Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 17 BademeiPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsicht Führenden/des Aufsicht Führenden über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/Er ist vor Beginn der Prüfung am Prüfungstag über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.