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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15 BademeiPrüfO - Nichtöffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(3) Der in Absatz 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis bzw. über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.