Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: 1 B 1027/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 22.07.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 1027/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:0722.1B1027.03.0A
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen wasserrechtliche Ordnungsmaßnahmen des Antragsgegners. Ihm gehören die Flurstücke 30/7 und 33 der Flur 9 Gemarkung C.. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein süd-nördlich verlaufender Grabenabschnitt, der diese Flurstücke teilt. Der gesamte Graben, an dessen Oberlauf das Flurstück 38/3 des Eigentümers Hermann D. liegt, hat Zuflüsse von Westen und Osten und dient der Entwässerung umliegender Flächen im Bereich des Breitenfeldermoores.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 beanstandete der Antragsgegner, dass der Grabenabschnitt zwischen den Flächen des Antragstellers den freien Wasserabfluss durch starken Pflanzenaufwuchs nicht mehr gewährleiste, forderte den Antragsteller auf, bis zum 30. April 2003 die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen, und gab ihm Gelegenheit, sich vor dem Erlass eines förmlichen Bescheides innerhalb der vorbezeichneten Frist zu den Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 30. April 2003 machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er halte die Entwässerungsfunktion noch für gegeben, werde aber anderenfalls unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Notwendigkeit hierzu bestehe aber wegen der trockenen Bodenverhältnisse nicht.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, bis zum 15. Juni 2003 die Böschungen des Grabenabschnitts zwischen seinen Flurstücken zu mähen und die Sohle so weit zu räumen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand für den Wasserabfluss gewährleistet ist. Für den Fall der Nichtbefolgung kündigte der Antragsgegner die Ersatzvornahme an und veranschlagte deren Kosten auf 400,00 EUR. Zugleich wurde im Hinblick auf die geforderten Unterhaltungsmaßnahmen eine Ausnahme von den Verboten des § 37 Abs. 1 bis 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erteilt. Der Wasserabfluss sei wegen des festgestellten starken Pflanzenaufwuchses im streitigen Abschnitt des Grabens nicht gesichert. Dadurch sei es zu Vernässungen auf Grundstücken der Oberlieger gekommen. Das zunehmende Wachstum der Pflanzen werde die Situation in nächster Zeit verschärfen. Niederschläge würden zu weiteren Vernässungen im Bereich des Oberlaufes führen. Die Grabenräumung sei zur Wiederherstellung der Abflussfunktion erforderlich. Unterhaltungspflichtig an dem Gewässer III. Ordnung sei der Antragsteller. Er komme der Verbindlichkeit nicht nach.
Dagegen erhob der Antragsteller am 13. Juni 2003 Widerspruch. Die Verfügung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Die Wiesen des Oberliegers D. seien nicht erheblich vernässt. Sie seien vielmehr ebenso wie diejenigen des Antragstellers "knochentrocken". In dem Grabenabschnitt herrsche kein starker Pflanzenaufwuchs. Das Gewässerbett sei frei. Die Grünpflanzen bildeten einen schwimmenden Teppich auf dem Wasserspiegel. Der Abfluss sei nicht behindert. Verantwortlich für die Ausbildung der Schwimmpflanzen und den erhöhten Wasserstand sei der Oberlieger E.. Dieser leite Abwässer in seinen Grabenabschnitt ein. Dieser Umstand verursache ein erhöhtes Pflanzenwachstum am Beginn des Grabenabschnitts bei den Flächen des Antragstellers. Dagegen müsse eingeschritten werden. Der schwimmende Pflanzenteppich wirke indessen wie eine "Bio-Klärstufe" und sei aus behördlicher Sicht eher zu erhalten. Des weiteren habe der Oberlieger D. seinen Grabenabschnitt zu tief ausgeschachtet. Dies führe bei sehr starken Regengüssen auch zu einer übermäßigen Belastung des Grabens im Bereich des Antragstellers. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen ließen eine
entsprechend tiefe Ausschachtung nicht zu.
Der Antragsgegner ließ daraufhin am 20. Juni 2003 ergänzende Feststellungen durch seine Bediensteten treffen. Aus dem darüber niedergelegten Vermerk ergibt sich, dass der Grabenabschnitt im Bereich der Flurstücke des Antragstellers eine Wassertiefe von etwa 70 cm aufweist. Die Wasseroberfläche sei auf dem gesamten Abschnitt bis zu einer Tiefe von etwa 40 cm vollständig mit Graspflanzen bewachsen, welche das Wasser auf der gesamten Länge in sich aufstauten. Das Flurstück 30/7 des Antragstellers sei so stark vernässt, dass man knöcheltief mit den Stiefeln eintauche. Die Fläche eines Oberliegers lasse sich mit den üblichen Landmaschinen nicht bearbeiten. Die Gräben im Bereich der Oberlieger hätten keine sichtbare Fließgeschwindigkeit, sondern stünden still. Auf den zur Verwaltungsakte genommenen Lichtbildern sind die äußeren Merkmale eines Entwässerungsgrabens nicht mehr zu erkennen, da die Oberfläche eine dichte Decke aus Gras- und Wiesenpflanzen zeigt.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Räumungsanordnung in dem Bescheid vom 13. Mai 2003 an, setzte als Zwangsmittel die angekündigte Ersatzvornahme fest und forderte vom Antragsteller die veranschlagten Kosten in Höhe 400,00 EUR an. Es bestehe ein besonderes öffentliche Interesse an der Grabenräumung, und dieses gehe dem Interesse des Antragstellers an einer Wahrung des gegenwärtigen Zustandes vor. Der Graben werde ohne die Maßnahme weiter zuwachsen und allmählich verlanden. Eine verzögerte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses werde einen weitaus schwerer wiegenden Eingriff in den Naturhaushalt erforderlich machen als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Schäden an den Oberliegergrundstücken bei starken Regenfällen seien absehbar. Das Verhalten des Antragstellers lasse nicht erwarten, dass er dem Räumungsverlangen nachkommen werde. Die Eratzvornahme sei deshalb das einzig Erfolg versprechende Mittel.
Am 1. Juli 2003 erhob der Antragsteller auch dagegen Widerspruch. Er hat gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und trägt weiter vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Räumungsanordnung sei nicht gerechtfertigt, weil das angenommene besondere öffentliche Interesse nicht bestehe, da die verlangte Maßname nicht dringlich sei. Die schwimmende Pflanzendecke auf dem Grabenabschnitt rufe an den Oberliegergrundstücken keine Vernässungen hervor. Die Flächen seien vielmehr trocken und entsprächen hinsichtlich ihrer Vegetation und ihres Zustandes dem jahreszeitlich Üblichen. Dieses werde durch das aufgrund einer Ortsbesichtigung erstattete und im Verfahren vorgelegte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden Dr. H. F. vom 30. Juni 2003 bestätigt. Nach dessen Feststellungen seien die betroffenen Flächen in ihren gegenwärtigen Zustand zu befahren und zu bearbeiten. Wachstumsschäden aufgrund übermäßiger Nässe seien nicht eingetreten. Unabhängig von der Wasserführung seien zeitweilige Einschränkungen nach hohen Niederschlägen während der Vegetationsperiode möglich. Dem stünden keine nachprüfbaren Feststellungen des Antragsgegners gegenüber. Die vorgelegten Lichtbilder stammten aus dem vergangenen Jahr. Insbesondere hinsichtlich der Flächen des Oberliegers seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden. Die Angaben über eine aufgeweichte Oberfläche bezögen sich auf das Flurstück 30/7 des Antragstellers, das tiefer liege, sich direkt im Moor befinde und ohnehin ständig nass sei. Es stehe mit den Flächen des Oberliegers nicht im räumlichen Zusammenhang. Der feuchte Zustand sei kein Beleg dafür, dass keine Entwässerung stattfinde. Von einer Dringlichkeit der Grabenräumung könne nach allem nicht die Rede sein. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller seine Unterhaltungspflicht nicht verletzt und dadurch Schäden an Oberliegergrundstücken verursacht habe. Demgegenüber bestünden sogar naturschutzrechtliche Gesichtspunkte, von einer Grabenräumung derzeit abzusehen. Der schwimmende Pflanzenteppich erfülle die Funktion einer Art "Bio-Klärstufe" für die vom Oberlieger D. eingeleiteten ungeklärten Abwässer. Nach dem gleichfalls vorgelegten Gutachten des Limnologischen Instituts Dr. G. vom 19. Juni 2003 handele es sich bei der am Beginn des Grabenabschnitts gezogenen Probe eindeutig um ungeklärtes Abwasser, dessen hohe Stickstoff- und Phosphorwerte zu einem starken Algen- und Pflanzenwachstum in den Gräben unterhalb der Einleitungsstelle führten. Eine übermäßige Belastung ergebe sich auch daraus, dass der Oberlieger seinen Graben zu tief ausgeschachtet habe. Die Ersatzvornahme erweise sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2003 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2003 zu Nr. 1 des Tenors wiederherzustellen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Juli 2003 gegen den
Bescheid vom 24. Juni 2003 zu Nr. 2, 3 und 4 des Tenors anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf die Begründungen der angefochtenen Entscheidungen.
Entscheidend sei entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht an dem Gewässer mit der Funktion eines Hauptabzugsgrabens. Die Maßnahmen seien schon aus dem für sich genommen untragbaren, unzulässigen Zustand des Grabens gerechtfertigt. Die Unterhaltung sei mehrere Jahre lang unterlassen worden. Die Unterhaltung bemesse sich nicht nach dem aktuellen Wettergeschehen. Es sei deshalb nicht allein entscheidend, ob und wann Vernässungen tatsächlich vorgelegen hätten.
Die behauptete Einleitung ungeklärter Abwässer durch den Oberlieger habe auf die Unterhaltungspflicht des Antragstellers keinen Einfluss. Insoweit sei ein gesondertes Verfahren eingeleitet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Antrag ist statthaft, bleibt aber ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt gegen die Räumungsanordnung die Wiederherstellung, gegen die vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen des Antragsgegners die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht.
Ein beachtliches überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 13. Juni 2003 enthaltenen Räumungsanordnung verschont zu bleiben, besteht nicht. Die Regelung des Antragsgegners, mit der unverzüglich die Mahd der Grabenböschungen und die Räumung der Sohle zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses an dem betreffenden Grabenabschnitt gefordert wird, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die zur Durchsetzung dieser Maßnahme getroffenen weiteren Verfügungen in dem Bescheid vom 24. Juni 2003.
Die Erwägungen des Antragsgegners, mit denen er im Bescheid vom 24. Juni 2002 die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung vom 13. Juni 2003 begründet, entspricht den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO. Danach müssen die Gründe erkennbar sein, die nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage geführt haben. Das ist hier der Fall. Den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner bei einer möglichen Verzögerung der vom der Antragsteller verlangten Beseitigung des abflusshindernden Bewuchses bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache die bestimmungsgemäße Funktion der Grabenstrecke als zunehmend beeinträchtigt ansieht. Die übrigen, zur Durchsetzung des Verlangens im Wege der Verwaltungsvollstreckung mit dem weiteren Bescheid vom 24. Juni 2003 getroffenen Anordnungen sind bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da Rechtsbehelfe gegen die Androung oder Festsetzung von Zwangsmitteln gegen einen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NGefAG).
In der Sache hält die Räumungsverfügung einer vorläufigen Überprüfung stand. Bei der Entscheidung der Kammer nach § 80 Absatz 5 VwGO kommt es materiell-rechtlich nicht vorrangig auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des zur Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, hier des gegen die Verfügung vom 13. Juni 2003 eingelegten Widerspruchs. Bei erkennbarer Aussichtslosigkeit dieses Rechtsbehelfs besteht im Allgemeinen kein schützenswertes Interesse an einer Vollziehungsaussetzung. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich als begründet, überwiegt im Regelfall das Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bleibt der Verfahrensausgang in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung offen, kommt es auf eine Interessenabwägung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.3.1991 - 3 M 102/90 -).
Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Räumungsverfügung. Sie beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 2 NWG. Nach dieser Vorschrift treffen die Wasserbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Vollziehung der wasserrechtlichen Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Die Inanspruchnahme des Antragstellers nach dieser Norm ist notwendig geworden, weil er sich weigert, die ihm obliegenden Unterhaltungspflichten an dem streitigen Gewässerabschnitt zu erfüllen. Die Räumungsverfügung ist erforderlich, damit der ordnungsgemäße Zustand der Grabenstrecke wiederhergestellt wird, und auch verhältnismäßig. Der Antragsteller kann weder die Dringlichkeit der Unterhaltungsmaßnahme in Zweifel ziehen noch zu seiner Entlastung darauf verweisen, im Bereich des Oberlaufes würden ungeklärte Abwässer in den Graben geleitet.
Zutreffend richtet sich die Räumungsverfügung an den Antragsteller. Seine Rechtsstellung beruht auf der Vorschrift des § 107 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG -. Danach obliegt die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung dem Eigentümer, ansonsten dem Anlieger.
Der streitige Grabenabschnitt ist Teil eines Gewässers im Sinne des niedersächsischen Wasserrechts. Das Niedersächsische Wassergesetz gilt nach seinem § 1 Abs.1 Nr. 1 NWG insbesondere für das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Diese so bezeichneten oberirdischen Gewässer können auch künstlich hergestellt worden sein, namentlich als Anlagen zur Sammlung und Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswasser, ohne dass es für die Erfüllung des Gewässerbegriffs bei der Schaffung einer solchen Anlage auf die Beachtung der genehmigungsrechtlichen Bestimmungen ankommt. Eine Unterart der oberirdischen Gewässer, auf die das Niedersächsische Wassergesetz anzuwenden ist, sind, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG ergibt, Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, NWG § 1 Nr. 3). Ein
oberirdisches Gewässer i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NWG, 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt nicht erst dann vor, wenn Wasser in einem Bett ständig fließt oder steht; es genügt, wenn es zeitweilig vorhanden ist, wobei dieser Begriff in sich eine gewisse Dauer, bei den jeweiligen Unterbrechungen aber auch eine - wenn auch unregelmäßige - Wiederholung voraussetzt, z.B. Aufnahme von Wasser jeweils während der Schneeschmelze oder Versiegen des Wassers ebenso regelmäßig in Trockenzeiten (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 1 WHG Nr. 7). Auf die Länge der jeweiligen Zeiträume kommt es nicht entscheidend an; es genügt vielmehr das Vorhandensein von Wasser in nur wenigen Wochen im Jahr.
Bei dem Graben handelt es sich nach § 68 NWG um ein Gewässer dritter Ordnung. Dazu zählen nach der gesetzlichen Definition diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Dies ist hier der Fall, da die Merkmale eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung nach den §§ 66 und 67 NWG unstreitig nicht erfüllt sind.
Den Antragsteller trifft die Unterhaltungspflicht nach § 107 Abs. 1 Satz 1 NWG. Dabei kann es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob der Antragsteller Eigentümer des Grabenabschnitts im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift ist. Hierfür spricht, dass er das Eigentum an beiden Grundstücken hat, die der streitige Grabenabschnitt teilt. Selbst wenn daraus nicht zugleich das Eigentum an der Gewässerstrecke folgen sollte, bliebe der Antragsteller als Anlieger jedenfalls subsidiär unterhaltungspflichtig im Sinne der zweiten Alternative des § 107 Abs. 1 Satz 1 NWG. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine Ausnahmen von der Unterhaltungspflicht des Antragstellers. Oblag die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig. Diese Sonderregelung braucht hier nicht berücksichtigt zu werden, da eine anderweitige Unterhaltungspflicht an dem gesetzlichen Stichtag von keinem Beteiligten behauptet wird und auch sonst nicht erkennbar ist.
Die dem Antragsteller nach § 97 NWG als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit obliegende Unterhaltung des betreffenden Gewässerabschnitts umfasst nach § 98 Abs. 1 Satz 1 u.a. die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind nach Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer. Diese gesetzlichen Anforderungen hat der Antragsteller offensichtlich über längere Zeit nicht erfüllt. Insbesondere die Ermittlungen des Antragsgegners am 20. Juni 2003 belegen anhand des über die Besichtigung niedergelegten Aktenvermerks und der angefertigten Lichtbilder mit aller Deutlichkeit, dass der Grabenabschnitt zwischen den Flurstücken 30/7 und 33 auf nahezu seiner gesamten Länge mit Grünpflanzen dichtgewachsen ist und daher als Gewässer kaum noch zu erkennen ist. Die unwidersprochenen Messergebnisse dieses Tages zeigen eine etwa 40 cm starke Vegetationsdecke unterhalb des etwa 70 cm über der Sohle stehenden Wasserspiegels. Dieser als Folge unterlassener Unterhaltungsmaßnahmen eingetretene Zustand begründet eine Störung im Sinne des Gefahrenabwehrrechts und bietet dem Antragsgegner hinreichenden Anlass zum wasserbehördlichen Einschreiten. Der Grabenabschnitt kann seine Funktion, den ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten, gegenwärtig nicht mehr erfüllen. Es liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass der Graben auf der streitigen Länge das zugeführte Wasser nur noch äußerst eingeschränkt ableiten kann, wenn sich das Profil durch ungehindertes Pflanzenwachstum im überwiegenden Teil des Querschnittes zugesetzt hat und dadurch der durchströmbare Raum des Gewässerbettes nur noch zu einem Bruchteil zur Verfügung steht. Der Antragsteller kann angesichts dessen nicht ernsthaft vortragen, der Wasserabfluss sei unbeeinträchtigt. Wie die gesetzliche Umschreibung der Gewässerunterhaltung in § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG als "Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss" verdeutlicht, kann es nicht darauf ankommen, ob überhaupt noch ein Abfluss feststellbar ist. Vielmehr entspricht es dem Zweck der Unterhaltungspflicht nur, wenn die ursprüngliche Leistungsfähigkeit eines Abzugsgrabens durch fortlaufende Maßnahmen erhalten bleibt. Daraus folgt zugleich, dass der Unterhaltungspflichtige in regelmäßigen Abständen für die Beseitigung von Abflusshindernissen zu sorgen hat. Der wasserrechtlich geforderte Gewässerzustand muss den ungehinderten und gefahrlosen Abfluss des Wassers, das dem Gewässer nach den gewöhnlichen Bodenverhältnissen gewöhnlich zufließt, gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Störungen des Abflusses durch Reinigung, Räumung und Freihaltung beseitigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich das Abflusshindernis auf natürliche Weise, etwa durch Schlamm- und Geschiebeablagerungen, Krautbewuchs, hineinragende Sträucher und Bäume mit ihrem Wurzelwerk, eingestellt hat oder ob die Störung auf menschliches Verhalten, beispielsweise durch Einbringen von Gegenständen, zurückzuführen ist (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, NWG § 98 Nr. 8). Eine zum Einschreiten berechtigende Störung im ordnungsrechtlichen Sinne liegt damit schon dann vor, wenn der Wasserabfluss, wie hier, durch den unterhaltungswidrigen Zustand des Gewässers behindert wird, und nicht erst, sobald die vom Niederschlagsgeschehen abhängigen Stauwirkungen zu Schädigungen im Bereich der Oberlieger geführt haben.
Das Verlangen des Antragsgegners, die Böschungen dessGrabenabschnitts zusmähen und die Sohle zu räumen, stellt sich als geeignetes Maßnahme dar, den ordnungsmäßigen Zustand des Gewässers wiederherzustellen. Die Verfügung ist auch erforderlich, weil auf andere Weise der übermäßige Bewuchs aus dem Gewässerbett nicht entfernt werden kann. Sie ist auch nicht unangemessen, da sie dem Antragsteller keine Lasten aufbürdet, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen, die vorhandenen Hindernissen für den Wasserabfluss zu beseitigen. Die Verfügung konkretisiert nur diejenigen Handlungen, die der Antragsteller als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nach den §§ 97 und 98 NWG ohnehin schuldet. Ansonsten stehen dem verfolgten öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung keine gewichtigen Interessen des Antragstellers gegenüber, die es nach pflichtgemäßem Ermessen des Antragsgegners geboten erscheinen lassen könnten, von dem Räumungsverlangen abzusehen. Das Streben, Unterhaltungskosten einzusparen, ist nicht berücksichtigungsfähig, da der Gesetzgeber diese Belastung notwendigerweise jedem Unterhaltungspflichtigen auferlegt. Die Räumungsverpflichtung trifft den Antragsteller auch nicht zur Unzeit. Den ordnungswidrigen Zustand, der auf seinen eigenen Versäumnissen beruht, hat er selbst zu verantworten. Ein Grund, dem Antragsteller eine länger bemessene Befolgungsfrist einzuräumen, besteht nicht, da nicht nur eine Ausbreitung der Vegetation die Funktion des Grabens weiter beeinträchtigen würde, sondern auch bei erhöhter Niederschlagstätigkeit Vernässungsgefahren im Oberliegerbereich zu erwarten sind.
Der Hinweis des Antragstellers auf naturschutzrechtliche Belange, die aus seiner Sicht bei der Räumungsanordnung nicht hinreichend beachtet worden sind, berühren die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2003 nicht.
Insoweit hat der Antragsgegner in dem Bescheid unter der Nr. 4 des Tenors eine Ausnahme von den Verboten des § 37 Abs. 1 bis 4 NNatG erteilt. Der Antragsteller ist hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht betroffen. Ihm obliegt auch nicht die Wahrung der objektiven Rechtsordnung. Was den Vortrag des Antragstellers angeht, der Oberlieger D. leite ungeklärte Abwässer in den Graben ein, hat dies ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Räumungsverlangens zur Folge. Abgesehen davon, dass die Verantwortlichkeit des Antragstellers für den Zustand des ihm zugeordneten Grabenabschnittes nicht von der Frage eigenen oder fremden Verschuldens abhängt, liegt die Entscheidung, ob und mit welchen Mitteln einer feststellbaren unerlaubten Einleitung im Bereich des Oberlaufes entgegenzutreten ist, beim Antragsgegner, der ein Verfahren schon eröffnet hat. In diesem Zusammenhang liegt die Erwägung des Antragstellers, die schwimmende Pflanzendecke, deren Beseitigung von ihm verlangt wird, sei zu erhalten, damit sie wie eine biologische Nachreinigungsstufe zur Behandlung dieser illegalen Einleitungen diene, neben der Sache. Sollte sich der Verdacht auf der Grundlage des Gutachtens vom 19. Juni 2003, das der Antragsteller vom Limnologischen Institut Dr. G. eingeholt hat, bestätigen, wird alsbald ohnehin mit einer Beendigung derartiger Einleitungen zu rechnen sein. Im Übrigen wäre es abwegig anzunehmen, in einem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 119 NWG) würde die Umgestaltung des streitigen Gewässerabschnitt als Bestandteil eines Abzugsgrabens zu einer Art biologischer Reinigungsstufe mit dem Zweck genehmigt werden, den gegenwärtigen Zustand zu legalisieren.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2002 gegen die Räumungsanordnung vom 13. Mai 2003 kommt nach allem nicht in Betracht, da die Maßnahme im Verfahren der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden wird. Danach bleibt auch kein Raum, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Juli 2003 gegen die Anordnung der Ersatzvornahme, die Anforderung der veranschlagten Ersatzvornahmekosten und die Kostenentscheidung im Bescheid vom 24. Juni 2003 anzuordnen.
Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme liegen vor.
Gemäß § 64 Abs. 1 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - NVwZ - kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Durchzusetzender Verwaltungsakt ist die sofort vollziehbare Räumungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Mai 2003. Zulässiges Zwangsmittel zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung ist die Ersatzvornahme (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1. 66 Abs. 1 NGefAG). Diese Art der Vollstreckung ist dem Antragsteller ordnungsgemäß mit Fristsetzung im Bescheid vom 13. Mai 2003 angedroht worden (§ 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 NGefAG). Die Befolgungsfrist bis zum 15. Juni 2003 hatte der Antragsteller verstreichen lassen. Eine erneute Fristsetzung war untunlich, da der Antragsteller nicht bereit ist, der Räumungsanordnung Folge zu leisten. Die Ersatzvornahme ist erforderlich, um das Gewässer wieder in den gesetzmäßigen Zustand zu versetzen. Die Anforderung der Ersatzvornahmekosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 2 Satz 1 NGefAG, ihre Höhe ist mit 400,00 EUR nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 24. Juni 2003 sind Gründe, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen, nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.