§ 19 BademeiPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die Prüfungsbewerberin/Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung/Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits Komplett abgeschlossene Prüfungsfächer, in denen alle Aufgaben erfüllt sind, nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Prüfling angegeben und nachgewiesen wird (z. B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attests). Der verbleibende Teil der Prüfung gilt als nicht abgelegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt der aktuell begonnene Teil der Prüfung als nicht bestanden.
(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in den Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert Null zu bewerten.
(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.