Abschnitt 226 VV-BauGB - 226. Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
226.1
Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung des Ausgleichsbetrags
Die Gemeinde ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, von den Eigentümern der in den förmlich festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten gelegenen Grundstücke Ausgleichsbeträge zu erheben, soweit ihre Grundstücke sanierungsbedingte Werterhöhungen erfahren haben. Für Ersatz- und Ergänzungsgebiete ergibt sich die Verpflichtung auf Grund von § 142 Abs. 2 Satz 2.
Die Verpflichtung zur Erhebung des Ausgleichsbetrags besteht für die Gemeinde sowohl dem Grunde nach als auch in der in dem Gesetz vorgesehenen Höhe.
226.2
Zeitpunkt der Erhebung des Ausgleichsbetrags
Nach § 154 Abs. 3 Satz 1 sind die Ausgleichsbeträge zu erheben, wenn die Sanierungssatzung gemäß § 162 ganz oder teilweise aufgehoben oder die Sanierung gemäß § 163 für ein Grundstück als abgeschlossen erklärt worden ist.
Im Falle der Aufhebung der förmlichen Festlegung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird, soweit es nicht zur Durchführung einzelner städtebaulicher Maßnahmen gekommen ist, eine Erhebung der Ausgleichsbeträge nicht in Frage kommen.
Die Erhebung der Ausgleichsbeträge setzt nicht das weitere Fortbestehen der Sanierungssatzung voraus. Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung beginnt jedoch die Frist für die Festsetzungsverjährung. Sie beträgt vier Jahre (§ 155 Abs. 5 i.V.m. § 11 NKAG und §§ 169ff. der Abgabenordnung - AO 1977).
Im Interesse der alsbaldigen Deckung der Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist eine möglichst frühe Entlassung der Grundstücke aus dem förmlich festgelegten Gebiet anzustreben, um den Ausgleichsbetrag erheben zu können. Ein Muster für einen Bescheid über die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 3 ist als Anlage abgedruckt.
226.3
Ausgleichsbetragspflichtiger
226.3.1
Eigentümer
Ausgleichsbetragspflichtig ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ausschließlich der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt
- a)der Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162,
- b)der Erklärung des Abschlusses der Sanierung für einzelne Grundstücke nach § 163,
- c)des Abschlusses einer Ablösungsvereinbarung nach § 154 Abs. 3 Satz 2,
- d)der vorzeitigen Festsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 3 Satz 3 oder
- e)der Veranlagung zu einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6.
Miteigentümer sind nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ausgleichsbetragspflichtig.
Maßgebend sind die Eintragungen im Grundbuch, außer wenn zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel kraft Gesetzes stattgefunden hat (Erbgang, Zwangsversteigerung, Enteignung) und das Grundbuch noch nicht berichtigt ist. Wechselt der Eigentümer nach Abschluß der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, geht die Ausgleichsbetragspflicht nicht auf den neuen Eigentümer über; eine Ausnahme besteht im Falle der Gesamtrechtsnachfolge.
226.3.2
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bei privat nutzbaren Grundstücken sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgleichsbetragspflichtig.
226.3.3
Gemeinde als Eigentümerin
Bei gemeindeeigenen Grundstücken entfällt eine Ausgleichsbetragspflicht, da Schuldner und Gläubiger identisch sind.
226.3.4
Ausgleichsbetragspflichtiger bei öffentlicher Nutzung
Ausgleichsbetragspflichtig ist grundsätzlich auch der Eigentümer von Grundstücken mit öffentlicher Nutzung (z.B. Gemeinbedarfsflächen, Verkehrs- und Grünflächen). Besteht jedoch eine dauerhafte öffentliche Zweckbindung der Flächen, insbesondere durch einen Bebauungsplan, so sind diese Grundstücke dem allgemeinen Grundstücksverkehr entzogen und von der weiteren Werterhöhung ausgeschlossen. Soweit jedoch Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert werden und hierfür nach § 154 Abs. 1 Satz 2 keine Beiträge erhoben werden dürfen, können die eingesparten Beiträge als Werterhöhung des Grundstücks berücksichtigt werden.
226.4
Bemessung des Ausgleichsbetrags
226.4.1
Allgemeines
Der Ausgleichsbetrag bemißt sich nach § 154 Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge (Nr. 226.5) nach dem Unterschied zwischen
- a)dem Anfangswert (Nr. 223.4.2) und
- b)dem Endwert (Nr. 223.4.4).
226.4.2
Ermittlung der Anfangs- und Endwerte
Die Anfangs- und Endwerte sind, jeweils bezogen auf die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, nach § 162 oder § 163 in entsprechender Anwendung der §§ 21 und 23 WertV zu ermitteln.
Die Ermittlung ist grundsätzlich für jedes Grundstück im Anwendungsbereich erforderlich.
Wird bei ihrer Ermittlung von Vergleichspreisen unbebauter Grundstücke ausgegangen, so sind nach § 24 Abs. 2 WertV Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, nur bei der Ermittlung des Endwertes zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen.
226.5
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag
226.5.1
In anderen Verfahren berücksichtigte Vorteile oder Werterhöhungen
Nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 sind auf den Ausgleichsbetrag die durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme entstandenen Vorteile oder Werterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die bereits in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn im Rahmen einer Vollenteignung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzland gemäß § 100 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet bereitgestellt wurde. Das gleiche gilt, wenn im Falle der Teilenteignung ein Vorteilsausgleich stattgefunden hat
226.5.2
Wertsteigerungen nach Verkauf durch die Gemeinde
Wenn unvorhergesehen nach Verkauf eines Grundstücks durch die Gemeinde infolge der weiteren Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme Änderungen eintreten, die zu zusätzlichen Bodenwertsteigerungen führen, ist nur der beim Verkauf von der Gemeinde berücksichtigte Teil der Bodenwertsteigerung auf den Ausgleichsbetrag anrechenbar; für den unvorhergesehenen Teil ist also ein Ausgleichsbetrag nachzuerheben. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn eine Änderung der städtebaulichen Planung zu weiteren Wertsteigerungen führt, die bei Abschluß des Kaufvertrags noch nicht vorhersehbar war.
Konnte hingegen bei Abschluß des Kaufvertrags die durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme bedingte Bodenwertsteigerung auch nach § 23 Satz 4 WertV noch nicht vollständig ermittelt werden, so ist bei der Erhebung des Ausgleichsbetrags nur die bei der Veräußerung bereits berücksichtigte Werterhöhung mit der Folge anzurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur noch die weiteren Wertsteigerungen unterliegen.
226.5.3
Zulässige Erhöhung des Bodenwerts durch eigene Aufwendungen
Zulässige Werterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, sind gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen. Es sind nur die Erhöhungen des Bodenwerts, nicht dagegen die Aufwendungen selbst zu berücksichtigen.
Zu den hiernach anrechenbaren Leistungen zählen auch Beiträge nach § 6 NKAG, die im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zur Werterhöhung des Grundstücks beigetragen haben.
Grundsätzlich ist es auch zulässig, diese Leistungen bei der Feststellung des Anfangs- und des Endwerts nach § 154 Abs. 2 unberücksichtigt zu lassen. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil die Bemessungsgrundlagen für Beiträge nach § 6 NKAG in einer Beziehung zur tatsächlichen Nutzung des Grundstücks stehen, während bei der Berechnung des Endwerts nur der Grundstückswert ohne Berücksichtigung der Bebauung oder tatsächlichen Nutzung anzusetzen ist. Wird so vorgegangen, ist der Ausgleichsbetragspflichtige bei der Erhebung des Ausgleichsbetrags aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Leistungen in die festgestellte Wertsteigerung nicht mit einbezogen worden sind. Ein derartiges Verfahren ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Leistungen, für die Beiträge nach § 6 NKAG erhoben werden, nicht nur die Grundstücke in dem förmlich festgelegten Bereich der städtebaulichen Maßnahme betreffen, sondern zugleich weitere Gebiete in der Gemeinde berühren.
226.5.4
Kosten des Eigentümers für von ihm durchgeführte Ordnungsmaßnahmen
Dem Eigentümer entstandene Kosten für Ordnungsmaßnahmen sind gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 anzurechnen. Soweit die anerkannten Kosten der Ordnungsmaßnahmen höher sind als der für das Grundstück ermittelte Ausgleichsbetrag, sind dem Eigentümer die Kosten der Ordnungsmaßnahmen gemäß § 155 Abs. 6 zu erstatten.
Anrechenbar sind jedoch nur die Kosten der Ordnungsmaßnahmen, die die Gemeinde mit dem Eigentümer gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 vereinbart hat.
226.5.5
Kaufpreis über dem sanierungsunbeeinflußten Wert
Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf von der Gemeinde genehmigte Grundstücksveräußerungsverträge, bei denen ein Kaufpreis vereinbart wurde, der über dem sanierungsunbeeinflußten Wert (Nr. 224.4.1) lag. Um das berechtigte Vertrauen des Erwerbers in die Genehmigung nach § 145 Abs. 2 i.V.m. § 153 zu schützen, sieht § 155 Abs. 1 Nr. 3 vor, daß der Teil des Kaufpreises, der den sanierungsunbeeinflußten Wert übersteigt und den der Erwerber zulässigerweise an den Voreigentümer entrichtet hat, auf den Anfangswert anzurechnen ist.
Im einzelnen sind folgende Fallgestaltungen denkbar:
- a)Wie sich später nach Vollziehung des Rechtsgeschäfts bei Ermittlung des Anfangswerts herausstellt, wurde mehr als der sanierungsunbeeinflußte Wert gezahlt und trotz der nach § 153 Abs. 2 vorliegenden Versagungsgründe - unzulässigerweise - genehmigt. Die Genehmigung ist nicht rücknehmbar.
- b)Die Gemeinde hat nach § 144 Abs. 3 die Veräußerung allgemein genehmigt, so daß ein Kaufpreis über dem sanierungsunabhängigen Wert vereinbart werden durfte.
- c)Der gezahlte und nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 2 genehmigte Kaufpreis umfaßt Werterhöhungen des Grundstücks, die der Voreigentümer zulässigerweise bewirkt hat.
Bei der Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde gemäß § 144 ist daher der Bodenwert festzustellen und dem Erwerber mitzuteilen. - d)Es wurde ein Preis gezahlt und nach § 153 Abs. 2 genehmigt, der geringfügig über dem sanierungsunbeeinflußten Wert liegt. Der Kaufvertrag wurde nach § 145 genehmigt, nicht jedoch der Kaufpreis. Die Überzahlung wird daher nicht angerechnet (vgl. Nr. 224.2).
226.6
Ablösung des Ausgleichsbetrags
226.6.1
Ermessen der Gemeinde
Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 kann die Gemeinde vor Abschluß der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach eigenem Ermessen die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrags zulassen. Die durch die Ablösung getroffene Regelung ist endgültig.
Voraussetzung für die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags ist, daß
- a)eine von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planung (Nr. 213) vorliegt,
- b)die sich aus der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ergebende Neuordnung und die daraus resultierende Nutzung des Grundstücks bekannt sind und
- c)die sanierungsbedingten Werterhöhungen entsprechend dem Verfahren zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge ermittelt werden können.
Die Ermittlung des Neuordnungswerts richtet sich nach Nrn. 228.3.3 und 228.3.4. § 154 Abs. 4 und 5 sowie § 155 sind bei der Ermittlung des Ablösebetrags entsprechend anzuwenden.
Ein Muster für die Vereinbarung über die Ablösung des Ausgleichsbetrags ist als Anlage abgedruckt.
226.6.2
Ablösung durch Vereinbarung eines höheren Ausgleichsbetrags
Die Vorschrift des § 154 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz läßt zu, vor Abschluß der Sanierungsmaßnahme einen höheren Ausgleichsbetrag freihändig zu vereinbaren, als sich möglicherweise nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme ergeben würde. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde noch keine städtebauliche Planung beschlossen hat, die städtebaulich bedingten Bodenwerterhöhungen sich daher noch nicht feststellen, sondern nur schätzen lassen, ein Eigentümer aber an einer abschließenden Regelung interessiert ist. In diesem Falle kann die Gemeinde mit dem Ausgleichsbetragspflichtigen in der Weise eine abschließende Regelung treffen, daß die Zahlung eines Betrags vereinbart wird, in dem zugunsten der Gemeinde ein Sicherheitszuschlag enthalten ist, mit dem noch nicht absehbare weitere sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen infolge der weiteren Neuordnung des Gebiets, die sich auf das betreffende Grundstück auswirken können, vorsorglich berücksichtigt werden. Die Vereinbarung eines höheren Ausgleichsbetrags ist endgültig. Bestätigt sich nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme, daß ein höherer Ausgleichsbetrag vereinbart wurde, als er sich nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme ergibt, besteht kein Anspruch des Eigentümers auf Rückzahlung des Mehrbetrags.
226.7
Vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags
Die Gemeinde soll nach § 154 Abs. 3 Satz 3 auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn
- der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung nach §§ 162 und 163 ein berechtigtes Interesse hat und
- der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
Die vorzeitige Festsetzung tritt an die Stelle des Ausgleichsbetragsbescheides nach § 154 Abs. 4; die Vorschriften des § 154 Abs. 5 über die Umwandlung des Ausgleichsbetrags in ein Tilgungsdarlehen sowie des § 155 sind entsprechend anzuwenden.
226.8
Erhebung des Ausgleichsbetrags
226.8.1
Bescheid
Nach § 154 Abs. 4 Satz 1 fordert die Gemeinde den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an.
Als Anlagen sind abgedruckt:
- a)Musterbescheid für die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6,
- b)Musterbescheid für die Erhebung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem Abschluß gemäß § 163,
- c)Musterbescheid für die Erhebung des Ausgleichsbetrags nach Abschluß der Sanierung gemäß § 162.
226.8.2
Erörterung
Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung
- a)der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse (Nr. 228.2.1) sowie
- b)der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge
innerhalb angemessener Frist zu geben. Ein Muster für das Schreiben an den Ausgleichsbetragspflichtigen ist als Anlage abgedruckt.
226.8.3
Fälligkeit
Der Ausgleichsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Ausgleichsbetragsbescheides fällig. Mit der Fälligkeit beginnt die Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 155 Abs. 5 i.V.m. § 11 NKAG und §§ 228ff. AO 1977).
226.8.4
Keine Sicherung als öffentliche Last
Nach § 154 Abs. 4 Satz 3 ruht der Ausgleichsbetrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Ausgleichsbetrag genießt daher im Falle der Zwangsversteigerung nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
226.9
Umwandlung des Ausgleichsbetrags in ein Tilgungsdarlehen
226.9.1
Voraussetzungen im Regelfall
Nach § 154 Abs. 5 Satz 1 hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers den Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern ihm die Zahlung mit eigenen oder fremden Mitteln bei Fälligkeit nicht zugemutet werden kann. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 v.H. jährlich zu verzinsen und mit 5 v.H. zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen (§ 154 Abs. 5 Satz 2). Ein Muster für den Darlehensvertrag ist als Anlage abgedruckt.
Die Regelung dient insbesondere dazu, Härten, die sich aus den Notwendigkeiten der Finanzierung einer Baumaßnahme ergeben, zu vermeiden oder zu mildern. Für die Nichtzumutbarkeit lassen sich jedoch keine allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe aufstellen.
Soweit ein Antrag gestellt wird, ist die Zumutbarkeit in jedem Fall besonders zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, daß die Zahlung des Ausgleichsbetrags im Zeitpunkt der Fälligkeit unzumutbar ist, hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Umwandlung des Ausgleichsbetrags in ein Tilgungsdarlehen.
226.9.2
Herabsetzung der Tilgung und der Darlehenszinsen
Gemäß § 154 Abs. 5 kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall der Tilgungssatz bis auf 1 v.H. herabgesetzt und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden. Die Herabsetzung ist zulässig, wenn sie
- a)im öffentlichen Interesse (Nr. 226.9.3),
- b)zur Vermeidung unbilliger Härten (Nr. 226.9.4) oder
- c)zur Vermeidung einer vom Eigentümer nicht zu vertreten den Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung (Nr. 226.9.5)
geboten ist.
Im Einzelfall können die beiden letzten Voraussetzungen zugleich vorliegen.
226.9.3
Herabsetzung im öffentlichen Interesse
Die Herabsetzung ist im öffentlichen Interesse geboten, wenn ohne sie eine geplante einzelne, aber für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wichtige Baumaßnahme nicht möglich oder gefährdet wäre.
Die Herabsetzung im öffentlichen Interesse kommt auch in Betracht, wenn der ausgleichsbetragspflichtige Eigentümer im Fall der Heranziehung zu dem Ausgleichsbetrag objektiv nicht mehr in der Lage ist, ein städtebaulich wertvolles Gebäude weiter zu unterhalten.
226.9.4
Herabsetzung zur Vermeidung unbilliger Härten
Eine Herabsetzung der Tilgung und der Darlehenszinsen zur Vermeidung unbilliger Härten ist nicht bereits dann geboten, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige die für die Zins- und Tilgungsleistungen benötigten Mittel nicht aus dem Grundstück erwirtschaften kann. Die Zumutbarkeit bezieht sich auch auf den Einsatz fremder Mittel. Die Bedingungen, unter denen die fremden Mittel beschafft werden können, sind für die Entscheidung über die unbillige Härte wichtig. Bedeutsam ist auch, ob und in welchem Umfange im Erhebungszeitraum und auch für eine längere Zeit danach die sanierungsbedingte Wertsteigerung vom Eigentümer realisiert werden kann. Die unbillige Härte muß in jedem Einzelfall besonders geprüft werden. Es ist unzulässig, die unbillige Härte für Bevölkerungsgruppen insgesamt zu bejahen.
226.9.5
Herabsetzung auf Grund einer vom Eigentümer nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung
Beeinträchtigungen in der zulässigen Nutzung eines Grundstücks sind bereits gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 WertV bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen. Es kann sich bei sachgerechter Ermittlung des Endwerts nur um eine vorübergehende Unwirtschaftlichkeit handeln, d.h., die Erträge fließen zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht oder noch nicht voll.
Bei jeder behaupteten Unwirtschaftlichkeit ist jedoch zuerst zu untersuchen, ob sie nicht vom Eigentümer selbst zu vertreten ist. Die Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung ist für sich allein noch kein Grund für eine Herabsetzung des Tilgungssatzes und der Zinsen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes eigener Mittel und fremder Mittel ist mithin bei der Prüfung entsprechender Anträge zu berücksichtigen.
226.10
Absehen von der Festsetzung und der Erhebung des Ausgleichsbetrags
226.10.1
Sogenannte Bagatellfälle
Nach § 155 Abs. 3 kann die Gemeinde von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
- die voraussichtlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der nach § 154 Abs. 1 anzurechnenden Beträge den Verwaltungsaufwand für die Erhebung nicht oder nicht wesentlich übersteigen und
- eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist.
Die Anwendung der Vorschrift kommt in der Regel in Betracht, wenn
- das Gebiet der Gesamtmaßnahme aus einer Vielzahl kleiner Grundstücke besteht,
- das vorhandene Bodenwertniveau sowie die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen verhältnismäßig niedrig sind,
- der Verwaltungsaufwand verhältnismäßig hoch ist, weil die notwendigen Ermittlungen sich auf ein kleines Gebiet beziehen.
226.10.2
Absehen von der Erhebung des Ausgleichsbetrags im Einzelfall
Gemäß § 155 Abs. 4 i.V.m. § 135 Abs. 5 kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.