Abschnitt 6 AB-Nds.FischG - VI. Schonbezirke
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
- Amtliche Abkürzung
- AB-Nds.FischG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000001
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben
- die Bezirksregierungen für die Gewässer erster Ordnung,
- die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte für alle übrigen Gewässer
bis zum 28.2.1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen Beschränkungen am 1.3.1979. Das Landesverwaltungsamt (Fischereikundlicher Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es berichtet mir zum 1.4.1979 über die getroffenen Maßnahmen.