§ 21 BademeiPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnen es mit einer Note gemäß § 20 A
bs. 1. Die schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nrn. 1-3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht (vgl. § 13 Abs. 1).
(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüferinnen/Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung.
(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchfuhren und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und „Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung bzw. ein Zeugnis ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.