Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.2002, Az.: 3 K 400/95

Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.05.2002
Aktenzeichen
3 K 400/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 14054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0515.3K400.95.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 18.11.2021 - AZ: V R 24/20

Tatbestand

1

Streitgegenstand sind die Versicherungssteuerbescheide vom 22.05.1995 und 16.08.1995 sowie die dazu ergangenen Einspruchsbescheide vom 21.09. und 29.09.1995.

2

Die Klägerin (Kl´in) betreibt einen Helikopterdienst in der Rechtsform der GmbH. Sie hat in den Streitjahren für im Inland registrierte Flugzeuge Kaskoversicherungen bei britischen Versicherern abgeschlossen. Diese Versicherungen wurden über die Firma B AG Insurance Brokers in X vermittelt.

3

Über diese Versicherungen erhielt die Kl´in in den Streitjahren seit dem 21.09.1990 Prämienrechnungen, die sie bezahlte. Die Rechnungen lauteten jeweils auf einen bestimmten DM-Betrag. Die Versicherungssteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen. Die sich bei den Gerichtsakten befindenden Prämienrechnungen bezeichnen den Rechnungsbetrag als "Total Brutto-Prämie" oder als "Total".

4

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung ist die auf die Rechnungsbeträge entfallende Versicherungssteuer nicht abgeführt worden.

5

Der Beklagte (Bekl.) setzte daher gegen die Kl´in als Versicherungsnehmerin Versicherungssteuer in Höhe von insgesamt 300.526,60 DM fest.

6

Hiergegen wendet sich die Kl´in und führt dazu im Wesentlichen aus: Sie könne nach der in den Streitjahren bestehenden Rechtslage vom Bekl. nicht zur Zahlung der Versicherungssteuer herangezogen werden.

7

Steuerschuldner sei zwar der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG). Für die Anmeldung und Abführung der Versicherungssteuer hafte jedoch das Versicherungsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG). Das Versicherungsunternehmen habe die Steuer beim Finanzamt anzumelden und für Rechnung des Versicherungsnehmers abzuführen (§ 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG).

8

Wenn das Versicherungsunternehmen keinen Sitz im Inland oder im Gebiet der Europäischen Union habe, bestehe die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Versicherungssteuer durch den Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 3 VersStG).

9

Das Versicherungsunternehmen habe seinen Sitz im Vereinigten Königreich, mithin im EU-Gebiet. Die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der jeweils entstandenen Versicherungssteuer treffe im Streitfall das britische Versicherungsunternehmen (8 Abs. 1 VersStG). Sofern das Versicherungsunternehmen seinen versicherungssteuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, hafte es für diese Beträge (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG). Eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers scheide unabhängig von der Feststellung, dass er Steuerschuldner sei, aus.

10

Die Haftungsregeln des § 7 Abs.1 und Abs. 3 VersStG seinen eindeutig und bedürften keiner Interpretation.

11

Das Argument des Bekl., es habe sich bei den Rechnungen um Nettorechnungen gehandelt, denn die Versicherungssteuer sei nicht offen ausgewiesen worden, sei nicht überzeugend. Sie, die Kl´in, habe als Versicherungsnehmer bei den Rechnungen darauf vertraut, dass der Versicherer seinen versicherungssteuerlichen Pflichten nachgekommen sei. Sie habe keinen Anlass gehabt, darüber nachzudenken, ob es sich um eine Netto- oder um eine Bruttorechnung handele. Außerdem sei die Versicherungssteuer gem. § 7 Abs. 4 VersStG Teil der Prämie.

12

Der Versicherungsnehmer habe auch kein besonderes Interesse am gesonderten Ausweis der Versicherungssteuer. Denn anders als bei der Umsatzsteuer gäbe es keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

13

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.1973 (BStBl. II 1974, 310) sei entgegen der Auffassung des Bekl. sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der BFH habe dort ausgeführt, dass der Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer vorrangig vor dem Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen sei. Dieses entspreche auch der Praxis bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Lohnsteuer.

14

Die Klägerin beantragt,

die Versicherungsteuerbescheide vom 22.05.1995 und 16.08.1995 sowie die Einspruchsbescheide vom 21.09.1995 und 29.09.1995 ersatzlos aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Seiner Auffassung nach sind die ergangenen Bescheide rechtmäßig. Der Versicherungsnehmer sei gem. § 7 Abs. 1 VersStG Steuerschuldner der Versicherungssteuer. Der Versicherer habe die Verpflichtung, die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers anzumelden und zu entrichten und hafte dafür. Für den Zeitraum 1990-1995 seien beim zuständigen Finanzamt keine Versicherungssteuern angemeldet und abgeführt worden.

17

Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungssteuer in Rechnung gestellt. Weder sei die Versicherungssteuer offen in einer Rechnung ausgewiesen, noch enthalte die Rechnung einen Hinweis darauf, dass die Versicherungssteuer im Gesamtbetrag enthalten sei.

18

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer seien Gesamtschuldner im Sinne von § 44 Abgabenordnung (AO).

19

Da die Haftungsinanspruchnahme eines ausländischen Versicherers als aussichtslos angesehen werden müsse, sei die Steuerfestsetzung gegen die Kl´in als Steuerschuldner rechtmäßig.

20

Das von der Kl´in angeführte BFH-Urteil sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es betreffe eine ganz andere Sachverhaltsgestaltung. Der BFH habe dort für den Fall eines inländischen Versicherers entschieden, dass der Versicherer als Entrichtungsschuldner vorrangig vor dem Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um einen ausländischen Versicherer.

21

Auch im Lohnsteuer Haftungs- und Erhebungsverfahren sei die Steuer vorrangig beim Arbeitnehmer zu erheben. So dürfe der Arbeitgeber in der Regel nicht als Haftender heran gezogen werden, wenn die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer hereingeholt werden könne.

22

Eine gesetzlich vorgegebene Haftungsreihenfolge des § 7 VersStG sei nicht erkennbar, zumal der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner nicht in Haftung genommen werden solle, sondern seine Pflicht als Steuerschuldner und Steuerträger erfüllen solle. Der Versicherungsnehmer solle letztlich der durch die Versicherungssteuer belastete wirtschaftliche Träger sein.

23

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Steuerakte, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2002.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

25

Der Bekl. hat zu Unrecht die Zahlung der streitbefangenen Versicherungssteuer von der Kl´in verlangt.

26

Nicht die Kl´in als Versicherungsnehmerin und Steuerschuldnerin, sondern die britischen Versicherer sind als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer in Anspruch zu nehmen.

27

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG ist Steuerschuldner der Versicherungsnehmer. Der Versicherer haftet für die Steuer (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten (§ 7 Abs. 1 Satz 3).

28

§ 7 Abs. 3 VersStG in der ab 01.07.1990 gültigen Fassung bestimmt, dass der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten hat, wenn der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften hat.

29

§ 7 Abs. 3 VersStG lautete zuvor: "Hat der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten." Die Neufassung des § 7 Abs. 3 VersStG durch das Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (BGBl I 1990, 1249) stellt die Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften inländischen Versicherern gleich. Das heißt, dass im Fall eines Versicherers mit Sitz im EU-Gebiet die gleichen Regeln gelten wie bei einem inländischen Versicherer und somit der Versicherer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG die Steuer zu entrichten hat.

30

Der BFH hat hierzu in einem Urteil, bezogen auf einen inländischen Versicherer ausgeführt, der Versicherer und nicht der formelle Steuerschuldner, habe in erster Linie für die Entrichtung der Steuer einzustehen (BFH-Urteil vom 12.12.1973 II R 88/66, BStBl II 1974, 310). Seine Zahlungspflicht sei nicht - wie unter alleiniger Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG anzunehmen wäre - als Haftungsschuld nachrangig, sondern als Entrichtungsschuld vorrangig. Sie entspreche der primären Verpflichtung, welche sonst dem Steuerschuldner obliege.

31

Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 VersStG und der durch das BFH-Urteil vom 12.12.1973 aufgestellten Grundsätze (BStBl II 1974, 310) ist die Ermessensentscheidung des FA, ob der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner oder der Versicherer vorrangig als Entrichtungsschuldner für die Steuer in Anspruch zu nehmen ist, in der Weise intendiert, dass die britischen Versicherer als Entrichtungsschuldner zur Zahlung der Versicherungssteuer heranzuziehen sind.

32

Für eine andere Ermessensentscheidung bei der Auswahl der Heranziehung des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner oder des Versicherers als Entrichtungsschuldner besteht jedenfalls im vorliegenden Fall angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Anlass.

33

Es mag Fälle geben, in denen das Finanzamt statt des Versicherers in erster Linie den Versicherungsnehmer als Steuerschuldner zur Zahlung der Steuer in Anspruch nehmen kann, z.B. wenn der Versicherungsnehmer dolos handelt, etwa weil er weiß, dass der Versicherer die Steuer weder anmeldet noch abführt. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

34

Die Kl´in als Versicherungsnehmerin hat für die Versicherungen den zivilrechtlich von der Versicherung geforderten Preis gezahlt. Das zivilrechtliche Entgelt ist ein Endpreis, also ein Bruttopreis. Auch nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Versicherungssteuer als Teil des Versicherungsentgelts. Die zur Gerichtsakte gegebenen Prämienrechnungen haben den Zusatz "Totalbrutto-Prämie" bzw. "Total". Die Kl´in als Versicherungsnehmerin hatte daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sie mit der Prämienrechnung auch die Versicherungssteuer bezahlt hat. Auch hatte sie keinen Grund nachzuforschen, ob die Versicherungssteuer angemeldet und abgeführt worden ist, insbesondere da ihre Vertragspartner vom Gesetz bestimmte und anerkannte Entrichtungsschuldner (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VersStG) waren, nämlich im EU-Gebiet ansässige britische Versicherer.

35

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Gesetzesneufassung am 01.07.1990 folgende Sätze an den § 10 Abs. 1 VersStG angefügt wurden: "Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält."

36

Die Finanzverwaltung hat danach also die Möglichkeit, sich bei ausländischen Versicherern nach den von ihnen im Inland belegenen versicherten Risiken und der sich daraus ergebenden Versicherungssteuer zu erkundigen.

37

Das Argument des Bekl., da es sich um einen Auslandssachverhalt handele und es keine Beitreibungsrichtlinie mit Großbritannien gebe, müsse er die Zahlung der Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer verlangen können, kann im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Frage der Beitreibung von Steuern im EU-Gebiet ist ein Problem, das von den EU-Staaten politisch und rechtlich gelöst werden muss. Es berührt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden Steuerfestsetzung.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708, Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).