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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 20 BademeiPrüfO - Bewertung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 = sehr gut
100-92 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Note 2 = gut
unter 92-81 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Note 3 = befriedigend
unter 81-67 Punkte
ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Note 4 = ausreichend
unter 67 - 50 Punkte
ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Note 5 = mangelhaft
unter 50 - 30 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

Note 6 = ungenügend
unter 30-0 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig (vgl. § 46 i. V. m. § 41 BBiG).

(3) In jedem Prüfungsfach entsteht aus den mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

(4) Die Bewertung der mündlichen Prüfung gemäß § 13 i. V. m. §§ 4 bis 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. 7. 1998 geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.