Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.06.1997, Az.: 4 O 6513/96
Prozeßkostenhilfe; Nur teilweise Erfolgsaussicht; Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.06.1997
- Aktenzeichen
- 4 O 6513/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0606.4O6513.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 16.09.1996 - 3 A 524/95 Hi
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 114 ZPO
- § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO
Fundstelle
- NVwZ-RR 1998, 144 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger ist die teilweise Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob voraussichtlich die abschließende Kostenentscheidung wegen überwiegenden Unterliegen des Klägers in vollem Umfang zu seinen Lasten geht. Denn auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für nur einen geringen voraussichtlich erfolgreichen Teil des Klagebegehrens begründet grundsätzlich den Anspruch des Klägers darauf, daß ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird und dessen Kosten - wenn auch uU nur im Umfang der Mindestgebühren - aus der Staatskasse gezahlt werden.