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  • ab 28.03.1978 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AB-Nds.FischG - VI. Schonbezirke

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
Amtliche Abkürzung
AB-Nds.FischG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000001

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben

  • die Bezirksregierungen für die Gewässer erster Ordnung,
  • die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte für alle übrigen Gewässer

bis zum 28.2.1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen Beschränkungen am 1.3.1979. Das Landesverwaltungsamt (Fischereikundlicher Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es berichtet mir zum 1.4.1979 über die getroffenen Maßnahmen.