Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.10.2008, Az.: L 7 AS 442/08 ER
Geltendmachung einer darlehensweisen Übernahme rückständiger Energiekosten beziehungsweise Versorgungskosten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Anspruch auf Übernahme von Schulden zwecks Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.10.2008
- Aktenzeichen
- L 7 AS 442/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 32690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1015.L7AS442.08ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 03.07.2008 - AZ: S 52 AS 1221/08 ER
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 5 SGB II
- § 86 Abs. 2 S. 4 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 03. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme rückständiger Energie- beziehungsweise Versorgungskosten.
Der Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von dem Antragsgegner. Ursprünglich bewohnte er die Wohnung D. in E ... Am 26. Oktober 2005 erfolgte dort eine Sperrung des Stromzählers durch die Stadtwerke F. AG, da zu diesem Zeitpunkt für die Lieferung von Strom und Gas ein rückständiger Betrag in Höhe von insgesamt 976,43 EUR aufgelaufen war. Der Betrag setzte sich zusammen aus der nicht bezahlten Jahresrechnung vom 12. Juli 2005 über 478,24 EUR, nicht bezahlten Abschlägen vom 21. August bis 21. Oktober 2005 über insgesamt 540,00 EUR und Mahn- und sonstigen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 78,19 EUR. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Amtsgericht (AG) F. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadtwerke F. AG (Az.: 562 C 17219/05). Im November 2005 beglich er insgesamt 600,00 EUR von der offenen Forderung. Das Eilverfahren wurde mit Vergleich vom 13. Dezember 2005 dahingehend beendet, dass die Stadtwerke F. AG die Stromversorgung wiederherstellte und sich verpflichtete, eine Überprüfung des Strom- und Gaszählers durchzuführen. Auf der Grundlage eines Urteils des AG F. vom 29. Dezember 2005 (Az.: 530 C 16830/05) erfolgte unter dem 20. April 2005 eine Zwangsräumung der bewohnten Wohnung. Darüber hinaus wurde der Antragsteller verurteilt, 4.641,00 EUR an Forderungen aus dem Mietverhältnis an den Vermieter zu zahlen. Die für die Wohnung in der G. in E. bei den Stadtwerken F. AG bis zum Auszug entstandenen Forderungen für Strom und Gas sind inzwischen an ein Inkassounternehmen weitergegeben worden und beliefen sich unter dem 09. Mai 2008 auf insgesamt 989,62 EUR zuzüglich Inkassokosten. Nach der vorgelegten Kontoinformation der Stadtwerke F. AG (Bl. 34 ff GA) erfolgten seit November 2005 keine Zahlungseingänge mehr.
Seit dem 01. Mai 2006 bewohnt der Antragsteller (allein) eine Wohnung in der H. in I. (49 qm, 2 Zimmer, Küche, Flur, Bad). Die Kaltmiete beläuft sich auf 250,00 EUR und die Nebenkosten inklusive Heizkosten auf monatlich 100,00 EUR. Diese Kosten der Unterkunft werden von dem Antragsgegner an den Vermieter überwiesen. Gas, Wasser und Strom werden vom Antragsteller mit der Stadtwerke F. AG abgerechnet. Die Warmwasserbereitung (Durchlauferhitzer) und das Kochen erfolgen mit Gas.
Mit Klage vom 30. April 2007 beim Amtsgericht Hannover (Az. 561 C 6042/07) begehrte die Stadtwerke F. AG eine Verpflichtung des Antragstellers zur Duldung des Ausbaus des Strom- und Gaszählers in seiner neuen Wohnung. Zur Begründung gab sie an, dass ihr nach den einschlägigen Regelungen zur Strom- und Gasgrundversorgung aufgrund der für die alte Wohnung entstandenen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, das durch den Ausbau der Zähler in der neuen Wohnung umzusetzen sei. Trotz Aufforderung habe der Antragsteller keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen gewährt. Eine Überprüfung der Zähler in der alten Wohnung habe nicht erfolgen können, da der Antragsteller auch dort keinen Zugang gewährt habe. Mit Urteil vom 27. November 2007 bestätigte das Amtsgericht Hannover ein zwischenzeitlich entsprechend dem Klagebegehren ergangenes Versäumnisurteil vom 31. Mai 2007.
Unter dem 18. April 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Forderungen der Stadtwerke F. AG. Aus dem Antrag ergibt sich, dass im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21. November 2007 am 09. April 2008 die Zufuhr von Strom und Gas unterbrochen wurde.
Am 28. April 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.
Diesen Antrag hat das SG Hannover mit Beschluss vom 03. Juli 2008 abgelehnt. Die Möglichkeit, den Antragsgegner zur Übernahme der Rückstände zu verpflichten bestehe nur, wenn eine Ermessensreduzierung festzustellen sei. Eine solche trete jedoch auch bei einer unmittelbar drohenden Unterbrechung der Energieversorgung nicht ein, wenn sich ein Hilfeempfänger ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen müsse. Dies sei hier der Fall. Insbesondere habe der Antragsteller in der Vergangenheit eine kaum vorhandene Zahlungsmoral erkennen lassen. Auch für die neue Wohnung seien mittlerweile nicht unerhebliche Forderungen entstanden.
Gegen den ihm am 05. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2008 Beschwerde erhoben. Zur Begründung gibt er an, dass es regelmäßig Abrechnungsschwierigkeiten mit dem Energieversorger gegeben habe. Es stimme daher nicht, dass er eine kaum vorhandene Zahlungsmoral habe erkennen lassen. Er werde sowohl an den Energieversorger wie auch an das Inkassobüro zukünftig monatlich kleine Raten leisten. Angesicht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei er jedoch nicht zu höheren Zahlungen in der Lage. Darüber hinaus leide er unter Bluthochdruck und an einer koronaren Herzerkrankung. Die fehlende Stromversorgung verschlimmere seine Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 03. Juli 2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Darlehen zur Begleichung der rückständigen Energiekosten zu gewähren.
Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Antragsgegner als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die vom Amtsgericht Hannover beigezogenen Gerichtsakten zu den Az. 562 C 17219/05 und 561 C 6042/07 Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Übernahme von Energiekostenrückständen, die - wie hier - aufgrund der Nichtzahlung von Abschlägen als Schulden zu qualifizieren sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.01.2008 - L 7 AS 753/07 ER -; 19.08.2005 - L 7 AS 182/05 -, Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.08.2006 - L 8 AS 227/05 ER -; vom 06.04.2006 - L 9 AS 82/06 ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008 - L 7 AS 2309/08 ER B -), ist § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -. Nach dieser Regelung, deren Rechtsfolge inhaltlich der Regelung des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - entspricht, können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Die bis zum 31. März 2006 geltende Fassung des § 22 Abs. 5 SGB II sah die Möglichkeit einer darlehensweisen Übernahme von Schulden bei ansonsten drohender Wohnungslosigkeit nur vor, wenn es sich um Mietschulden handelte. Die ab 01. April 2006 gültige Fassung dieser Regelung (Gesetz vom 24.03.2006, BGBl. I, S. 558) hat die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von Schulden erweitert, setzt allerdings voraus, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die darlehensweise Schuldenübernahme ist daher nach der gesetzlichen Regelung nicht nur auf Mietschulden beschränkt, sondern kommt auch in Fällen der Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht.
Die Übernahme von Energiekostenschulden steht nach der genannten Regelung im (Soll-) Ermessen des Antragsgegners. Voraussetzung für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers. Eine solche ist vorliegend aber nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen ist grundsätzlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19.08.2005 und vom 14.01.2008, a.a.O.) die Belieferung eines Haushaltes mit Energie - insbesondere mit elektrischer und mit Heizenergie - und mit Wasser angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandart gehört. Insbesondere, wenn zum Haushalt Kinder gehören, muss eine Versorgung mit Wärme, warmen Essen, warmen Wasser und sauberer Wäsche gewährleistet sein. Bei einer (drohenden) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr ist daher grundsätzlich von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen, und damit von einer Ermessensreduzierung im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1, 2 SGB II.
Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch eine derartige Situation, die dem Verlust der Unterkunft gleichkommt, jedoch nicht festzustellen. Zunächst ist die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft weiterhin beheizbar, denn die Heizkosten sind Bestandteil der an den Vermieter abzuführenden Nebenkosten und werden vom Antragsgegner direkt an diesen überwiesen. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ebenso ist zumindest von einer gesicherten Kaltwasserversorgung auszugehen. Denn es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Stadtwerke F. AG ebenfalls die Wasserzufuhr unterbrochen hat. Damit sind die grundlegenden Bedürfnisse des Antragstellers an eine ausreichende Wärmeversorgung der Unterkunft, seine grundlegenden Hygienebedürftnisse und die Trinkwasserversorgung gesichert. Insbesondere leben in der Unterkunft keine jüngeren Kinder, bei denen eine Warmwasserversorgung und die Möglichkeit der Zubereitung von warmen Mahlzeiten zum notwendigen Mindeststandard zu rechnen wären. Es ergibt sich aus diesem Grund keine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers. Eine solche kann auch nicht angenommen werden, weil sich der Antragsteller auf gesundheitliche Gründe - d.h. das Vorhandensein von Bluthochdruck und einer koronaren Herzkrankheit - beruft. Er hat insoweit nicht das Bestehen eines berücksichtigungsfähigen Krankheitszustandes glaubhaft gemacht. Ein solcher wird nicht durch das vorgelegte hausärztliche Attest vom 21. August 2008 belegt. Dieses ist unergiebig. Dort werden lediglich Diagnosen, jedoch weder relevante Funktionsstörungen noch ein konkreter Grund dafür mitgeteilt, warum eine Versorgung mit Strom und Gas gewährleistet sein muss. Im Übrigen bestätigt der Hausarzt J. lediglich eine gelegentliche hausärztliche Behandlung und nimmt auf einen Erkrankungszustand bzw. eine Behandlung bereits im Jahr 2001 Bezug. Soweit der Kläger darüber Arztbriefe bzw. Befundberichte vom 21. Mai , 23. Mai und 13. Juli 2001 vorgelegt hat, sind diese unbeachtlich, weil sie lediglich Aussagen über die gesundheitliche Situation im Jahr 2001 enthalten, jedoch keinerlei Beleg für den gegenwärtigen Gesundheitszustand bzw. Funktionsbeeinträchtigungen bzw. daraus erwachsende Anforderungen an die Wohnumgebung enthalten. Im Übrigen belegen diese Unterlagen eine erfolgreiche PTCA bzw. Stentimplantation, die im Wesentlichen lediglich die Fortführung einer konservativen medikamentösen Therapie mit Meidung typsicher koronarer Risiken notwendig machte.
Gegen eine Ermessensreduzierung im vorliegenden Fall spricht darüber hinaus das Verhalten des Antragstellers. Die Rückstände für die alte Wohnung waren entstanden, weil er ab November 2005 keine Zahlungen an die Stadtwerke F. AG mehr geleistet hatte. Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes Zurückbehaltungsrecht seitens des Antragstellers - etwa fehlerhafte Zähler - sind nicht ersichtlich; insbesondere haben die Stadtwerke F. AG mit Schreiben an das SG Hannover vom 03. Juni 2008 bestätigt, dass die Nachmieter der alten Wohnung des Antragstellers Verbrauch und Abschlagshöhe nicht beanstandet hätten. Darüber hinaus sind bereits für die neue Wohnung nach der Kontoinformation vom 08. Mai 2008 erneut offene Forderungen in Höhe von 2.008,59 EUR entstanden. Zahlungseingänge lassen sich nach dieser Kontoinformation überhaupt nicht feststellen. Diese Umstände legen es nahe, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht danach einrichtet, eine Sicherstellung der Energiezufuhr durch regelmäßige Zahlungen zu gewährleisten. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten zwei Belege für Überweisungen an das Inkassounternehmen vermögen diesen Eindruck nicht nachhaltig zu erschüttern. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der rückständigen Energiekosten könnte daher möglicherweise dazuführen, dass es an einem Druckmittel fehlt, um zukünftig die Begleichung der Energiekosten durch den Antragsteller sicherzustellen (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 19.08.2005, a.a.O.). Dem Antragsgegner ist es jedoch im Rahmen zukünftiger Leistungsbewilligungen unbenommen, mit dem Antragsteller nach Wegen zu suchen, z.B. durch Direktzahlungen aus dem Regelsatz an den Energieversorger, eine Sicherung der Energieversorgung zu gewährleisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers - wie dargelegt - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO bietet.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.-