Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.07.2003, Az.: 1 A 688/03

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.07.2003
Aktenzeichen
1 A 688/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0716.1A688.03.0A

Tatbestand:

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.........

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Der H. geborene Beigeladene zu 2) und die I. geborene Beigeladene zu 1) sind die gemeinsamen Kinder ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Klägers.

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Während der 1997 geschlossenen Ehe führten die Eheleute den Ehenamen J..

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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 03. September 2001 wurde die Ehe geschieden und das alleinige elterliche Sorgerecht über die Beigeladenen der Mutter übertragen. Die Mutter beabsichtigt, ihren

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Geburtsnamen, nämlich K., wieder anzunehmen. Am 23. Oktober 2002 beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen, deren Familiennamen in L. zu ändern. Zur Begründung gab sie an, nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe sei der Mutter das Sorgerecht übertragen, diese erhalte von dem Ehemann keine Unter-haltszahlungen. Während der Ehe habe es Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegeben, die sich teilweise auch vor den Augen des Sohnes abgespielt hätten. Die Namens-änderung wäre ein Schutz für die Kinder, weil der frühere Ehemann gewalttätig und rachsüchtig sei. Er habe bereits mehrere Male gedroht, den Beigeladenen zu 2) zu entführen. Dies sei dem Jugendamt der Stadt G. auch bekannt.

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Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. November 2002 zu dem Antrag auf Änderung des Familiennamens an. Nachdem dieser sich nicht

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geäußert hatte, gab die Beklagte den Anträgen durch Bescheide vom 08. Januar

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2003 statt. Die Namensänderung sei im Hinblick auf das Wohl des Kindeserforderlich und diene der weiteren positiven Entwicklung. Der bisherige Familienname werde daher in den Namen "K." geändert. Diese Bescheide wurdendem Kläger am 10. Januar 2003 zugestellt. Am 22. Januar 2003 legte er durch Schreiben seiner Prozessbevoll-mächtigten Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 11. Februar 2003 allein damit begründet wurde, dass der Kläger der Ansicht sei, dass die Kinder weiterhin seinen Namen führen sollten. Er sei mit der Maßnahme nicht einverstanden.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies der Landkreis M. den Widerspruch zurück. Der Antrag sei nach der Scheidungsvorgeschichte nach-vollziehbar. Das Jugendamt der Stadt G. habe in seiner Stellungnahme vom 02. November 2002 dargelegt, dass eine Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich sei und ihre Entwicklung positiv beeinflussen werde. Diese Einschätzung werde durch das Verhalten des Klägers während der ehelichen Gemeinschaft begründet. Der Kläger leiste keinen Unterhalt und habe wenig Kontakt und nur geringes Interesse an dem Wohlergehen der Kinder gezeigt. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege daher vor, weil das schutzwürdige Interesse der Kinder an der Namensänderung den etwa entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter und das öffentliche In-teresse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiege.

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Der Kläger hat am 30. April 2003 zunächst gegen den Landkreis M. Klage erhoben. Diese Klage hat er im Laufe des Verfahrens umgestellt und richtet sie nunmehr gegen die Beklagte.

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Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 08. Januar 2003 in Gestalt des

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Widerspruchsbescheides des Landkreises M. vom 25. März 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die ergangenen Bescheide.

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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigen ebenfalls die ergangenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit-akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises M. Bezug genommen.

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Die Kammer hat dem Kläger, der Sozialhilfe bezieht, durch Be-schluss vom 18. Juni 2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbe-vollmächtigten bewilligt. Sie hat den Beigeladenen, deren Mutter ebenfalls So-zialhilfeempfängerin ist, ebenfalls Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 27. Juni 2003 bewilligt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung der Beigeladenen war nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ge-rechtfertigt.

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Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Ver-waltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung recht-fertigt. Die Vorschriften der §§ 1616 bis 1618 BGB stehen der Anwendung der Vorschrift des Namensänderungsgesetzes nicht entgegen, weil die Vorschriften die hier vorliegende Fallsituation nicht erfassen. Dies hat das Bundesverwaltungs-gericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 (6 C 18/01, NJW 2002, S. 2406) dargestellt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, so dass es darauf ankommt, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt.

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Ein derartiger wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung des

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Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechen-den Interessen ergibt. Das setzt in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsge-richt hat in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesver-fassungsgerichts in dem Beschluss vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602 [BVerfG 05.03.1991 - 1 BvL 83/86]) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Artikel 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderung des BGB infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderun bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwGE 95, 21 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]; sowie BVerfGE 100, 148 = NJW 1996, 2247 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94]). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002, a.a.O., ausdrücklich aufgegeben, weil das Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die in Rede stehenden Fälle eine Neubestimmung der Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG erfordere. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung sogenannter Scheidungshalbwaisen nach § 3 Abs. 1 NamÄndG sei nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Namensänderungsbegehren der sogenannten Scheidungs-halbwaisen könnten bei Widerspruch des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden, als sie das Gesetz nunmehr ausdrücklich für Stiefkinder normiere.

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Die in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers verdiene für die Scheidungshalbwaisenfälle in gleicher Weise Berücksichtigung. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) ausführlich begründet. Die Kammer sieht keinen Anlass, davon abzuweichen.

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Die Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorüberge-hender Natur sind, die aber die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernstlich beeinflussen. Es müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrecht-erhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2002, 300, 301).

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Die Mutter der Beigeladenen hat im vorliegenden Fall erstmalig während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gründe dargetan, die geeignet sein könnten, die Annahme eines wichtigen Grundes im dargelegten Sinn zu rechtfertigen. Sie hat geschildert, dass der Beigeladene zu 2.) eine so deutliche Abneigung gegen seinen Vater habe, dass es ihm sogar fern liege, jemals den Familiennamen zu schreiben. Ständig würde er danach fragen, warum er nicht den Namen der Großeltern, also den Geburtsnamen der Mutter der Beigeladenen tragen dürfe. Diese Äußerungen könnten im Hinblick auf den bevorstehenden Schulbe-suchsbeginn des Beigeladenen zu 2.) Gründe sein, die so schwerwiegend sind, dass die gedeihliche Entwicklung des Beigeladenen zu 2.) im Falle der Beibehaltung seines Familiennamens beeinträchtigt sein könnte. Dies bedarf jedoch nach Ansicht der Kammer noch weiterer Aufklärung und genauerer Untersuchung unter Beteiligung fachkundiger Hilfe. Der Vater bestreitet die Äußerung der Mutter entschieden und führt einen teilweisen Wandel der Einstellung des Beigeladenen zu 2.) zu seinem Vater allein auf negative Einflussnahme durch die Mutter zurück.

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Die Beklagte hat ebenso wie die Widerspruchsbehörde eine genauere Prüfung bewusst unterlassen, weil sie, wie der Vertreter in der münd-lichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, unter bewusstem Zugrundelegen der früheren Rechtslage davon ausgegangen war, dass die Namensänderung ohne Wider-spruch des Klägers vollzogen werden könnte. Unter diesen Umständen muss die Kammer davon ausgehen, dass die Beklagte nach Aufhebung der bisher formal getroffenen Entscheidungen nach Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes eine Entschei-dung über den Antrag erst noch zu treffen hat. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt ist zwar grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten vollständig zu überprüfen, gleichwohl nimmt die Kammer hier eine Überprüfung nicht abschließend vor, weil die Beklagte bewusst eine Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes in dem Sinne, wie er von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstanden wird, noch nicht getroffen hat, so dass das entsprechende Vorverfahren noch durchzuführen ist.

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Die im Rahmen des bisherigen Vorverfahrens von der Kindesmutter dargelegten Gründe reichen für die beantragte Namensänderung nicht aus. Die Mutter der Beigeladenen hatte im vorliegenden Fall den Antrag zur Namensänderung ihrer Kinder im Wesentlichen mit ihrer Absicht, den Geburtsnamen wieder anzunehmen, mit der Nichtzahlung des Unterhalts und der mangelnden Sorge durch den nicht sorgeberechtigten Vater sowie mit Verhaltensweisen des Vaters begründet, die zur Ehescheidung geführt haben. Diese Gründe sind noch nicht geeignet, die Erforder-lichkeit der Namensänderung im oben dargelegten Sinne zu rechtfertigen. Zwar ist es unter den gegebenen Umständen verständlich, dass die Mutter der Beigeladenen durch Wiederannahme ihres Geburtsnamens einen Schlussstrich unter die Ehe mit dem Kläger auch äußerlich ziehen will, dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass eine Namensänderung auch der Kinder geboten ist. Es war nämlich in keiner Weise dargelegt, dass diese durch die Beibehaltung des Namens ihres leiblichen Vaters so wesentliche Nachteile zu besorgen hätten, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung angenommen werden könnte. Die Tatsache, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt, dürfte im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass er - ebenso wie die Mutter der Beigeladenen - auf Sozialhilfe angewiesen ist.

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Auch die Tatsache, dass er wenig Umgang mit den Kindern hat und die beiden Kinder unterschiedlich behandelt, indem er, wenn überhaupt, dann nur nach dem Beigeladenen zu 2) fragt, vermag die Namensänderung nicht als besonders bedeutsam und notwendig erscheinen lassen. Vielmehr ist nicht ersichtlich, was sich insoweit durch eine Namensänderung ändern sollte. Soweit die Mutter der Beigeladenen geltend macht, der Beigeladene zu 2) habe beobachten müssen, wie der Kläger sie seinerzeit geschlagen hätte, verleiht für sich genommen der begehrten Namensänderung nicht ein solches Gewicht, dass diese als erforderlich erscheint. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts G. (8 F 469/00) hat sich dieser Vorfall am 15. September 1999 zugetragen. Der Beigeladene zu 2) war zu diesem Zeitpunkt gerade zwei Jahre alt. Schon von daher dürfte sich aus diesem Vorfall keine außergewöhnliche oder überdurchschnittliche Belastung des Kindes durch die Beibehaltung des Nachnamens des Vaters ergeben.

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Auch die in der Akte des Jugendamtes der Stadt G. enthaltenen Stellungnahmen rechtfertigen die begehrte Namensänderung nicht. Zwar hat sich nach der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 26. September 2002 durch den verminderten Umgang zwischen dem Beigeladenen zu 2) und seinem Vater eine gewisse Beruhigung ergeben, dies hat jedoch mit der beantragten Namensänderung nichts zu tun. Diese soll nämlich keinesfalls bewirken, dass der Umgang noch weiter eingeschränkt wird.

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Die Beklagte wird daher über den Antrag der Beigeladenen auf

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deren Antrag erneut zu entscheiden haben. Die Klage hatte danach Erfolg und war auf Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die einen eigenen Sachantrag ge-stellt haben, stattzugeben (§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.