Zusammenhang besteht auch bzgl. des bei dem Beklagten zu 2. versicherten PKW, dessen Führerin den Unfall verursacht hat. Ursächlich für den Kurzschluss am Unfallfahrzeug war der zuvor beim Fahrvorgang erlittene Unfallschaden im Frontbereich. Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass der Brandschaden nicht durch einen Defekt in der Betriebseinrichtung des PKW der Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. ausgelöst worden ist. Die Betriebsgefahr des Pkw der VN der Beklagten zu 2. hat sich in den durch diesen verursachten Beschädigungen am PKW des VN der Beklagten zu 1., die zum brandauslösenden Kurzschluss geführt haben, realisiert.
Die Haftung der Beklagten zu 2. entfällt auch nicht deshalb, weil zwischen dem von ihrer Versicherungsnehmerin verursachten Unfall und dem schadensverursachenden Kurzschluss knapp 2 Tage lagen. Der Sachverständige V. hat insoweit bestätigt, dass der Kurzschluss am Kabel 30 durch den vorangegangenen Unfall und den dabei eingetretenen Frontschaden ausgelöst wurde. Durch die dabei verursachten Quetschungen in der Fahrzeugfront sei das Kabel nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls vorgeschädigt. Bei Berührung bzw. Bewegung des Unfallwagens habe dann immer die Gefahr bestanden, dass dort ein Kurzschluss oder ein Lichtbogen entstehen könne. Die Gefahr musste sich also nicht sofort in der 1. Halle beim Abschleppunternehmen A. realisieren.
3.
Es liegt hier auch keine Unterbrechung des Kausalverlaufs vor. Die Zurechnung ist weder durch den Transport des nicht mehr fahrbereiten Unfallfahrzeugs noch durch das Unterlassen das Abklemmen der Batterie durch den Zeugen J. ausgeschlossen. Die Zurechnung wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadenersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein. Auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität reicht eine bloße Mitverursachung; eine richtungsgebende Veränderung ist nicht erforderlich (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 33 mwN).
Danach steht hier das Fehlverhalten des Zeugen J., der im Auftrag des Unfallgeschädigten aus dem Verkehrsunfall, Herrn P., zur Abwicklung des Schadens hinzugezogen wurde, nicht entgegen. Dem Zeugen J. ist hier im Hinblick auf das Nichtabklemmen der Fahrzeugbatterie des Unfallwagens lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten, das den Zurechnungszusammenhang im Hinblick auf die Beklagten entfallen lassen würde (vgl. Palandt, aaO,. Vorb v § 249 Rn. 47 mwN). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Grad des Mitverschuldens unten unter Ziffer 4. verwiesen. Der Zeuge J. hätte durch das Abklemmen der Batterie zwar den Kurzschluss und damit den Brandausbruch und den Schadenseintritt verhindern können. Damit ist er jedoch nicht allein oder überwiegend für den Kurzschluss und den Schadenseintritt dadurch verantwortlich. Der Sachverständige V. hat insofern auch bestätigt, dass wegen der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs ein Kurzschluss jederzeit möglich gewesen sei, erst recht bei einem Transport, wo an dem Fahrzeug gerüttelt wird und es Erschütterungen ausgesetzt ist. Dennoch ist immer noch der vorangegangene Betriebsvorgang und der dabei erlittene Verkehrsunfall Hauptursache für den Kurzschluss und damit an dem eingetretenen Brandschaden, nicht das Umsetzen bzw. der Transport des Unfallfahrzeugs durch den Zeugen J.. Ohne den vorangegangenen Verkehrsunfall hätte durch das Umsetzen bzw. den Transport keine deutlich erhöhte Kurzschlussgefahr bestanden. Im Übrigen genügt Mitursächlichkeit. Diese liegt hier unproblematisch vor.
4.
Die Klägerin muss sich aber im Hinblick auf den Wohngebäudeschaden das Mitverschulden ihres VN, dem Zeugen J. gem. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, da dieser es fahrlässig unterlassen hat, die Batterie an dem Unfallfahrzeug abzuklemmen und auch deshalb der schädigende Kurzschluss an dem Fahrzeug entstehen konnte. Das schuldhafte Unterlassen des Abklemmens der Batterie durch den Zeugen J. hat hier bei der Entstehung des (Brand-)Schadens mitgewirkt, so dass die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde, § 254 Abs. 1 BGB. Unter Berücksichtigung und Abwägung der hier vorliegenden Umstände hält das Gericht insoweit eine Mithaftungsquote in Höhe von 40 % für angemessen.
a)
Zunächst steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es im Verkehrskreis der Abschleppunternehmen und KfZ-Werkstätten allgemein üblich und im Übrigen bei erheblichen Schäden im Bereich der verbauten Fahrzeug-Elektronik wie dem hier vorliegenden erforderlich ist, die Batterie abzuklemmen. Erforderlich ist das Maß an Sorgfalt und Umsicht, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 276 Rn. 16 mwN). Der Sachverständige V., dessen nachvollziehbaren Ausführungen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt, hat insoweit plausibel erläutert, dass es bei derart erheblichen Unfallschäden im Frontbereich wie vorliegend nach seiner Einschätzung wegen der sonst drohenden Gefahren in jedem Fall erforderlich gewesen sei, die Batterie abzuklemmen. Neben der Kurzschlussgefahr durch unfallbeschädigte Kabel, die sich hier realisiert hat, bestünde ohne Abklemmen der Batterie außerdem die Gefahr, dass die Airbags erneut auslösen. Auch der VBA-Verband Bergen und Abschleppen empfehle bei derartigen Schäden ein Abklemmen der Batterie, wenn der Pkw in der Halle untergebracht wird. Danach ist es allgemein üblich, die Batterie bei erheblichen Beschädigungen wie vorliegend im Frontbereich, abzuklemmen, so dass in diesen Fällen eine entsprechende allgemeine Sorgfaltspflicht besteht.
b)
Diese im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat der Zeuge J. hier fahrlässig verletzt. Auf fehlende Fachkenntnisse der Zeugen J. kann die Klägerin sich bzgl. des Fahrlässigkeitsschuldvorwurfs nicht berufen (vgl. Palandt, aaO. § 276 Rn. 15).
Der Zeuge J., der selbst kein gelernter KfZ-Mechaniker ist und auch keine Qualifikation für das Abschleppen von Fahrzeugen, erst recht nicht für Unfallfahrzeuge, besaß, hätte die in seinem Betrieb vorhandenen KfZ-Meister fragen können und müssen, wenn er derartige Aufgaben und Aufträge übernimmt und selbst ausführt. Erst Recht weil der Zeuge J. eine KfZ-Werkstatt und einen KfZ-Handel betreibt, hätte er erkennen können und müssen, dass bei erheblichen Frontschäden die Gefahr von Kabelschäden am KfZ und damit die Gefahr von Kurzschlüssen besteht, da insoweit allgemein bekannt ist, dass im Frontbereich schon wegen der Lichtanlage Kabel bzw. Elektronik verbaut ist. Dass der Pkw einen erheblichen Schaden im Frontbereich erlitten hatte, war für den Zeugen J. auch ohne weiteres erkennbar. Insoweit ist den Lichtbildern Bl. 139 ff d.A. deutlich erkennbar zu entnehmen, dass der PKW erhebliche Frontschäden erlitten hatte, so dass auch die Airbags ausgelöst wurden. Der Sachverständig V. hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass hier ohne Abklemmen der Batterie auch die Gefahr bestanden habe, dass die Airbags ein 2. Mal auslösen, was, für den Fall, dass sich jemand wie hier übers Lenkrad zum Zündschloss hin beugt, erhebliche Gesundheitsschäden verursachen kann. Das vorliegende Schadensbild hätte deshalb nach den Angaben des Sachverständigen V. zwingend Anlass dazu hätte geben müssen, die Batterie abzuklemmen. Dies ist für das Gericht angesichts des ersichtlichen erheblichen Frontschadens, der zum Auslösen der Airbags geführt hat, auch ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Motorhaube noch ohne Probleme nach dem Unfall geöffnet werden konnte. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte zum Abklemmen der Batterie die Motorhaube ggf. mit entsprechenden Werkzeugen und unter Gewaltanwendung geöffnet werden müssen. Der Zeuge J. hat nach eigenen Angaben selbst gar nicht versucht, die Motorhaube zu öffnen. Der Zeuge J. ist trotz der erheblichen Unfallschäden und der ausgelösten Airbags offenbar völlig sorglos im Hinblick auf den Transport und das Abstellen des Unfallfahrzeugs in seiner Halle bzw. Werkstattgarage gewesen.
Das Mitverschulden des Zeugen J. war hier, wie ausgeführt, allerdings nicht allein adäquat kausal ursächlich für diesen brandauslösenden und damit schadensverursachenden Kurzschluss am Unfallfahrzeug. Ein derart grobes Verschulden, das die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bzw. aus dem Unfall vollständig zurücktreten lassen würde, liegt hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Zeuge J. hat, wie ausgeführt, lediglich fahrlässig im Hinblick auf das Unterlassen des Abklemmens der Fahrzeugbatterie gehandelt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Unfallfahrzeug vor der Übernahme durch ihn schon etwa einen Tag bei dem Abschleppdienst A. gestanden hatte und sich die Gefahr deshalb nicht so aufgedrängt hat, wie bei einem Abschleppen unmittelbar an der Unfallstelle. Insofern hätte der Zeuge J. sich bei dem Abschleppunternehmen A., bei dem er den Unfallwagen abgeholt hat, erkundigen können und müssen, ob dort bereits etwas wegen der Batterie veranlasst worden sei. Weiter hat das Gericht in die Bemessung eingestellt, dass es keine gesetzlichen Vorschriften über das Abklemmen der Batterie nach gewissen Unfallschäden gibt und nach den Ausführungen des Sachverständigen V. auch keine verbindlichen Richtlinien des VBA-Verbandes hierzu gibt, sondern nur die Empfehlung, bei Schäden dieser Art, die Batterie abzuklemmen, wenn der PKW in einer Halle untergebracht wird. Unter Berücksichtigung der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V. in seinem mündlichen Gutachten ist der Mitverschuldensanteil des Zeugen J. hier nach Abwägung aller Umstände mit 40 % zu bemessen.
c)
Soweit die Klägerin hier einwendet, es liege lediglich ein Gefälligkeits- und/oder Kulanzverhältnis im Hinblick auf den Zeugen J. bzgl. des Abschleppens und Abstellens des Unfallfahrzeugs für seinen Kunden Herrn P. vor, so wären selbst bei Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses deliktische Ansprüche nicht ausgeschlossen.
Auch in tatsächlicher Hinsicht für die Mitverschuldensquote spielt dies keine Rolle, schon, weil hier ersichtlich keine Gefälligkeit, sondern ein Auftrag, zumindest aber schon ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Zeugen J. und Herrn P. vorlag. Der Zeuge J. hatte nach seinen eigenen Angaben von seinem Kunden P. den PKW nicht nur den Auftrag, den PKW vom Abschleppunternehmen abzuholen und zu seinem Werkstattbetrieb zu verbringen. Vielmehr sollte sich das Werkstattunternehmen des Zeugen J. auch um die weitere Abwicklung des Unfallschadens kümmern. Insoweit hatte der Zeuge J. auch bereits eine sachverständige Begutachtung des Unfallfahrzeugs in Auftrag gegeben. Dabei sollte nach den nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben des Zeugen J. auch die Reparatur in seiner Werkstatt nach Begutachtung durchgeführt werden. Alles andere ist auch fernliegend. Der Zeuge J. ist als Geschäftsmann und Werkstattinhaber mit Sicherheit nicht einfach aus Gefälligkeit, auch nicht für einen guten Kunden und guten Bekannten, knapp 100 km von T. in die Nähe von L. zur Firma A. und zurück gefahren, hat den PKW auf- und abgeladen, als reine Gefälligkeit, ohne dass ein - zumindest erwarteter - entsprechender Auftrag, sei es zur Reparatur oder zur Vermittlung/Verkauf eines Ersatzfahrzeugs, mit entsprechender Vergütung dahinter stand. Unerheblich ist hier insofern, ob bereits der konkrete Reparaturauftrag erteilt worden war, was wegen der fehlenden Begutachtung konkret ohnehin noch gar nicht möglich war. Die Annahme eines Gefälligkeits- oder Kulanzverhältnisses ist hier also fernliegend.
Mithin ist hier deshalb die Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten der Klägerin wegen des fahrlässigen Unterlassens des Zeugen J. geboten und angemessen. Danach ist der Anspruch der Klägerin bzgl. des Wohngebäudeschadens dem Grunde nach zu 60 % gerechtfertigt.
5.
Bzgl. des Hausratschadens kommt hingegen eine Zurechnung bzw. eine anspruchskürzende Berücksichtigung des Mitverschuldens des Zeugen J. nicht in Betracht. VN der Hausratversicherung ist nicht der Zeuge J., sondern Frau A.J.. Geltend gemacht wird auch nicht der komplette Hausratschaden für das Wohngebäude, sondern nur für die allein von der VN A. J. bewohnte Wohnung. Der Geschädigten A.J., deren Ansprüche die Klägerin aus übergegangenem Recht gem. § 86 VVG geltend macht, kann hier kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, auch oder erst Recht nicht bzgl. des Verhaltens des Zeugen J.. Hierzu tragen auch die Beklagten keine konkreten Verschuldensvorwürfe vor. Nur weil zufällig die Klägerin auch den Hausrat der im geschädigten Objekt befindlichen weiteren Wohnung der Frau A.J. versichert hat, ergibt sich daraus keine Zurechnung der Verschuldens ihres VN aus der Wohngebäudeversicherung.
6.
Der Anspruch der Klägerin aus § 249 BGB auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht hinreichend dargetan. Es fehlt bereits konkreter Vortrag dahingehend, wie sich die geltend gemachte Forderung berechnet und dass diese der Klägerin auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurde, diese also fällig ist, §§ 8, 10 RVG. Ein richterlicher Hinweis war bei dieser Nebenforderung gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht geboten. Auf die Höhe des Anspruchs, der davon abhängt, in welcher Höhe Ansprüche der Klägerin tatsächlich zustehen, kommt es deshalb nicht an.
7.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Aufgrund der Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Urteil auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass sich ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt.