Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.06.1997, Az.: 1 L 3135/96

Baugenehmigung; Wohnhaus; Zustimmungserklärung; Grenzbebauung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.06.1997
Aktenzeichen
1 L 3135/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0623.1L3135.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
2 A 118/94

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks ... in ... (Flurstück 33/50) gegen die den Beigeladenen für das süd-östlich angrenzende Grundstück ... (Flurstück 33/51) erteilte Baugenehmigung vom 3. Februar 1993 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Grenzgarage nebst einem Nebenraum. Der Beklagte hatte die streitige Baugenehmigung erteilt, nachdem ihm u.a. eine von den Klägern handschriftlich unterzeichnete Zustimmungserklärung auf einer Bauzeichnung vorlag. Diese Bauzeichnung zeigt die Süd-West-Ansicht des Vorhabens, in der die sich an das Wohnhaus anschließende Grenzgarage mit einem leicht geneigten Schrägdach dargestellt ist. Die Höhe der Garage beträgt demnach unmittelbar an der Grenze 2,90 m und steigt im 3 m-Abstandsbereich bis auf 3,40 m an. Mit Schreiben vom 11. November 1993 widerriefen die Kläger ihre Zustimmungserklärung und beriefen sich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe der Garage im Grenzbereich von 3 m. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch im Hinblick auf die nicht mehr widerrufliche Zustimmungserklärung als unzulässig zurück.

2

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 19. April 1996 abgewiesen. Wegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

3

Die dagegen erhobene Berufung der Kläger, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist unbegründet. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist im vollen Umfang zu folgen.

4

Der Rechtsstreit ist zusammenfassend wie folgt zu beurteilen: Die Kläger haben durch ihre für die Grenzbebauung gegebene Zustimmung vom 2. Februar 1993 auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte verzichtet. Die für die Kläger als Nachbarn wesentlichen Details der Baumaßnahme, nämlich die von 2,90 m bis auf 3,40 m ansteigende Höhe der streitigen Grenzgarage, sind der von den Klägern unterzeichneten Bauzeichnung vom 23. November 1992 eindeutig und unmißverständlich zu entnehmen. Zwar fehlt die Eintragung der konkreten Abmessungen in der Bauzeichnung, diese lassen sich aber unschwer in der Bauzeichnung nachmessen. Dies ist ausreichend. Der Widerruf der Kläger vom 3. November 1993 ist verspätet, da der Nachbar seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Baumaßnahme nur bis zur Erteilung der Baugenehmigung widerrufen kann (vgl. dazu insgesamt Schmaltz in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl. 1996, § 72 Rdn. 118 m.w.N.).

5

Inwieweit die Beigeladenen tatsächlich nunmehr eine abweichende Bauausführung des Garagengebäudes vorgenommen haben, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1997 vortragen, ist für dieses Verfahren unbeachtlich, da Streitgegenstand allein die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO).

8

Beschluß

9

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

10

Dr. Jenke