Abschnitt 225 VV-BauGB - 225. Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde, Veräußerung zum Neuordnungswert
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
225.1
Erwerb zum sanierungsunbeeinflußten Wert
Nach § 153 Abs. 3 darf die Gemeinde oder der Sanierungsträger beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 ergibt. Dies ist der sanierungsunbeeinflußte Wert (Nr. 223.4.1).
Die Bindung an den sanierungsunbeeinflußten Wert gilt für jede Art des gemeindlichen Grunderwerbs, also auch für Enteignungen sowie für die Überführung von Grundstücken des Sanierungsträgers in das Treuhandvermögen gemäß § 160 (Nr. 231).
Werterhöhungen des Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, sind jedoch beim Kaufpreis zu berücksichtigen. Sind die Aufwendungen nach der förmlichen Festlegung getätigt worden, so müssen sie entsprechend den Veränderungen von der Gemeinde gemäß §§ 144 und 145 genehmigt worden sein.
Das Verbot der Vereinbarung eines höheren Kaufpreises als des sanierengsunbeeinflußten Wertes gilt gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 auch für die in § 144 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 genannten Fälle.
225.2
Veräußerung der Grundstücke zum Neuordnungswert
Die Gemeinde ist nach § 153 Abs. 4 verpflichtet, Grundstücke zum Neuordnungswert zu veräußern,
- die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat (§ 89 Abs. 1 Nr. 1) oder
- die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2).
Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem 1.7.1987 erworben hat, ergibt sich die Verpflichtung zur Veräußerung zum Neuordnungswert aus § 240 Abs. 2 und § 25 StBauFG. Dies gilt entsprechend bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1.7.1987, wenn die Gemeinde gemäß § 235 Abs. 1 das Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften des BBauG und des StBauFG ausgeübt hat.