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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 13 BademeiPrüfO - Inhalt und Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7.7. 1998 in § 3 genannten Inhalte. Die Prüfung gliedert sich in:

  1. 1.
    einen allgemeinen Teil (§ 4 vorgenannter VO),
  2. 2.
    einen fachtheoretischen Teil (§ 5 vorgenannter VO),
  3. 3.
    einen fachpraktischen Teil (§ 6 vorgenannter VO),
  4. 4.
    einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 7 vorgenannter VO).

(2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungsteilen ergeben sich aus den §§ 4 bis 7 vorgenannter VO.

(3) Das im fachpraktischen Teil enthaltene Prüfungsfach Rettungsschwimmen und Schwimmsport wird wie folgt geprüft:

Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen (1-Helfer-Methode, 2-Helfer-Methode mit Beatmungsgerät/Ambobeutel).

Im Bereich Schwimmsport hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass sie/er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann:

  1. a)
    eine Lehrprobe,
  2. b)
    Stilschwimmen (einschließlich Start und Wende).

(4) Die in dem ebenfalls im fachpraktischen Teil enthaltenen Prüfungsfach Management und Führungsaufgaben vorgesehene Hausarbeit ist schriftlich anzufertigen. Sie ist auf maximal 15 DIN-A4-Textseiten zu beschränken.

(5) Bei dem im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Prüfung vorgesehenen schriftlichen Teil sollen aus den sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeitet werden.