Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 AB-Nds.FischG - I. Fischereikundlicher Dienst

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
Amtliche Abkürzung
AB-Nds.FischG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000001

(1) Die Aufgaben des fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:

  1. a)
    für die Fischerei in Küstengewässern
    das Staatliche Fischereiamt in Bremerhaven,
  2. b)
    für die Fischerei in Binnengewässern
    das LAVES - Institut für Fischkunde Cuxhaven, Abteilung Binnenfischerei und Fischereikundlicher Dienst -.

Zu Buchst. b ist, soweit erforderlich, der Behördenbezeichnung der Zusatz "(Fischereikundlicher Dienst)" zuzufügen.

(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. 1 Buchst. a) ist auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25.7.1949 (ABl. f. Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5./9.12.1960 (Bek. vom 19.12.1960, Nds. MBl. 1961 S. 42) für die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.