§ 15 BademeiPrüfO - Nichtöffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.
(3) Der in Absatz 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit.
(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis bzw. über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.