§ 13 BademeiPrüfO - Inhalt und Gliederung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7.7. 1998 in § 3 genannten Inhalte. Die Prüfung gliedert sich in:
- 1.einen allgemeinen Teil (§ 4 vorgenannter VO),
- 2.einen fachtheoretischen Teil (§ 5 vorgenannter VO),
- 3.einen fachpraktischen Teil (§ 6 vorgenannter VO),
- 4.einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 7 vorgenannter VO).
(2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungsteilen ergeben sich aus den §§ 4 bis 7 vorgenannter VO.
(3) Das im fachpraktischen Teil enthaltene Prüfungsfach Rettungsschwimmen und Schwimmsport wird wie folgt geprüft:
Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen (1-Helfer-Methode, 2-Helfer-Methode mit Beatmungsgerät/Ambobeutel).
Im Bereich Schwimmsport hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass sie/er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann:
- a)eine Lehrprobe,
- b)Stilschwimmen (einschließlich Start und Wende).
(4) Die in dem ebenfalls im fachpraktischen Teil enthaltenen Prüfungsfach Management und Führungsaufgaben vorgesehene Hausarbeit ist schriftlich anzufertigen. Sie ist auf maximal 15 DIN-A4-Textseiten zu beschränken.
(5) Bei dem im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Prüfung vorgesehenen schriftlichen Teil sollen aus den sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeitet werden.