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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 14 BademeiPrüfO - Prüfungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§12 und 13.

(2) Die schriftliche Prüfung kann programmiert oder teilprogrammiert durchgeführt werden.

(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.