Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.03.1978 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AB-Nds.FischG - II. Vollzugsbeamte und Fischereiaufseher

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
Amtliche Abkürzung
AB-Nds.FischG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000001

1.
Fischereiaufsichtsbeamte des Staatlichen Fischereiamtes

(1) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamts sind zu Vollzugsbeamten zu bestellen; ihre Bestätigung gilt allgemein als erteilt (Nr. 18 des RdErl. des MI über Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr vom 17.10.1974, Nds. MBl. S. 1775). Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach den Nrn. 6 bis 8 des RdErl. des MI vom 17.10.1974; sie besitzen die besonderen Befugnisse der Polizeibeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch. Nach § 1 Nr. VI.2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21.7.1977 (Nds. GVBl. S. 287) sind sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie arbeiten nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 24.5.1952 (Nds. MBl. S. 282) mit der Wasserschutzpolizei zusammen.

(2) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind nach dem Beschluß des LM vom 29.1.1963 (Nds. MBl. S. 129) verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Für diese ist der RdErl. vom 26.10.1976 (Nds. MBl. S. 1993) maßgeblich. Das Staatliche Fischereiamt händigt ihnen einen Ausweis (Nrn. 20 und 21 des RdErl. des MI vom 17.10.1974) aus. Die Beamten haben diesen Ausweis bei ihrem Dienst mit sich zu führen.

2.
Fischereiaufseher

(1) Zur Aufsicht über die Fischerei in Binnengewässern können die Gemeinden geeignete Personen zur Fischereiaufsehern bestellen, ohne ein Dienstverhältnis mit ihnen zu begründen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die

  1. a)
    der Fischereiberechtigte - in Fischereibezirken die Fischereigenossenschaft - oder der Fischereipächter zum Fischereiaufseher für das betreffende Gewässer vorgeschlagen hat,
  2. b)
    in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu dem Vorschlagsberechtigten stehen und
  3. c)
    eine Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine gleichzusetzende Prüfung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) bestanden haben.

(2) Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Sie sind befugt,

  1. a)
    Personen, die in einem Gewässer den Fischfang ausüben, aufzufordern, sich zur Person und hinsichtlich ihrer Befugnis zum Fischfang auszuweisen (§ 57 Abs. 1),
  2. b)
    die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen (§ 56 Abs. 3),
  3. c)
    die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten sowie Gewässer zu befahren (§ 56 Abs. 3).

Darüber hinaus haben die Fischereiaufseher keine polizeilichen Befugnisse; sie sind insbesondere nicht befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.

(3) Die Gemeinde hat die Fischereiaufseher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und ihnen einen Ausweis (Anlage 1) sowie einen Ausweisschild(1) auszuhändigen. Die Fischereiaufseher haben bei ihrer Tätigkeit den Ausweisschild zu tragen sowie den Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gemeinde überwacht die Gültigkeit der Ausweise; sie hat ungültige Ausweise mit den dazugehörigen Ausweisschilden einzuziehen.

(4) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist zu widerrufen, wenn

  1. a)
    der Vorschlagsberechtigte (Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) oder der Fischereiaufseher es beantragt,
  2. b)
    der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht ordnungsmäßig erfüllt oder
  3. c)
    die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung des Fischereiaufsehers nicht mehr gewährleistet erscheint.

(5) Die auf Grund des bisherigen Rechts von Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten verpflichteten privaten Fischereiaufseher sind von den Verpflichtungsbehörden abzuberufen; ihre Ausweise und Schilde sind einzuziehen. Mit der Abberufung sind sie darauf hinzuweisen, daß sie nach Absatz 1 durch die Gemeinden wieder zu Fischereiaufsehern bestellt werden können.

3.
Vollzugsbeamte der Gemeinden

(1) An Stelle von Fischereiaufsehern in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu Dritten (Nr. 2) kann die Gemeinde für die Fischereiaufsicht in Binnengewässern

  • eigene Vollzugsbeamte bestellen; der RdErl. des MI vom 17.10.1974 ist anzuwenden,
  • ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.

(2) Ehrenamtliche Fischereiaufseher müssen eine Fischerprüfung bestanden haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse nach Nr. 2 Abs. 2 zu übertragen; Nr. 2 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

(3) Die bisherigen nebenamtlichen, staatlichen Fischereiaufseher können zu Vollzugsbeamten oder zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt werden. Von dem Erfordernis der Fischerprüfung kann dabei abgesehen werden. Die Bezirksregierungen heben die bisherige Bestellung dieser Fischereiaufseher auf, ziehen ihre Ausweise und Ausweisschilde ein und leiten die Unterlagen ggf. der zuständigen Gemeinde zu.

(1) Amtl. Anm.:

hier nicht wiedergegeben.