Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 07.07.2003, Az.: 1 A 1011/00

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
07.07.2003
Aktenzeichen
1 A 1011/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0707.1A1011.00.0A

In der Verwaltungsrechtssache

1. ... 21635 Jork

2. ... 21635 Jork

Kläger,

Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwälte ... und andere,

...

g e g e n

die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt für Strom- u. Hafenbau, Planfeststellungsbehörde,

Beklagte,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalte ... und andere, ...,

Streitgegenstand: Wasserrecht,

hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2003 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gemeinsam gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Schaffung von Süßwasserwattflächen auf dem Hahnöfersand in Niedersachsen als Kompensationsmaßnahme für die Erweiterung der Betriebsflächen der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH in das Mühlenberger Loch vom 11. Mai 2000. Diesem sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagte hat unter dem 8. Mai 2000 den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" erlassen. Mit diesem Planfeststellungsbeschluss sind die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes des Daimler Chrysler Aerospace Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder geschaffen worden mit dem Ziel, dort die Fertigung des geplanten Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Vorgesehen ist danach u.a. die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes. Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenboden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt, ist u.a. Standort des als gefährdet anzusehenden Schierlings-Wasserfenchels und Rückzugsgebiet für Fischlarven und 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind. Es wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (HmbGVBI. S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt Es ist europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Amtsblatt EG 1979, L 103, S 1) - Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) - der Europäischen Union. Weiter ist es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potentielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Amtsblatt EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungs-Verordnung vom 23. November 1999 (HmbGVBI. S. 264) ist die hier in Rede stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen worden.

3

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss im September 1997 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bau des geplanten Großraumflugzeuges A3XX in Hamburg-Finkenwerder stattfinden kann. Die Beklagte hielt am 5. März 1998 den sogenannten Scoping-Termin zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung ab und bewarb sich im Juni 1998 als Standort für die Fertigung des Großraumflugzeuges. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 beantragte die Freie und Hansestadt Hamburg die wasserrechtliche Planfeststellung für die Verfüllung der Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Größe von ca. 170 ha. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Daimler Benz Airbus Aerospace GmbH (DA), die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH, die Feststellung eines Planes gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes für die Verlängerung und die Verbreiterung der Start- und Landebahn sowie die Veränderung des Flugbetriebes für ihren Werksflugplatz. Nach Auslegung der Pläne und Beilagen in der Zeit vom 26. Oktober bis 25. November 1998 erfolgte die Erörterung der Einwendungen im Februar und März 1999. Die EU-Kommission hat in einer Stellungnahme vom 19. April 2000 mitgeteilt, dass die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für Natu-ra 2000 ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt gehalten würden. Nach einer Zusammenfassung des wasserrechtlichen und des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte am 8. Mai 2000 den Plan unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. Als eine der Ersatzmaßnahmen für die Verfüllung des Mühlenberger Loches wurde die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Umgestaltung des Hahnöfersandes in dem Planfeststellungsbeschluss festgesetzt und als Kompensation in die Begründungen der Entscheidung einbezogen.

4

Hiergegen sind zahlreiche Klagen, teils verbunden mit Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, erhoben worden. In den Hauptsacheverfahren liegt bisher allein die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2002 -15 VG 1383/02 - zugunsten betroffener Nachbarn vor. Mit dem Urteil hob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss auf, weil die von dem verwirklichten Vorhaben ausgehenden Fluglärmemissionen das Grundrecht jener Kläger auf Eigentum beeinträchtigen würden und es für die nach der Urteilsbegründung als privatnützig zu qualifizierende Planung an einer ausreichenden bundesgesetzlichen Grundlage, insbesondere im Luftverkehrsgesetz fehle. Das Verfahren schwebt in der Berufung. Mehrere von verschiedenen Antragstellern, darunter Naturschutzverbänden, geführte Eilrechtsschutzverfahren gegen die sofort vollziehbare Zulassung des Vorhabens blieben, auch angesichts des Urteils vom 27. August 2002, erfolglos (vgl. HmbOVG, Beschlüsse vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00 -, vom 19.7.2001 - 2 Bs 370/00 - und vom 3.2.2003 - 2 Bs 376/02; VG Hamburg, Beschlüsse vom 2.10.2002 -15 VG 3906/02 - und vom 21.11.2002 -15 VG 2453/02 -).

5

Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 betrifft die Umgestaltung des Hahnöfersandes (im Folgenden: HS), um teilweise den Eingriff in das Mühlenberger Loch (im Folgenden: ML) durch die DA-Erweiterung zu kompensieren, wie es im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 dem Grunde nach festgesetzt worden ist. Daher sollen auf dem HS zwei tidebeeinflusste Süßwasserwattflächen mit Flachwasserbereichen entstehen. Am 30. November 1998 beantragte die Beklagte, nachdem in einem Staatsvertrag vom 11. Oktober 1998 mit dem Land Niedersachsen ihr die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren übertragen worden war, den Plan gemäß § 31 WHG, § 119 Abs. 1 NWG festzustellen. Der Plan umfasst als Maßnahmen die Verlegung der Hochwasserschutzanlage, die Herstellung von Leitdämmen, den Bodenabtrag und die erforderlich werdenden bauvorbereitenden Maßnahmen. Geplant ist im Einzelnen, auf insgesamt 99 ha den Boden im östlichen und im westlichen Teil des HS so weit abzutragen, dass diese Flächen von der Flut überspült werden können. Diese Arbeiten geschehen binnenseitig des bestehenden Landesschutzdeiches, der am Rand des HS an der Hahnöfer Nebenelbe verläuft. Während des Bodenabtrags wird auf dem HS am Rand der Borsteler Binnenelbe ein neuer, rückverlegter Landesschutzdeich errichtet. Die bestehende Justizvollzugsanstalt bleibt binnendeichs. Wenn der neue Deich steht und der Bodenabtrag beendet ist, wird der alte Deich beseitigt, so dass die abgetragenen Flächen der Tide ausgesetzt sind. Auf diesen Flächen soll sich ein Süßwasserwatt mit Schlickwatten bilden, so dass ein Rast- und Nahrungshabitat für die Löffelente entsteht. Diese Maßnahmen sollen dem Ausgleich des Eingriffs in das ML dienen. Der abgetragene Boden (bis zu 4,8 Millionen Kubikmetern) soll über eine Spülrohrleitung in das ML transportiert werden, das parallel zu diesem Ausbau teilverfüllt wird.

6

Nach Auslegung der Planunterlagen endete die Frist zur Einreichung von Einwendungen mit Ablauf des 27. Januar 1999. Es gingen 51 Einwendungen und Stellungnahmen ein, die in der Zeit vom 16. März 1999 bis zum 19. März 1999 erörtert wurden. Der Kläger zu 1), dessen Vorbringen dem des Klägers zu 2) im Hinblick auf Fragen der Deichsicherheit inhaltlich entsprach, erhob mit Schreiben vom 18. Januar 1999 folgende Einwendungen:

"Die Ausweisung der Elbinsel Hahnöfersand als Kompensationsfläche für die Verfüllung des Mühlenberger Loches im Rahmen der DASA-Erweiterung würde zu umfangreichen Veränderungen auf Hahnöfersand führen. Hierin sehe ich eine akute Gefährdung meiner intensiv genutzten Obstbauflächen (ca. 14 ha bzw. 70 % meiner Gesamtbetriebsfläche), die in unmittelbarer Nahe in den Borsteler Osterschallen südlich von Hahnöfersand liegen.

Begründung:

1. Die Linienführung der neuen Deichlinie führt bei bestimmten nördlichen Windlagen zu einer sog Sackbildung, d.h. große Wassermassen werden durch Wind vor dem Deich höher aufgestaut. Es besteht erhöhte Deichbruchgefahr. Diese Gefahr wird durch die ufernahe Positionierung der neuen Deichlinie zur bestehenden Borsteler Binnenelbe erhöht. Es besteht die Gefahr von Veränderungen ufernaher Erdmassen durch Wasserdruck auf der Deichgegenseite (Grundbruch).

2. In der geplanten Ansiedlung von Wasservögeln, insbesondere Löffelenten, sehe ich für meine angrenzenden Obstflächen eine unmittelbare Gefährdung. Erfahrungen in anderen landwirtschaftlich und obstbaulich genutzten Flächen mit angrenzenden Naturschutzgebieten zeigen, dass Ernteeinbußen durch Fraßschäden der Wasservögel und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot ganz erhebliche Gefahren für derartige Anbauflächen darstellen.

Ich fordere daher:

1. Veränderte Deichlinienführung, um einen maximalen Hochwasserschutz zu gewährleisten.

2. Festlegung einer uneingeschränkten Entschädigungsgewährleistung bei Auftreten von Schäden in Form von Verunreinigungen und Fraßschäden, verursacht durch die angesiedelten Wasservögel in den Obstbauflächen der Borsteler Osterschallen.

3. Uneingeschränkte Entschädigung aller möglichen Einbußen wirtschaftlicher Art auf den Obstflachen der Borsteler Osterschallen, die sich durch den Bau und den Bestand der Kompensationsfläche Hahnöfersand ergeben."

7

Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 machte der Kläger zu 2) an Einwendungen geltend, die neue Deichlinie auf Hahnöfersand erhalte vier Kurvenabschnitte und sei dadurch erheblich stärker gefährdet als bei einer relativ geraden Deichlinie. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung beschriebenen zwei Varianten seien aus Kostengründen verworfen worden, ohne dass ein Gutachten zur Sicherheit der bevorzugten Deichlinie eingeholt worden sei. Die Sicherheit der hinter dem Deich lebenden Menschen müsse jedoch absoluten Vorrang haben. Die Genehmigung sollte nur aufgrund eines unabhängigen Gutachtens erteilt werden. Es seien Haftungsregelungen für den Fall des Deichbruchs zu treffen. Die alte Deichlinie sollte aus Sicherheitsgründen erst nach der Fertigstellung des neuen Deiches geöffnet werden Die Beseitigung des alten Waldbestandes auf Hahnöfersand sollte nicht genehmigt werden; es wäre paradox, die Schaffung eines Naturschutzgebietes durch die Zerstörung von Natur erreichen zu wollen. Neben dem alten Soldatenfriedhof sollten auch die Baracken des "Alten Dorfes" auf Hahnöfersand und die ehemaligen Flak-Stellungen als Kulturgüter erhalten bleiben.

8

Die Einwendungen der Kläger wurden im Erörterungstermin angesprochen. Durch die geplante Ansiedlung von Wasservögeln, insbesondere der Löffelente, seien Ernteschäden in Obstanbaugebieten nicht zu erwarten. Die Annahme, diese Wasservögel flögen in Obstanbaugebiete, sei falsch. Was die Deichsicherheit betreffe, so halte der Deichverband die Deichsicherheit für gegeben.

9

In dem am 11. Mai 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. Die behauptete Gefahr von Fraßschäden bestehe nicht, da die Vögel, für die auf dem HS ein Lebensraum geschaffen werden solle, aufgrund ihrer spezifischen Nahrungsanforderungen keine Gefahr für die angrenzenden Obstanbaugebiete darstellten. Dass es zu relevanten Veränderungen hinsichtlich Kotverschmutzungen kommen werde, sei nicht zu erwarten. Durch die Linienführung des neuen Deiches sei eine Erhöhung der Hochwassergefahr nicht gegeben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Standfestigkeit des Deiches nicht gewährleistet werden könne. Zwar seien Aufstauungen von Wassermassen vor den kurvigen Abschnitten des Deiches bei bestimmten nördlichen Windlagen nicht von der Hand zu weisen Dies führe aber nicht zu einer erhöhten Deichbruchgefahr. Sowohl der zuständige Deichverband als auch Vertreter der Fachbehörden hätten im Erörterungstermin überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stauwirkung bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden sei. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe relativ geringe Wassertiefen vorherrschten, so dass sich die Wellenbelastung, die von der Wassertiefe, der Windrichtung und der -intensität abhänge, nicht in relevanter Weise auswirken könne. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass kurvige Deichabschnitte die potentielle Deichbruchgefahr erhöhten und deswegen anderen Orts Deiche begradigt würden, wie im Erörterungstermin zum Teil behauptet worden sei. Vielmehr würden Kurven hauptsächlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bzw. der Deichunterhaltung vermieden, da Kurven die Deichlinie entsprechend verlängerten. Auch die Zweifel an einer unzureichenden Standfestigkeit des Deiches seien im Ergebnis nicht begründet. Zwar führe die Deichlinie über ca. 9 m mächtige Weichschichten, so dass das Risiko von Grundbrüchen bzw. Bodenverschiebungen nicht völlig auszuschließen sei. Die Antragstellerin habe im Erörterungstermin jedoch einleuchtend begründet, dass dieser Gefahr vorbeugend entgegengetreten werden könne. Sie habe erklärt, dass vor Einrichtung des Deiches Standsicherheitsberechnungen auf der Basis von Baugrunduntersuchungen vorgenommen würden, deren Ergebnisse dazu führen könnten, dass bereichsweise ungeeigneter Boden ausgetauscht werden müsse. Die Bewertung der Standsicherheitsberechnungen solle in enger Abstimmung mit dem Deichverband bzw. den sachkundigen Behörden vorgenommen werden.

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Die Kläger haben am 26. Juni 2000 vorliegende Klage erhoben.

11

Der Kläger zu 1) suchte am 15. Dezember 2000 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (1 B 1937/01) und machte im Wesentlichen geltend:

12

Die als Plan festgestellte Maßnahme solle naturschutzrechtlich der Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen durch die geplante Teilzuschüttung des ML dienen. Die Beklagte habe den Eingriff und den hierfür vorgesehenen Ausgleich in getrennten Planfeststellungsverfahren unternommen. Der Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtswidrig. Es sei die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens geboten gewesen. Da es zu der geplanten Maßnahme auf Hahnöfersand keine Alternativen gebe, sei die Konsequenz das Scheitern des Vorhabens im Mühlenberger Loch, wenn die

13

Ausgleichsmaßnahme scheitere Die Beteiligungsrechte des Klägers zu 1) seien durch das verfahrensfehlerhafte Entkoppeln von Eingriffs- und Ausgleichsverfahren beeinträchtigt und verkürzt worden Im Übrigen fehle nach der FFH-RL die erforderliche Stellungnahme der Europäischen Kommission. Die Stellungnahme vom 19. April 2000 sei unvollständig Zudem vermittele Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL individuelle Rechte im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, die im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen seien. Dem Vorhaben fehle schließlich die wasserrechtliche Planrechtfertigung. Es begründe die Erhöhung des Deichbruchrisikos. Dieses gelte prinzipiell für jede Deichrückverlegung. Auch sei der Baugrund problematisch. Das Ziel der angestrebten Kompensationsmaßnahme lasse sich im Übrigen nicht erreichen. Denn die Ausbildung eines Süßwasserwatts, das dem Zustand im Bereich des Mühlenberger Lochs vergleichbar sei, werde noch mindestens 10 Jahre dauern. Dies ergebe sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Biologen ... vom November 2000, auf die der Kläger zu 1) Bezug nehme. Schließlich müsse durch die geplante Maßnahme, die das Abholzen des auf Hahnöfersand vorhandenen Baumbestandes umfasse, eine für den Obstbaubetrieb des Klägers zu 1) nachteilige Veränderung des Kleinklimas befürchtet werden.

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Die Beklagte als Antragsgegnerin erwiderte, zunächst sei festzustellen, dass der Kläger zu 1) mit seinem Vorbringen zum Teil präkludiert sei. Denn er habe in seiner Einwendung vom 18. Januar 1999 weder Verfahrensfehler noch eine Verletzung in Beteiligungsrechten geltend gemacht. Ebenso wenig habe er geltend gemacht, dass die geplante Waldrodung sich nachteilig auf seinen Obstbaubetrieb auswirken könne. Der Kläger zu 1) berufe sich im Übrigen nicht auf drittschützende Normen. Dies gelte für die getrennt durchgeführte Planfeststellung ebenso wie naturschutzrechtliche Bestimmungen, und zwar einschließlich des europäischen Naturschutzrechtes. Der Antrag sei im Übrigen in der Sache unbegründet. Im Planfeststellungsbeschluss für das ML vom 8 Mai 2000 sei ausgeführt, dass kein Grund bestehe, von einem Zeitraum bis zu 10 Jahren auszugehen, bis die neu geschaffenen Wattflächen der Löffel- und der Krickente als Rastgebiet zur Verfügung stünden. Ausgehend von einer Bauzeit von zwei Jahren auf dem HS und weiteren zwei Jahren für die Aufschlickung könne somit nach vier Jahren davon ausgegangen werden, dass ein Besiedlungspotential im neu geschaffenen Wattbereich gegeben sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass die verfahrensrechtliche Trennung rechtmäßig erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Maßnahme auf HS sei keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 VwVfG, so dass eine zeitgleiche Zulassung der Kompensation nicht erforderlich sei. Es gebe keine räumliche Überschneidung, und die Realisierung des Vorhabens ML sei nicht auf eine Kompensation angewiesen, wie dies z..B. bei notwendigen Verkehrsanschlüssen der Fall sei. Auch sei eine Verfahrenseinheit gemäß § 78 VwVfG nicht gegeben Das Gebot der Konfliktbewältigung sei erfüllt Der Planfeststellungsbeschluss selbst sei im Übrigen materiell rechtmäßig Seine Rechtfertigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 NWG. Ziel dieser Vorschrift sei es, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Die Elbe als Lebensraum Ästuar werde gesichert, indem diese Maßnahme einen maßgeblichen Beitrag dazu leiste, die bei der Erweiterung der Finkenwerder Flugzeugwerft zu verfüllenden Ästuarflächen zu ersetzen. Mit dem Vorhaben würden damit zwingende Kompensationsverpflichtungen des europäischen und nationalen Naturschutzrechts erfüllt. Zunächst diene die streitbefangene Planfeststellung dazu, die bei Verwirklichung der Planfeststellung DA-Erweiterung zu erwartende Beeinträchtigung der Funktion des Mühlenberger Lochs für das im Aufbau begriffene europäische Biotopverbundsystem "Natura 2000" in Erfüllung der Verpflichtung nach § 19c Abs. 5 Satz 1 BNatSchG bzw. Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der FFH-RL zu kompensieren. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr sei nicht gegeben. Vielmehr werde der Hochwasserschutz durch die neue Deichlinie verbessert. Die Schaffung möglichst kurzer Deichlinien sei zwar früher erwünscht gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall. Die Standsicherheit des Deiches sei gegeben, was sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Steinfeld und Partner ergebe. Eine negative Beeinflussung des Kleinklimas sei nicht zu erwarten. Vielmehr sei insoweit eher eine Verbesserung wahrscheinlich.

15

Die Kammer lehnte den Eilrechtsschutzantrag des Klägers zu 1) mit Beschluss vom 15. März 2001 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2001 - 7 MB 1547/01 - (NuR 2002, 369) zurück. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide voraussichtlich weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Der negative Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei überwiegend wahrscheinlich.

16

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage weiter vor. Dem Deichbau im Ostteil des Hahnöfersandes stehe die mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes entgegen. Im dortigen Bereich seien auch im Gegensatz zu den Annahmen der Beklagten ganz erhebliche Schadstoffbelastungen festgestellt worden. Der Umfang der Bodenbelastungen sei so hoch, dass die Realisierbarkeit der Teilmaßnahme in Frage stehe.

17

Die Kläger beantragen,

  1. festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

    hilfsweise,

    die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Deichbaumaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sicherzustellen, dass die Kläger keinen vorhabensbedingten erheblichen und dauerhaften Erhöhungen der Hochwassergefahren ausgesetzt sind.

    Der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus,

    die Beklagte zu verpflichten, die Fraßschäden und anderen Folgeschäden, die durch das vermehrte Auftreten von Vögeln in diesem Gebiet entstehen können, zu entschädigen,

    weiter hilfsweise,

    die Beklagte zu verpflichten, beweissichernde Maßnahmen bezüglich der in dem Hilfsantrag bezeichneten Schäden zu treffen.

18

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

19

Es sei bereits fraglich, welche eigenen Rechtsverletzungen die Kläger geltend machen wollten. Ihre Einwendungen seien jedenfalls nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da die Kläger in ihrem Vortrag auf sie nicht Bezug genommen hätten. Davon abgesehen sei die Klage unbegründet. Insoweit stützt sich die Beklagte im Wesentlichen auf das Ergebnis des parallelen Eilrechtsschutzverfahrens.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere steht den Klägern die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu. Sie haben die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ausreichend dargetan. Aus ihrem gesamten Vortrag unter Einschluss des Planfeststellungsverfahrens und im Falle des Klägers zu 1) auch unter Berücksichtigung seines Antragsvorbringens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich erkennen, inwieweit die Kläger sich durch die angefochtene Maßnahme in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines Obstbaubetriebes, dessen Flächen sich in der Gemarkung Borstel und damit in unmittelbarer Nähe zum Hahnöfersand befinden. Die von ihm befürchteten negativen Auswirkungen des Vorhabens können damit seine Rechtsposition als Eigentümer und Inhaber eines gewerblichen Betriebes beeinträchtigen. Der Kläger zu 2) wohnt in der Gemeinde Jork. Er lebt damit im Schutze der zu verlegenden Deichlinie. Seine Besorgnis, die Umgestaltung des Landesschutzdeiches werde die Hochwassergefahren erhöhen, wirkt sich auf seine persönlichen Rechtsgüter aus. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist demnach für beide Kläger nicht ausgeschlossen. Allerdings vermittelt diese Klagebefugnis den Klägern nicht die Berechtigung, den von ihnen beanstandeten Planfeststellungsbeschluss auf jeglichen denkbaren Rechtsfehler gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein geltend gemachter Verstoß gegen maßgebliche Vorschriften des Planungsrechts kann mithin nur insoweit Gegenstand der Klage sein, als er für die Betroffenheit der Kläger in eigenen Belangen aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen erheblich ist. Selbst der einem Eigentümer auf der Grundlage von Art. 14 GG zugebilligte Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung reicht über die Klagebefugnis nicht hinaus (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 -11 B 100.95 -, NVwZ-RR 1997, 336).

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger können den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht beanstanden. Das Anfechtungsbegehren bleibt ohne Erfolg, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Mangel leidet, den die Kläger rügen können. Rechtsverletzungen der Kläger scheiden demnach aus.

23

Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet gegenüber den Klägern weder enteignende noch enteignungsgleiche Wirkung. Das Eigentum oder ein sonstiges vermögenswertes Recht der Kläger wird durch die Maßnahmen des festgestellten Plans nicht berührt, auch im Übrigen ist ein Eingriff mit enteignungsgleicher Wirkung nicht gegeben Den Klägern werden als Folge der Planumsetzung Bestandteile ihres Eigentums oder eigentumskräftig verfestigte Positionen nicht entzogen Auf den Betrieb des Klägers zu 1) als solchen in seinem Bestand oder das Wohngrundstück des Klägers zu 2) erstrecken sich die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht Aus diesen Gründen kann der vom Kläger zu 1) ergänzend gestellte Antrag auf Entschädigung wegen befürchteter Fraßschäden keinen Erfolg haben; denn ein solcher Entschädigungsanspruch setzt einen eigentumsrelevanten Eingriff, der hier nicht vorliegt, voraus. Damit entfällt auch die Grundlage für den auf beweissichernde Maßnahmen gerichteten Hilfsantrag, da diese Maßnahmen nur in Betracht kommen können, um einen möglichen Anspruch in seiner Durchsetzbarkeit zu sichern. Abgesehen davon hat der Kläger zu 1) nicht dargelegt, inwieweit er gegenwärtig sicherungsfähige Umstände als gegeben ansieht. Dass zur Zeit keine Fraßschäden durch Wasservögel am Ertrag seines Obstbaumbestandes hervorgerufen werden, ist nach dem Vortrag aller Beteiligten unstreitig.

24

Die Kläger können danach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur erreichen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften verstößt, die drittschützenden Charakter haben, und wenn eine Planergänzung zu ihren Gunsten nicht möglich ist. Als mögliche Verstöße kommen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die auch dem Schutz der Kläger dienen, und Abwägungsfehler bei der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, die sich auf die Nutzung der klägereigenen Grundstücke und auf die Gefahr eines Deichbruches beziehen.

25

Dass dem abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren als solchem ein Fehler anhaftet, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Planunterlagen ordnungsgemäß ausgelegt worden, und die Kläger hatten Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren ihre Einwendungen vorzubringen. Ein rechtlicher Mangel des Verfahrens folgt auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Beklagte zugleich Antragstellerin und auf der anderen Seite Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gewesen ist. Die Kammer hat dies bereits in ihren Beschlüssen vom 15. März 2001 (1 B 1937/00 und 1 B 196/01) festgestellt und sich insoweit der Rechtsauffassung des Hamburgischen OVG angeschlossen. Diese Ansicht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gegen eine Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungebehörde keine rechtlichen Bedenken bestehen (BVerwG , Beschluss vom 2.10.2002 - 9 VR 11.02 - m. w. N.).

26

Ebenso wenig sind die Kläger durch die verfahrensmäßige Trennung des Planfeststellungsverfahrens für die Kompensationsmaßnahme auf Hahnöfersand von dem Planfeststellungsverfahren Mühlenberger Loch in ihren Rechten verletzt Geschützte subjektive Rechte der Kläger werden durch diese verfahrensmäßige Trennung nicht berührt. Bei der getrennten Planfeststellung von Eingriffs- und Kompensationsmaßnahme handelt es sich nicht um einen absoluten Verfahrensfehler, der zwingend die Rechtswidrigkeit der Planfeststellung zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung über naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Beschluss vom 30.08.1994, NVwZ RR 95, S. 322 ff.) festgestellt, dass es zulässig sein kann, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung der Planfeststellung für den nachfolgenden Straßenabschnitt vorzubehalten. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: "Die Frage, ob es zulässig ist, nicht unwesentliche Teilbereiche eines Planfeststellungsverfahrens aus dem Verfahren herauszunehmen und der Entscheidung im Rahmen eines anderen Planfeststellungsverfahrens vorzubehalten, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, darf nicht letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln - hier einen nachfolgenden Planungsabschnitt - indes nicht zwingend aus. Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-)Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Dies hat der Senat für das Verhältnis der Bauleitplanung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BVerwGE 60, 30), der Bauleitplanung zu straßenbaulichen und verkehrslenkenden Maßnahmen (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11, § 1 BBauG Nr. 29), der straßenrechtlichen Planfeststellung zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG, 13) sowie der straßenrechtlichen Planfeststellung zur Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 70) ausdrücklich ausgesprochen. Auch bei zwei aufeinander folgenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren lassen sich gegen eine Konfliktverlagerung keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass eine die verschiedenen Planungen übergreifende Koordination schon deshalb gewährleistet erscheint, weil für die Planfeststellung in beiden Verfahren ein und dieselbe Behörde zuständig ist. Die Frage, ob eine Verlagerung der Problemlösung auch dann zulässig ist, wenn es bei der vorbehaltenen Entscheidung um naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen geht und die Planfeststellungsbehörde im Ursprungsplan ausdrücklich davon ausgeht, dass die durch den Plan verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan des Ursprungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausgeglichen sind, nötigt ebenfalls nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, da auch sie keine Erkenntnisse erwarten lässt, die über den bisherigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgehen. Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Planfeststellungsbehörde, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muss ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwGE 61, 307 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]; BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG; BVerwG, Buchholz 445.4, § 31 WHG Nr. 10). Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen einer Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen werden können. Derartige Maßnahmen gehören zum Abwägungsmaterial, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG). Sind sie abwägungserheblich, so können sie in den vom Senat aufgezeigten Grenzen auch einer nachträglichen Regelung vorbehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1987). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. ...

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Auch mit der Frage, ob ein Vorbehalt in einem Planfeststellungsbeschluss zulässig ist, ohne dass im Beschluss oder in den Verwaltungsvorgängen dargelegt ist, dass und warum eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Nach § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kommt ein Vorbehalt in Betracht, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Pianungsbehörde sich eine spätere Entscheidung nur für solche Teile des Planes vorbehalten darf, die im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht spruchreif sind. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von fehlender Entscheidungsreife die Rede sein kann, lasst sich nicht anhand abstrakter Grundsätze bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das Erstgericht hat die Rechtfertigung für den von der Beschwerde bekämpften Vorbehalt darin gesehen, dass die Planung der Ersatzmaßnahme im Interesse der wirksamen Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Gesamtmaßnahme erfolgt ist. Die Frage, ob die Einbeziehung der als Folge des Vorhabens gebotenen Ersatzmaßnahmen in eine naturschutzrechtliche Gesamtmaßnahme geeignet war, unter dem Blickwinkel des § 8 Abs. 9 BNatSchG i.V.m. § 9 Nr. 2, 12 und 14 NNatSchG den Eintritt der Entscheidungsreife zu verzögern, weist keinen Problemgehalt auf, der losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles Gelegenheit dafür böte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern."

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Hiermit deckt sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend einen Planfeststellungsbeschluss zur vorbereitenden Herrichtung von Teilen des Hafenerweiterungsgebietes für Hafenzwecke in Altenwerder (Beschluss vom 23.09.1996, DVBI. 97, S. 845 ff.) hat das OVG Hamburg festgestellt, auch den Vorschriften des hamburgischen Naturschutzgesetzes (§§ 10 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 6 und 8) könne nicht die Anforderung entnommen werden, dass die Ersatzmaßnahme dann, wenn sie selbst der Planfeststellung bedarf, ohne Ergänzungsvorbehalt bereits mit der Feststellung des Planes für das den Eingriff bildende Vorhaben festgestellt werden muss. Auch das materiell-rechtliche Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht verletzt.

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Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und vermag damit einen erheblichen Verfahrensfehler auch unabhängig von einer Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte der Kläger nicht festzustellen. Fest steht jedoch, dass beide Verfahren in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass das eine von dem anderen abhängig ist bzw. nur durchführbar sein soll, wenn das jeweils andere Verfahren realisiert wird. Dementsprechend setzt der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 unter Ziffer 1.6.1 fest, dass die Verwirklichung des hier als Plan festgestellten Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn auch das Planvorhaben zur DA-Erweiterung entsprechend festgestellt ist und jener Beschluss unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Diese innere Abhängigkeit beider Verfahren hätte es zwar nahe legen können, sie in einem gemeinsamen Plan festzustellen und die gegen das Gesamtvorhaben erhobenen Einwendungen auch gemeinsam zu erörtern. Zwingend geboten war diese Vorgehensweise jedoch nicht.

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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten weist auch in der Sache keine Mängel zu Lasten der Kläger auf, die zu seiner Aufhebung führen. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht daraus, dass es an einer sogenannten Planrechtfertigung mangeln könnte.

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Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls geboten erscheint. Sie setzt demnach regelmäßig nicht bei spezifisch naturschutzfachlichen Fragen an, sondern befasst sich gerade mit den Gesichtspunkten, die einen Eingriff in Natur und Landschaft rechtfertigen sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 ff. [BVerwG 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83] und vom 6.12.1985, BVerwGE 72, 282 ff [BVerwG 06.12.1985 - BVerwG 4 C 59.82]) kann das Vorliegen der Planrechtfertigung gerade dann gerichtlich überprüft werden, wenn ein Planfeststellungsbeschluss sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, so dass für diesen Eingriff Gründe des Allgemeinwohls (Artikel 14 Abs. 3 GG) vorliegen müssen. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung in Fallen sonstiger (mittelbar) Betroffener keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, NuR 99, 629). Da die Kläger, wie gezeigt, nicht in enteignungsrechtlicher Weise betroffen sind, bedarf in ihrem Falle die Planrechtfertigung keiner besonderen Prüfung Im Übrigen hält die Kammer die Planrechtfertigung des Vorhabens für gegeben und hält insoweit an ihrer Auffassung, wie sie sich aus den Beschlüssen vom 15. März 2001 ergibt, fest.

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Damit kommt es abschließend nur noch auf die Frage an, ob die Beklagte es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Belange der Kläger gegen die mit den Ausgleichsmaßnahmen auf Hahnöfersand verfolgten öffentlichen Interessen hinreichend abzuwägen. Die weiteren Einwendungen der Kläger vermögen zur Überzeugung der Kammer weder die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch eine Rechtsverletzung der Kläger zu begründen. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, er befürchte nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf seinen Obstbaubetrieb, sieht die Kammer für diese Befürchtung keine begründeten Anhaltspunkte. Ernteeinbußen durch Fraßschäden von Wasservögeln und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot dürften auszuschließen sein. So hat der Gutachter ... im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Löffelente keine Ernteschäden in Obstbaugebieten verursache. Dies gilt auch für andere Wasservögel, die möglicherweise durch die im Bereich HS geschaffene Wattfläche angezogen werden können. Dabei ist nicht bekannt, dass jemals von einem der zahlreichen Obstbaubetriebe im Bereich der Unterelbe und ihrer Nebenflüsse derartige Schäden geltend gemacht worden sind. Fliegen diese Wasservögel die Obstanbaugebiete nicht an, folgt daraus zugleich, dass auch vermehrt auftretende Verunreinigungen durch Kot mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen sind.

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Der gewichtigste Einwand der Kläger betrifft die von ihnen befürchtete Gefahr eines Deichbruches und damit des Eindringens von Hochwasser auf ihre landwirtschaftlichen bzw. zum Wohnen bestimmten Flachen durch die Veränderung der vorhandenen Deichlinie. Dabei machen beide Kläger geltend, die Linienführung des neuen Deiches führe bei bestimmten nördlichen Windlagen zu einer sog. Sackbildung, also zu einer Aufstauung großer Wassermassen vor dem Deich. Die dadurch verursachte erhöhte Deichbruchgefahr werde durch die ufernahe Positionierung zur bestehenden Borsteler Binnenelbe so erhöht, dass die Gefahr eines Grundbruches gegeben sei. Hierzu geht auch der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 2.6.2.2 davon aus, dass Aufstauungen von Wassermassen vor den kurvigen Abschnitten des Deiches bei bestimmten nördlichen Windlagen nicht von der Hand zu weisen seien. Dies führe aber nicht zu einer erhöhten Deichbruchgefahr. Sowohl der zuständige Deichverband als auch Vertreter der Fachbehörden hätten im Erörterungstermin überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stauwirkung bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden sei. Es wurde im Erörterungstermin weiter ausgeführt, dass im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe relativ geringe Wassertiefen vorherrschten, so dass sich die Wellenbelastung nicht in relevanter Weise auswirken könne. Ebenso wenig hält die

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Planfeststellungsbehörde, ausgehend von den Stellungnahmen der Fachbehörden, die Standfestigkeit des neuen Deiches für problematisch, zumal bei Feststellung ungeeigneten Bodens im Untergrund ein Austausch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Nach dem Gutachten der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom 18. August 1999 (erster Bericht) ist die Böschungsstandsicherheit für den geplanten Bereich für die angewandten Berechnungsprofile mit einer ausreichenden Sicherheit nachgewiesen bzw. durch eine Herstellung des Deiches in zwei Schüttstufen gewährleistet. Die Verringerung des Abstandes zwischen der wasserseitigen Deichböschung und der Böschung der Borsteler Binnenelbe lässt nach diesem Gutachten eine Durchsickerung bis zur Böschung der Binnenelbe und damit eine Gefährdung der Standsicherheit dieser Böschung nicht erwarten. Die Böschungsstandsicherheit ist darüber hinaus in dem zweiten Bericht der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom 11. November 1999 ausdrücklich als nachgewiesen bezeichnet. Die ergänzenden Standsicherheitsberechnungen dieses Ingenieurbüros im vierten Bericht vom 8. November 2000 bestätigen diese Feststellungen.

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Diese Feststellungen der Gutachter, die in sich schlüssig sind und auch von den Klägern substantiiert nicht in Frage gestellt werden, lassen die von ihnen befürchtete Erhöhung von Deichbruch- und Hochwassergefahren schon nach den Gründen des Kammerbeschlusses vom 15. März 2000 -1 A 1937/00 - und der Beschwerdeentscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2001 - 7 MB 1547/01 - nicht als begründet erscheinen. Das Hauptsacheverfahren hat keine zusätzlichen gewichtigen Anhaltspunkte erbracht, von dieser Einschätzung abzuweichen Die folgenden, dem Beschluss der Kammer entsprechenden Ausführungen beanspruchen daher weiterhin Geltung.

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Zur Überzeugung der Kammer bestehen auch in Bezug auf die geänderte Linienführung des Deiches keine erhöhten Gefahren gegenüber dem alten Zustand. Mögliche Aufstauwirkungen bei Sturm aus nördlichen Richtungen sind bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden, und allein aus der Verlängerung der Deichlinie ergibt sich keine zusätzliche Gefahr für die Deichsicherheit. Vielmehr ist nach den Aussagen der im Erörterungstermin anwesenden Fachleute und der mit dem Verfahren befassten Gutachter davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit gewählte stets möglichst kurze Deichlinie im Wesentlichen aus Kostengründen bevorzugt worden ist. Durch die längere in Form einer Ausbuchtung verlaufende Deichlinie ist vielmehr der positive Effekt bewirkt, dass dadurch zusätzlicher Stauraum geschaffen wird, der bei Sturmflut zur Verfügung steht, was gerade wegen des im Bereich des Mühlenberger Lochs verloren gehenden Stauraumes von Bedeutung ist.

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Diese Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Deichsicherheit wird durch die fachgutachtliche Stellungnahme zu Fragen der Deichbauplanung und der Standsicherheit der geplanten Hauptdeichrückverlegung auf Hahnöfersand des Dipl.-lng. ... vom 29. Dezember 2000 bestätigt. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eine Ausarbeitung, die nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen ist, sondern durch die Gemeinde Jork, den Landkreis Stade und das Land Niedersachsen in Auftrag gegeben worden ist. Der Gutachter ist von der Gemeinde Jork insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Standsicherheitsuntersuchungen der Grundbauingenieure ... und Partner gebeten worden. Zusätzlich sind fachliche Einzelfragen beantwortet worden, die von den im Rat der Gemeinde vertretenen Fraktionen gestellt worden sind. Der Gutachter kommt in der Zusammenfassung zum Ergebnis, dass die Konstruktionsmerkmale und technischen Einzelheiten des neuen Deiches voll dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechen und sorgfältig und werkstoffgerecht geplant wurden. Durch die Anlage eines leistungsfähigen Binnendeichgrabens mit drei Abschlägen zur Borsteler Binnenelbe für eine überschwappende Wassermenge von 2 l/s x m sei eine zufriedenstellende Lösung vorgelegt worden, die die Deichsicherheit auch für den Extremfall des Überschwappens von Wellen über den zurückverlegten neuen Deich gewährleistet. Abschließend bleibe festzustellen, das Amt für Strom- und Hafenbau habe bei der Planung eines sicheren Deiches auf Hahnöfersand keinen Aufwand gescheut. Nur in zwei Punkten hätten für die Sicherheit bei zugrunde gelegten Extremsturmflut-Sonderbelastungen noch geringfügige Verbesserungsvorschläge gemacht werden können, so dass der Gutachter der Planung in dieser gutachtlichen Stellungnahme unter Sicherheitsaspekten voll zustimmen könne.

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Diese unabhängige und kritische Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-lng. ... vom 29. Dezember 2000 war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sie untermauert die als gesichert anzusehende Prognose, dass die veränderte Linienführung des Deiches auf Hahnöfersand für die Kläger keine Hochwassergefahren heraufbeschwören wird, die das bisher auch schon vorhandene Risiko eines Deichbruches übersteigt. Damit kommt weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch ein Anspruch der Kläger auf Planergänzung in Betracht. Die insgesamt abgewogenen, schlüssigen und wohlbegründeten Ausführungen des Gutachtens hat sich die Kammer auch in Anbetracht der skeptischen Beiträge durch die Herren ... und ... auf Seiten der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht und ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Deichsicherheit im Bereich der rückverlegten Strecke gegenüber dem alten Deich als eher erhöht, jedenfalls aber nicht als vermindert anzusehen ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich klargestellt, dass nach den Vorschlägen ... zum einen der Leitdamm im Westen auf 200 m Länge um 2 m aufgehöht und der Binnendeichgraben deutlich größer ausgeführt wird. Damit werden die einzigen Verbesserungsvorschläge des Gutachters in die Tat umgesetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.