§ 18 BademeiPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die/der Aufsicht Führende oder die Prüferin/der Prüfer dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit oder Leistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können durch die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden oder die Prüferin/den Prüfer von der Fortsetzung des Prüfungsteils, des Prüfungsfachs oder von Prüfungsleistungen vorläufig ausgeschlossen werden. Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann die/der Aufsicht Führende oder die Prüferin/der Prüfer sie/ihn von der Prüfung ebenfalls vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeiten anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären (vgl. § 46 i. V. m. § 41 BBiG).