§ 2 PolAkadG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAkadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,
- 1.
in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,
- 2.
die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,
- 3.
im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,
- 4.
praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,
- 5.
Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,
- 6.
zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und
- 7.
für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.
(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.