Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: 2 W 82/11

Zulassung einer weiteren Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.01.2012
Aktenzeichen
2 W 82/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0126.2W82.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 18.12.2009 - AZ: 62 IK 42/05
LG Osnabrück - 23.11.2011 - AZ: 8 T 763/11

In der Insolvenzsache
Gläubiger und Beschwerdeführer,
gegen
Schuldner,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ....... als Einzelrichter
am 26. Januar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23.11.2011,wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat, was nicht der Fall ist. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff.)