§ 17 BademeiPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsicht Führenden/des Aufsicht Führenden über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/Er ist vor Beginn der Prüfung am Prüfungstag über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.