Abschnitt 227 VV-BauGB - 227. Sanierungsumlegung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
227.1
Modifizierungen der umlegungsrechtlichen Bestimmungen
Die bodenordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 45 bis 84 finden mit Ausnahme der Vorschrift des § 58 über die Verteilung nach Flächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach folgenden Maßgaben Anwendung:
- a)als Einwurfswert (§ 57 Satz 2) ist nach § 153 Abs. 5 Nr. 1 der Bodenwert unter Ausschluß sanierungsbedingter Werterhöhungen (Nr. 223.3) zu ermitteln;
- b)als Zuteilungswert (§ 57 Satz 2) ist nach § 153 Abs. 5 Nr. 1 der Bodenwert unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung zu ermitteln;
- c)bei der Bemessung von Geldabfindungen, insbesondere nach § 59 Abs. 5 sowie nach Maßgabe des § 60 Satz 1, bleiben sanierungsbedingte Werterhöhungen außer Betracht;
- d)bei der Bemessung der Abfindung mit Grundeigentum, durch Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten bleiben sanierungsbedingte Werterhöhungen grundsätzlich auch außer Betracht;
- e)bei Abfindungen außerhalb des Umlegungsgebiets, jedoch innerhalb des Sanierungsgebiets, kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 153 Abs. 4 die Abfindung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung erfolgen. Die Höhe des Abfindungsanspruchs bemißt sich auch in diesem Fall nach dem Wert des eingeworfenen Grundstücks unter Ausschluß sanierungsbedingter Werterhöhungen.
227.2
Entfallen des Ausgleichsbetrags
Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
227.3
Überleitung
Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf ein Grundstück im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es nach § 156 dabei.