BademeiPrüfO,NI - Bademeister PrüfO

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

Bek. d. MK vom 25.2.2000 - 4052-87 144/10/1 -

Vom 25. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 225)

- VORIS 22420 00 00 00 042 -

Bezug: Bek. v. 10.1.1977 (Nds. MBl. S. 159)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9.2.2000 hat die BezReg Hannover als zuständige Stelle gemäß den §§ 46 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 596), die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung erlassen.

Ich habe die Prüfungsordnung gemäß § 46 Abs. 1 i. V. m. § 41 Satz 4 BBiG genehmigt und gebe sie hiermit bekannt.

Anlage

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I .Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Errichtung1
Zusammensetzung und Berufung2
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung4
Geschäftsführung5
Verschwiegenheit6
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
Prüfungstermine und Prüfungsfristen7
Örtliche Zuständigkeit8
Zulassungsvoraussetzungen9
Anmeldung zur Prüfung10
Entscheidung über die Zulassung11
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
Prüfungsgegenstand12
Inhalt und Gliederung der Prüfung13
Prüfungsaufgaben14
Nichtöffentlichkeit15
Leitung und Aufsicht16
Ausweispflicht und Belehrung17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße18
Rücktritt, Nichtteilnahme19
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Bewertung20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses21
Prüfungszeugnis und Meisterbrief22
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen23
Nicht bestandene Prüfung24
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Wiederholung der Prüfung25
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsbehelfe26
Prüfungsunterlagen27
Übergangsregelungen28
In-Kraft-Treten29

§§ 1 - 6, I .Abschnitt - Prüfungsausschüsse

§ 1 BademeiPrüfO - Errichtung

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Für die Durchführung und Abnahme der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/ Geprüfter Meister für Bäderbetriebe richtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. (Vgl. § 36 BBiG)

§ 2 BademeiPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sach- und fachkundig und für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder zwei Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Lehrkräfte an. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (vgl. § 37 BBiG).

§ 3 BademeiPrüfO - Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

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22420000000042

(1) Bei Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige/Angehöriger einer Prüfungsbewerberin/eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.
    die/der Verlobte,
  2. 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte,
  3. 3.
    Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. 4.
    Geschwister,
  5. 5.
    Kinder der Geschwister,
  6. 6.
    Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. 7.
    Geschwister der Eltern,
  8. 8.
    Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. 1.
    in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  2. 2.
    in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. 3.
    im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die/der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.