Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.11.2002, Az.: 6 B 548/02
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung; Vorliegen einer schutzwürdigen Ehe; Abschiebung als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 18.11.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 548/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 23339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2002:1118.6B548.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. 2
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstelle
- InfAuslR 2003, 107-111 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Duldung; Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
Herr D.
Rechtsanwalt K
Prozessgegner
Stadt Braunschweig
Oberbürgermeister, Bohlweg 30, 38100 Braunschweig
Sonstige Beteiligte
Kreis Höxter
Landrat, Moltkestraße 12, 37671 Höxter
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
am 18. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine vorläufige Duldung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung zu verpflichten, um sich bei seiner im Bezirk der Antragsgegnerin lebenden Ehefrau aufhalten zu dürfen.
Der im Jahre 1965 in B. geborene Antragsteller ist nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reisepass jugoslawischer Staatsangehöriger. Seine erste Ehefrau, die inzwischen mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, und die aus dieser ersten Ehe des Antragstellers hervorgegangenen minderjährigen Kinder leben in B M.
Der Antragsteller reiste erstmals im Jahre 1990 mit einem Visum der Deutschen Botschaft Belgrad in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich im Jahre 1991 "nach unbekannt" ab. Im Februar 1993 meldete sich der Antragsteller als bosnischer Staatsangehöriger bei der Stadt B M und gab an, soeben aus Sarajevo kommend in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Der Landkreis H erteilte ihm daraufhin auf Grund des damals für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina bestehenden Abschiebestopps ausländerrechtliche Duldungen. Ende 1997 oder Anfang 1998 reiste der Antragsteller seinen eigenen, uneinheitlichen Angaben zufolge erneut aus. Nach der angeblichen Wiedereinreise, die im Februar 1999 erfolgt sein soll, stellte der Antragsteller einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde vom Verwaltungsgericht H mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 1999 abgewiesen (Az.: 13 A 2682/99). Am 28. Januar 2000 wurde der Antragsteller auf Veranlassung der Stadt B nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben.
Im April 2000 wurde der Antragsteller von der Polizei im Landkreis H festgenommen. Dabei führte er einen gefälschten slowenischen Führerschein bei sich und gab zunächst falsche Personalien an. Später erklärte er, am 10. April 2000 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 15. Mai 2000 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag, auf den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Mai 2000 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnte.
Nachdem das Generalkonsulat Bosnien-Herzegowinas mit Schreiben vom 24. Juli 2000 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina nicht erlangt habe und daher Passersatzpapiere nicht ausgestellt werden könnten, wurde dem Antragsteller eine ausländerrechtliche Duldung erteilt und fortlaufend verlängert. Seit August 2000 werden die Verlängerungen der Duldung vom Beigeladenen vorgenommen, nachdem der Antragsteller mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. August 2000 der Stadt Höxter zugewiesen worden war.
Nach Ankündigung der Abschiebung durch den Beigeladenen sprach der Antragsteller dort am 24. September 2001 vor und erklärte, er wolle nunmehr binnen einen Monats die in H lebende deutsche Staatsangehörige N. R. heiraten. Sie seien bereits vor zwei Monaten beim Standesamt in Hannover gewesen, dort jedoch gebeten worden, die vollständigen Unterlagen vorzulegen. Ein Mitarbeiter des Beigeladenen erklärte dem Antragsteller daraufhin, er werde ihn zur Abschiebung anmelden, die Flugbuchung aber stornieren, wenn der Antragsteller vor dem Abschiebungstermin heirate. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Vermerk des Beigeladenen vom 24. September 2001 (Beiakte A) verwiesen.
Am 1. Oktober 2001 sprach der Antragsteller erneut beim Beigeladenen vor und teilte mit, er habe sich von Frau R. getrennt, weil diese entgegen ihrer Zusicherung die Eheschließung noch nicht beim Standesamt angemeldet habe. Vielmehr wolle er nun die in Braunschweig lebende deutsche Staatsangehörige M. V. heiraten. Mit dieser sei er bereits ab Februar 1999 eineinhalb Jahre lang zusammen gewesen. Seit einem halben Jahr sei er wieder mit Frau V., gleichzeitig aber auch mit Frau R. zusammen.
Am 12. Oktober 2001 erfolgte die Eheschließung des Antragstellers mit Frau V.. Nachdem der Antragsteller beim Beigeladenen seine "Umverteilung"nach BS zu seiner Ehefrau beantragt hatte, bat der Beigeladene die Antragsgegnerin unter dem 15. Oktober 2001 um ihre Zustimmung. Seit Dezember 2001 erteilt bzw. verlängert der Beigeladene dem Antragsteller die Erlaubnis zum Besuch seiner Frau für die Dauer von jeweils einem Monat.
In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin am 1. März 2002 erklärte der Antragsteller unter anderem, seine Ehefrau und er hätten sich etwa zwei Wochen vor der Eheschließung zur Heirat entschlossen. Seine Frau wisse seit dem 1. Oktober 2001 von der anderen Frau. Die Ehefrau des Antragstellers erklärte am selben Tage im Rahmen einer getrennten Anhörung bei der Antragsgegnerin, sie und ihr Mann hätten sich etwa fünf bis sechs Monate vor ihrer Trauung zur Heirat entschlossen. Wegen der weiteren Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau wird auf ihre Erklärungen vom 1. März 2002 Bezug genommen (Blatt 27 und 28 Beiakte C).
Unter dem 22. April 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, sie gehe nach der Befragung der Eheleute davon aus, dass die Ehe lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschlossen worden sei, und stimme dem Zuzug des Antragstellers nach Braunschweig daher nicht zu.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wies der Beigeladene den Antragsteller darauf hin, auch er habe Bedenken, ob eine schutzwürdige Ehe vorliege und werde daher die Abschiebung veranlassen, wenn der Antragsteller nicht einen Eilantrag mit dem Ziel stelle, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten.
Zur Begründung des daraufhin beim erkennenden Gericht gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller u.a. geltend, er wolle mit seiner Frau dauerhaft in Braunschweig leben und habe daher nach Art. 6 GG einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Duldung. Er habe seine Frau vor etwa zweieinhalb bis drei Jahren kennen gelernt. Sie seien zunächst acht Monate lang zusammen gewesen. Als seine Frau im März 2001 einen anderen Mann kennen gelernt habe, sei seine Beziehung zu ihr abgeflacht; nach einer Pause von sechs bis acht Monaten hätten sie sich auf einen Anruf seiner Ehefrau wiedergetroffen. Im September/Oktober 2001 habe seine Frau erfahren, dass er, der Antragsteller, ein Verhältnis mit einer anderen Frau habe. Seine Frau habe ihm seinerzeit klar gemachtklargemacht, dass er diese Beziehung abbrechen müsse. Daraufhin hätten sie geheiratet. Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Blatt 18 Gerichtsakte).
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Duldung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für das vorliegende Verfahren sei nicht entscheidungserheblich, ob die Ehe des Antragstellers schutzbedürftig im Sinne des Art. 6 GG sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei bereits auf Grundaufgrund der Sperrwirkung der Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Ehe nur zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschlossen worden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind (Anordnungsanspruch) und die Entscheidung des Gerichts eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. )
Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat der Beigeladene dem Antragsteller bereits geraume Zeit in - wie sich mittelbar aus § 36 AuslG ergibt - rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erlaubnis zum Besuch seiner im Gebiet der Antragsgegnerin lebenden Ehefrau erteilt. Dem Schreiben des Beigeladenen vom 16. Juli 2002 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser die Duldung und die Besuchserlaubnisse nur bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Verfahren erteilen will. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens von voraussichtlich erheblicher Dauer verwiesen zu werden.
2. )
Nach gegenwärtigem Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen kann, ihm vorläufig eine ausländerrechtliche Duldung zu erteilen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung einer Duldung nicht schon durch § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist Ausländern, die nach Abschiebung erneut in das Bundesgebiet eingereist sind, eine Aufenthaltsgenehmigung zu versagen. Schon aus der Aufzählung der im Ausländergesetz geregelten Formen der Aufenthaltsgenehmigung in § 5 Abs. 1 AuslG, aber auch aus der Systematik des Ausländergesetzes ergibt sich jedoch, dass es sich bei einer Duldung i.S.v. § 55 AuslG nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung handelt und die besonderen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 AuslG damit der Erteilung einer Duldung nicht entgegenstehen.
Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist die begehrte Duldung auch von der Antragsgegnerin und nicht von einer anderen Behörde zu erteilen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer Duldung ist, die der Beigeladene ausgestellt hat.
Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen erteilten Duldung ist der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Daneben hat der Beigeladene nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeordnet, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der Stadt HX zu nehmen habe. Durch diese Maßnahmen sind die während der Asylverfahren des Antragstellers entstandenen und grundsätzlich fortgeltenden räumlichen Beschränkungen jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem der jugoslawische Pass des Antragstellers vorlag, der Beigeladene dem Antragsteller die Duldung nur noch mit Rücksicht auf die im Bundesgebiet erfolgte Eheschließung erteilt und diesem den Aufenthalt damit aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglich hat (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG sowie OVG Frankfurt/Oder, Urt. vom 12.08.1999 - 4 A 231/98. A - und VG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.1999, AuAS 2000, 77, 77 f. ).
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt, dem Antragsteller ihrerseits eine vorläufige Duldung zu erteilen und damit von der mit der Duldung des Beigeladenen verbundenen räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt HX abzuweichen. Das ergibt sich aus der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach dürfen räumliche Beschränkungen und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit derjenigen Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift erwähnt ausdrücklich zwar nur die von einer anderen Behörde angeordneten "räumlichen Beschränkungen", sodass von diesem Tatbestandsmerkmal die kraft Gesetzes geltende räumliche Beschränkung der Duldung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht umfasst ist.
Bei der von der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes erlassenen Duldung handelt es sich aber um eine "sonstige Maßnahme" im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen auf Grund der mit ihr verbundenen und den Ausländer belastenden räumlichen Beschränkungen als eine "gegen den Ausländer" gerichtete Maßnahme anzusehen ist.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG regelt unmittelbar zwar nur, dass in derartigen Fällen das Einvernehmen mit der anderen Ausländerbehörde herzustellen ist. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch darüber hinaus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass im Einzelfall auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes trotz der an sich strikten Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Duldung erteilen darf. Damit kann auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG Grundrechte verletzen würde.
Die Kammer folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, nach der die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes einem bereits geduldeten Ausländer eine (weitere) Duldung erteilen darf (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360, 361; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f.; VG Göttingen, Beschl. vom 23.09.2002 - 3 B 3331/02 -; Funke-Kaiser, in: GK-Ausländerrecht, Loseblattausgabe, Stand März 2002, § 56 Rn 11, 20. 1; ähnlich VG Berlin, Beschl. vom 04.08.1999, NVwZ-Beilage 2000, 11; siehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56. 3. 1; tendenziell ebenso: Nds. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 -11 M 1263/00 -; offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -). Dieübrigen in Rechtsprechung und Literatur für diese Fallkonstellation vorgeschlagenen Lösungen überzeugen nicht. Schon die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG spricht dagegen, dass allein diejenige Ausländerbehörde, die bereits eine Duldung ausgestellt hat, die Duldung für ein anderes Bundesland erteilen darf. Im Übrigen fehlt dafür auch die Rechtsgrundlage. Insbesondere kann insoweit nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden. Die Vorschrift erlaubt zwar, die Duldung mit "weiteren Bedingungen und Auflagen"zu versehen, setzt nach ihrer systematischen Stellung aber voraus, dass diese weiteren Maßnahmen der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht widersprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 23.03.2000, Nds. Rechtspflege 2000, 241, 242; VG Göttingen, aaO.; a. A. VG Gießen, Beschl. vom 30.07.1997, AuAS 1998, 8, 10). Die Regelungen in den §§ 51, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylVfG scheiden als Rechtsgrundlage aus, sofern das Asylverfahren - wie hier - bereits beendet ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Ausländergesetz fehlt (ebenso OVG Frankfurt/Oder, aaO.; anders VG Potsdam, Urt. vom 22.10.1998 - 3 K 5593/97A -, das von der Zuständigkeit der für die länderübergreifende Verteilung im Asylverfahren zuständigen Behörde ausgeht; a. A. wohl auch OVG Hamburg, Beschl. vom 07.05.1999 -3 Bs 167/99 -). Es gibt in Niedersachsen auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass in diesen Fällen die oberste Landesbehörde zu entscheiden hat, ob die Duldung abweichend von § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG erteilt werden soll (a. A. wohl - ohne Einschränkungen - Hailbronner, Komment, zum Ausländergesetz, Loseblattausgabe, Stand August 2002, § 56 Rn 8). Bei der Erteilung einer Duldung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG handelt es sich nämlich um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme, für die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. auch Hailbronner, aaO., § 63 Rn 8); dies sind gemäß § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung des Landes Niedersachsen für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBI. S. 661) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBI. S. 817) - die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Die Antragsgegnerin ist auch die in Niedersachsen für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits dadurch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin begründet hat, dass er sich dort auf Grund der Besuchserlaubnisse des Beigeladenen über einen längeren Zeitraum aufhält. Wenn er damit einen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht begründet hätte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls aus dem Umstand, dass die Duldung die Wohnsitznahme des Antragstellers bei seiner in BS lebenden Ehefrau ermöglichen soll und der Anlass für den entsprechenden Antrag des Antragstellers somit im Bereich der Antragsgegnerin liegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 3 Buchstabe a VwVfG).
Die Entscheidung, ob die demnach zuständige Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer eine weitere Duldung erteilt und damit von der räumlichen Beschränkung der in dem anderen Bundesland ausgestellten Duldung abweicht, liegt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde (ebenso VG Düsseldorf, aaO., S. 79). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 55 AuslG erfüllt sind, unter denen dem Ausländer im Bundesgebiet eine Duldung zu erteilen ist; insoweit räumt das Gesetz dem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein einen Anspruch gegen die zuständige Ausländerbehörde ein (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG).
Bei der Ermessensentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG über die Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der erforderlich werdenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung nach§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung dem Zweck dient, eine durch Binnenwanderungen entstehende Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer zu verhindern, liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, diese Aufenthaltsbeschränkung unverändert zu lassen und von der Erteilung einer weiteren Duldung in einem anderen Bundesland abzusehen. Die Ausländerbehörde darf eine zusätzliche Duldung nur dann erteilen, wenn dies aus dringenden und schwer wiegendenschwerwiegenden Gründen geboten ist (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 56. 3. 1). Werden durch die strikte Einhaltung der räumlichen Beschränkung Grundrechte verletzt, so muss die Ausländerbehörde die begehrte zusätzliche Duldung ausstellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 25.02.2000 - 3 M 11/00 -; Hess. VGH, Beschl. vom 24.06.1996, InfAuslR 1996, 360). Dies ist nach summarischer Prüfung der Sachlage hier der Fall.
Der Antragsteller ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die im Bereich der Antragsgegnerin wohnt. Die strikte Beschränkung seines Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen verletzt das Grundrecht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Nach diesem Verfassungsgebot genießen ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich einen weit reichendenweitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 03.06.1982, EZAR 125 Nr. 3, S. 3). Die Antragsgegnerin geht zwar zutreffend davon aus, dass dieser Schutz nach dem Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG entfällt, wenn die Eheleute lediglich formell die Ehe eingegangen sind, um dem Ausländer zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen, und im Übrigen nicht beabsichtigen, in ehelicher Gemeinschaft zu leben (sog. Scheinehe, vgl. BVerwG, aaO. ). Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die Ehe lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken eingegangen sind.
Der Antragsteller selbst hat erklärt, er wolle dauerhaft mit seiner Frau in BS wohnen, und dazu eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt. Diese Angaben können nicht von vornherein als unglaubhaft angesehen werden. Für die Glaubwürdigkeit der Eheleute spricht, dass sie in getrennten Befragungen durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin angegeben haben, sie seien im Zeitpunkt der Eheschließung bereits über längere Zeit zusammen gewesen. Dies hat die Ehefrau des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung erneut bestätigt. Angesichts dessen genügt es für die Annahme einer sog. Scheinehe nicht, dass die Ehe erst geschlossen wurde, nachdem der Beigeladene die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen angekündigt hatte. Zwar enthalten die Angaben der Eheleute einige Ungereimtheiten. Insbesondere haben sie den Zeitpunkt, in dem sie sich kennen gelernt haben wollen, nicht einheitlich bezeichnet und auch nicht übereinstimmend vorgetragen, wann sie sich zur Heirat entschlossen haben. Zweifel ergeben sich auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller kurze Zeit vor der Eheschließung zunächst eine andere Frau heiraten wollte. Allein aus diesen Ungereimtheiten lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher auf eine bloße Scheinehe schließen. Hierfür sind weitere Ermittlungen - beispielsweise zu den Wohnverhältnissen der Eheleute - erforderlich, die von der Antragsgegnerin noch nicht eingeleitet worden sind.
Kann somit nach summarischer Prüfung gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herstellen wollen, so darf die Antragsgegnerin die vorläufige Duldung nur versagen, wenn für die Beschränkung des Aufenthalts auf das Land Nordrhein-Westfalen gewichtige öffentliche Interessen bestehen, die die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Ehe eindeutig überwiegen. Solche Interessen sind jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei fortbestehender Ehe dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein wird und für ihn sogar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG). Auch der Ehefrau des Antragstellers ist als deutscher Staatsangehöriger, die sich in vollem Umfang auf das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Art. 11 GG berufen kann, jedenfalls gegenwärtig nicht zuzumuten, ihren Wohnsitz in das Land Nordrhein-Westfalen zu verlegen. Dafür spricht auch, dass sie Mutter eines in ihrem Haushalt lebenden Kindes ist und nach den vorliegenden Unterlagen in BS arbeitet. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Eheleute, ihre Ehe in BS ohne Unterbrechung fortsetzen zu können, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen ist derzeit auch nicht sicher abzusehen, dass die Ehegatten nur durch Sozialhilfeleistungen in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit auf Grund von Arbeitserlaubnissen vielfach selbst Geld verdient. Sonstige gewichtige Gründe, die trotz der anzunehmenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG gegen die Erteilung einer zusätzlichen Duldung sprechen würden, sind nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Gründe, die den Beigeladenen berechtigen würden, das gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erteilen, bestehen gegenwärtig nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfüllt. Ein zusätzlicher, gegen den Beigeladenen gerichteter Antrag des Antragstellers auf Erklärung des Einvernehmens ist nicht notwendig; diese Erklärung wäre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren imÜbrigen auch nicht selbstständig durchsetzbar (vgl. § 44a VwGO und Sachs. OVG, Beschl. vom 12.05.2000 - 3 BS 79/00 -; VG Düsseldorf, aaO., S. 78 f. ).
Die materiellen Voraussetzungen für die Duldung sind ebenfalls erfüllt. Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die begehrte Duldung hat, weil seine Abschiebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen würde und damit aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG). Die den Prüfungsumfang beschränkende Bestimmung des § 55 Abs. 4 AuslG kommt hier nicht zur Anwendung, obwohl die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung im Asylverfahren des Antragstellers gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. Sachs. OVG, Beschl. vom 09.12.1996, DÖV 1997, 840; VG Braunschweig, Beschl. vom 27.09.2002 - 6 B 659/02 - m. w. N. ).
3. )
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 und des § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer sieht davon ab, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einen geringeren Streitwert festzusetzen, weil die Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls nahe kommt und damit in ihrer Bedeutung für den Antragsteller der Hauptsacheentscheidung entspricht.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.