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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 23 BademeiPrüfO - Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 kann die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben" ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn sie/er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.