Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.05.2002, Az.: 14 K 170/01

Beendigung der Steuerpflicht mit Freigabe der Fahrzeuge durch den Insolvenzverwalter; Insolvenzverwalter als Empfänger der Steuerfestsetzungen; Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung als unzulässige Besteuerung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.05.2002
Aktenzeichen
14 K 170/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 25126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0525.14K170.01.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend zu machen.

  2. 2.

    Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter.

  3. 3.

    Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt - zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.

Tatbestand

1

Streitig sind die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen für zwei nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter freigegebene Fahrzeuge.

2

Am 16.06 2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A. (Schuldner) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellte das Insolvenzgericht den Kläger. Das Gericht verbot gleichzeitig dem Insolvenzschuldner die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Verfügungsbefugnis ging auf den Kläger über.

3

Auf den Insolvenzschuldner waren mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen. Dazu gehörten der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen X- AA 111 (Steuernummer des beklagten Finanzamtes: X-AA 111/4) und ein zweiachsiger Anhänger mit einem Gewicht von 16.000 kg (Steuernummer des beklagten Finanzamtes: X-BB 222/8). Der Pkw, ein Kombi, war ab dem 28.12.1998 auf den Schuldner zugelassen. Der Anhänger war am 25.11.1998 auf ihn zugelassen worden. Mit Erstbescheid vom 12.01.1999 hatte das beklagte Finanzamt (FA) für den Pkw und für die Zeit ab 28.12.1998 jährlich Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 237 DM festgesetzt. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner die auf den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) entfallende Kraftfahrzeugsteuer für den PKW trotz Fälligkeit seit Januar 2000 nicht gezahlt. Für den Kraftfahrzeuganhänger hatte das FA durch Erstbescheid vom 08.12.1998 für die Zeit ab 25.11.1998 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 1.168 DM festgesetzt. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner für den Anhänger keinerlei Kraftfahrzeugsteuer gezahlt.

4

Nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnete das FA die Kraftfahrzeugsteuern für den Zeitraum 28.12.1999 bzw. 25.11.1999 bis 15.06.00, teilte die Berechnung dem Insolvenzverwalter mit und meldete die rückständigen Beträge als Insolvenzforderungen an. Mit zwei als Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot bezeichneten Schreiben vom 10.08.2000 setzte das FA gegen den Kläger als Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuern für den Pkw unter der Steuernummer X- AA 111/5 für die Zeit vom 16.06.2000 bis 15.06.2001 in Höhe von 302 DM und für die Zeit ab 15.06.2001 von jährlich 381 DM sowie unter der Steuernummer X-BB 222/9 für den Pkw-Anhänger Steuern für die Zeit ab 16.06.2000 in Höhe von jährlich 1.168 DM fest. Beide Schreiben enthielten eine auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung und waren an "Herrn Rechtsanwalt A..." adressiert. Zusätzlich war in den Anrechnungsverfügungen angegeben "als Insolvenzverwalter des A". Trotz der fehlerhaften Namensangabe in der Anschrift erhielt der Kläger die Verfügungen des FA, die im Übrigen korrekt an seine Büroanschrift adressiert waren.

5

Zum 09.08.2000 wurde der Pkw bei der Zulassungsstelle abgemeldet.

6

Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte der Kläger dem Schuldner mit, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zum Insolvenzstichtag den Pkw und den Anhänger aus dem Insolvenzbeschlag freigebe (Bl. 10 d. FG-Akte).

7

Gegen die Verfügungen des FA vom 10.08.2000 legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete diesen später damit, dass mit Wirkung zum Insolvenzstichtag die Fahrzeuge aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber dem Schuldner A freigegeben worden seien.

8

Das FA erließ am 24.08.2000 wegen der Abmeldung des Pkw eine gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geänderte "Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot". Darin wurde für den Zeitraum 16.06.2000 bis 08.08.2000 Kraftfahrzeugsteuern für den Pkw X -AA 111/5 in Höhe von 35 DM festgesetzt.

9

Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an den Kläger als Insolvenzverwalter und Vertreter des Schuldners gerichtet. Sie enthielt auch die Angaben zur geänderten Festsetzung vom 24.08.2000 nach Abmeldung des Pkw.

10

Mit der hiergegen erhobenen Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Anrechnungsverfügung und das Leistungsgebot vom 10.08.2000 für den Pkw und den Anhänger (Steuernummern X - AA 111/5 und X -BB 222/9). Er begründet dies wie folgt: Das FA habe zweierleiübersehen. Der Pkw habe dem Schuldner für Fahrten zwischen seinem Wohnort F. und seiner damaligen Arbeitstätte in G. zur Verfügung gestanden. Ein solches Fahrzeug sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar und unterliege daher gemäß § 4 InsO nicht dem Insolvenzbeschlag. Das habe zur Folge, dass der Schuldner weiterhin die Befugnis gehabt habe, über sein Vermögen zu verfügen. Außerdem sei das Fahrzeug an den Vater des Schuldners sicherungsübereignet worden. Er habe mit seiner schriftlichen Erklärung vom 28.08.2000 beide Fahrzeuge aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, womit die Verfügungsbefugnis auf den Gemeinschuldner zurückgefallen sei. Damit sei jedenfalls seine Verantwortlichkeit als Verwalter entfallen, so dass das FA die Forderungen unmittelbar bei dem Gemeinschuldner zu realisieren habe. Anders als unter der Geltung der Konkursordnung habe der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Freigabe von Vermögensgegenständen des Gemeinschuldners die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen (§ 160 Abs. 1 InsO). Der Verwalter habe daher keine Alternative, einen Vermögenswert durch eigene, freiwillige Entscheidung freizugeben. Wenn aber eine Steuerpflicht für oktroyierte Masseverbindlichkeiten angenommen werden könne, so nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Freigabe erfolgte.

11

Auf Anfrage des Gerichts nach Nachweisen über das Beschäftigungsverhältnis in G und, ob der Sicherungsnehmer sein Absonderungsrecht geltend gemacht habe, hat der Kläger mitgeteilt, dass Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des Schuldners im Jahre 2000, die dieser nach dessen Angaben bei seiner früheren Lebensgefährtin in G ausgeübt habe, nicht vorgelegt werden könnten. Er habe mehrfach versucht, Nachweise darüber zu erhalten, der Schuldner habe jedoch nicht geantwortet. Der Kläger hat hingegen Gehaltsabrechnungen des Schuldners aus dem Jahr 2001 vorgelegt.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot vom 24.08.2000 für den Pkw (Az: X- AA 111/5) und die Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot vom 10.08.2000 für den Anhänger (Az: X-BB 222/9) aufzuheben sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.01.2001 insoweit aufzuheben, als sie die genannten Fahrzeuge betrifft.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung trägt das beklagte FA vor: Im Falle eines Insolvenzverfahrens ende die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für den bisherigen Halter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da er nach §§ 35, 36 der Insolvenzordnung dann die Befugnis verliere, sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Der Insolvenzverwalter werde ab diesem Zeitpunkt zum Steuerschuldner. Es handele sich um Masseverbindlichkeiten (§ 53 der Insolvenzordnung (InsO)), die durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Halters begonnen habe.

15

Nach § 5 Abs.1 Nr. 1 KraftStG dauere die Steuerpflicht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens solange das Fahrzeug nicht vom Insolvenzverwalter abgemeldet werde. Es sei Sache des Insolvenzverwalters und nicht des Finanzamtes oder der Zulassungsstelle das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen, selbst wenn diese nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse seien. Lediglich in den Fällen, in denen die Einziehung des Steuerrückstandes erfolglos geblieben sei, sei das Finanzamt verpflichtet, eine Abmeldung von Amts wegen bei der Zulassungsstelle nach § 14 Abs. 1 KraftStG zu beantragen. Dieses Verfahren diene jedoch nicht dazu, dem Insolvenzverwalter die Suche nach den Kraftfahrzeugen und den dazu gehörigen Kfz-Papieren des Gemeinschuldners zu ersparen. Er habe alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Beendigung der Steuerpflicht zu erreichen. Die Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner beende die Steuerpflicht des Insolvenzverwalters ebenso wenig wie die bloße Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs. Die Steuerpflicht ende erst mit Ablauf des Tages, an dem eine den Erfordernissen des § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen sei. Der Zulassungsstelle seien im Streitfall keine Veräußerungsanzeigen eingereicht worden und durch die Freigabe werde gerade nicht die Steuerschuld des Insolvenzverwalters als Halter beendet.

Gründe

16

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Steuerfestsetzungen ergingen zu Recht gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Die gegenüber dem Schuldner vorgenommene Freigabeerklärung hat keine Auswirkung auf diese Steuerfestsetzungen.

17

1.

Die Klage ist zulässig und richtet sich gegen die Bescheide vom 10.08.2000 und vom 24.08.2000.

18

a)

Bei den streitigen Verfügungen handelt es sich um Steuerbescheide im Sinne von §§ 157 Abs. 1, 155 AO.

19

Das FA bezeichnete die streitigen Bescheide zwar in der Überschrift als Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot. Ausdrücklich wurden darin aber Kraftfahrzeugsteuerbeträge der Höhe nach festgesetzt, so dass es sich dabei auch um Steuerbescheide im Sinne von § 157 Abs. 1 AO handelte. Die Überschrift "Anrechnungsverfügung " ist unerheblich, denn es waren nicht Anrechnungsverfügungen im eigentlichen Sinn. Anrechnungsverfügungen sind nämlich Verfügungen des Finanzamtes über die Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen. Diese sind deklaratorische Verwaltungsakte, deren Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert (BFH-Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BStBl II 1997, 787). Dass der Kläger im Anschriftenfeld der Bescheide vom 10.08.2000 fehlerhaft mit dem Nachnamen des Schuldners bezeichnet wurde, ist unerheblich, denn mit der rechtmäßigen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wird der bei einer Bekanntgabe unterlaufene Fehler geheilt (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1993, 263).

20

b)   

Die Klage hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Pkw richtet sich gegen den Änderungsbescheid vom 24.08.2000.

21

Zwar bezeichnet der Kläger in der Klageschrift den Verwaltungsakt in der ursprünglichen Fassung vor Änderung. Dies ist jedoch unschädlich, da der Streitgegenstand in der Klagebegründung eindeutig bestimmt wird. Die erfolgte Änderung des Bescheides während des Einspruchsverfahrens führte gemäß § 367 Abs. 3 S. 1 AO dazu, dass der Änderungsbescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Da der Änderungsbescheid in der Entscheidung erwähnt und der Einspruch insgesamt zurückgewiesen wurde, ist das Einspruchsverfahren auch für diesen Bescheid erfolglos durchgeführt worden.

22

2.   

Die Steuerfestsetzungen sind zutreffend gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ergangen. Die Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von§ 55 InsO.

23

a)  

Bei dem Pkw handelt es sich nicht um vollstreckungsfreies Vermögen. Der Pkw war wie der Anhänger Teil der Insolvenzmasse.

24

Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören zwar Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß § 811 Nr. 5 ZPO sind der Pfändung nicht unterworfen die Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen. § 811 Nr. 5 ZPO findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung,§ 4 InsO. Ein Kraftfahrzeug kann danach unpfändbar sein, wenn es zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

25

Nach Überzeugung des Gerichts liegen aber die Voraussetzungen des § 811 Nr. 5 ZPO bei dem Pkw nicht vor. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachging, die er allein mit Hilfe des Fahrzeugs hätte fortsetzen können. Zum einen hat der Kläger selbst vorgetragen, von dem Schuldner trotz mehrmaliger Anfragen keine Unterlagen über ein Arbeitsverhältnis erhalten zu haben. Zum anderen hätte der Kläger, wenn es sich bei den Fahrzeugen um unpfändbare Gegenstände gehandelt hätte, diese gar nicht frei zu geben brauchen. Als Freigabe bezeichnet man die Überführung eines massezugehörigen, dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechts in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1998 RdNr. 13.14 m.w.N.). Vollstreckungsfreies Vermögen, wie z.B. unpfändbare Gegenstände, verbleiben aber in der Verwaltungs- und Verfügungszuständigkeit des Schuldners und gehören von Anfang an gar nicht zur Insolvenzmasse (Häsemeyer, a.a.O., RdNr. 9.01). Es bedarf somit gar keiner Freigabe dieser Gegenstände. Unter diesen Umständen steht es zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Voraussetzungen des § 811 Nr. 5 ZPO vorlagen.

26

b)  

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Pkw, wie der Kläger behauptet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Vater des Schuldners sicherungsübereignet worden war. Er hat nicht dargetan, dass der Vater als Sicherungseigentümer sein Absonderungsrecht geltend gemacht hatte. Dies ist jedoch entscheidend für die Zugehörigkeit des Pkw zur Insolvenzmasse.

27

Gemäß § 51 InsO in Verbindung mit§ 50 InsO ist ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung aus der sicherungsübereigneten Sache berechtigt. Die Sache selbst ist Gegenstand der Insolvenzmasse. Der Verwalter ist nach Maßgabe der §§ 166, 170 InsO zur Verwertung der Sache befugt. Ohne Geltendmachung des Absonderungsrechtes ist der Pkw damit auch als sicherungsübereigneter Gegenstand noch Teil der Insolvenzmasse.

28

c)   

Die sowohl für den Pkw als auch für den Anhänger festgesetzten Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind - da sie Masseansprüche im Sinne von § 55 InsO darstellen - rechtmäßig durch Steuerbescheid gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemacht worden.

29

aa)   

Nach Insolvenzeröffnung "begründete" Steuerforderungen (§ 251 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 38, 55 InsO) sind, falls Masseansprüche, durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen; die Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

30

Solche Bescheide liegen hier vor. Die im Endbescheid für den Pkw vom 24.08.2000 (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--) sowie die für den Anhänger mit Bescheid vom 10.08.2000 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer ist --erst-- nach Konkurseröffnung begründet worden, obgleich der Entrichtungszeitraum (§ 11 Abs. 1 KraftStG) schon vor diesem Zeitpunkt begonnen hatte.

31

bb)   

Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Halten eines Kraftfahrzeugs ist unter anderem mit der Zulassung des Fahrzeugs erfüllt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 1984 II R 40/80, BStBl II 1984, 459; BFH-Urteil vom 14. November 1973 II R 98/72, BStBl II 1974, 325). Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86; vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, AO § 251 Rz. 394).

32

Die Vorwegentstehung der Steuer mit Beginn des Entrichtungszeitraums im Sinne von § 6 KraftStG hat daher nur erhebungstechnische Bedeutung. Die Geltendmachung, nicht aber die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis wird durch die Insolvenzeröffnung beeinflusst (BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 27/80, BStBl II 1988, 716; und vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BStBl II 1978, 356 zur Konkurseröffnung). Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, die Beträge, die auf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten im Sinne des§ 55 InsO (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49, vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86). Dass die Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung entfallen, Masseverbindlichkeiten sind, zeigt sich auch daran, dass der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes Verfügungsberechtigter über die Gegenstände der Masse wird. Er war damit auch berechtigt, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen. Er konnte sie für Zwecke des Insolvenzverfahren nutzen und ggf. hätte er sie auch verwerten können. Also handelt es sich um Kosten für die Verwaltung der Masse.

33

cc)

Die Freigabe verändert die Eigenschaft der Kraftfahrzeugsteuerbeträge als Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten nicht.

34

Gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG endet die Steuerpflicht im Fall der Veräußerung in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige im Sinne von § 27 Abs. 3 StVZO bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber. Ansonsten erfordert die Beendigung der Steuerpflicht eine ordnungsgemäße Stillegung nach straßenverkehrzulassungsrechtlichen Vorschriften oder eine entsprechend ordnungsgemäße Abmeldung. Zwar liegt mit der Freigabe keine Veräußerung im Sinne von § 5 Abs. 5 KraftStG vor, denn die Freigabe ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Änderung der haftungsrechtlichen Zuordnung des Gegenstandes vom massezugehörigen zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gerichtet ist (Häsemeyer, a.a.O., RdNr 13.15). § 5 Abs. 5 KraftStG ist im Falle der Freigabe aber analog anzuwenden. Es liegen vergleichbare Sachverhalte vor, denn eine Veräußerung beinhaltet eine Aufgabe der Verfügungsbefugnis genauso wie eine Freigabe, mit der der Verwalter die Verfügungsbefugnis auf den Schuldner überträgt und den Gegenstand aus der Masse herauslöst. Mit dem Wechsel der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner war auch ein Wechsel des Zulassungsberechtigten im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 StVZO verbunden. Der Schuldner konnte nunmehr eigenständig eine Veränderung der Zulassung veranlassen.

35

Es unterliegt nach der Systematik des KraftStG jeder rechtgeschäftlich begründete Beginn und jedes Ende der Steuerpflicht den kraftverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften. Dies bedeutet, dass eine Veränderung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht durch Rechtsgeschäft nur bei Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften bewirkt werden soll. Das Steuerrecht folgt damit dem Verkehrsrecht. Dies dient der erleichterten Durchführung der Kraftfahrzeugbesteuerung in dem durch die Anzahl der zu besteuernden Kraftfahrzeuge verursachten Masseverfahren.

36

Dass nach der Freigabe der Kläger für die nunmehr zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehörenden Fahrzeuge nicht mehr verantwortlich war, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerheblich. Wegen der fehlenden Publizitätswirkung und der Nichteinhaltung zulassungsrechtlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 3 StVZO) ist die bloße Mitteilung an das FA über die Freigabe des Fahrzeugs nicht ausreichend, die Eigenschaft als Masseverbindlichkeit zu beenden. Erst mit Ablauf des Tages, an dem eine den Erfordernissen des §§ 5 Abs. 5 KraftStG, 27 Abs. 3 StVZO entsprechende "Veräußerungs-" Anzeige - in der sinngemäß dieÜberlassung des Fahrzeugs (Freigabe) an den Schuldner angezeigt wird - mit Quittung des Schuldners über den Empfang der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist, endet die Steuerpflicht des Insolvenzverwalters (vgl. auch Urteil des FG München, vom 10. September 1997 4 K 692/95, UVR 1998, 28).

37

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Regelung des § 160 InsO. Die Vorschrift betrifft Rechtshandlungen, die für die Insolvenzmasse von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Veräußerung eines Grundstücks oder eines Unternehmens. Die Freigabe eines Fahrzeugs gehört, wie auch der Streitfall zeigt, nicht generell zu diesen Rechtshandlungen. Ferner kommt der Vorschrift nur interne aber keine Außenwirkung zu,§ 164 InsO (Häsemeyer, a.a.O., RdNr. 6.12).

38

3. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.