Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: 2 W 82/11
Zulassung einer weiteren Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.01.2012
- Aktenzeichen
- 2 W 82/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 14035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0126.2W82.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 18.12.2009 - AZ: 62 IK 42/05
- LG Osnabrück - 23.11.2011 - AZ: 8 T 763/11
Rechtsgrundlage
- § 66 Abs. 4 GKG
In der Insolvenzsache
Gläubiger und Beschwerdeführer,
gegen
Schuldner,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht
....... als Einzelrichter
am 26. Januar 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23.11.2011,wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat, was nicht der Fall ist. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff.)