Abschnitt 3 AB-Nds.FischG - III. Fischereigenossenschaften
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
- Amtliche Abkürzung
- AB-Nds.FischG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000001
(1) Die Bezirksregierungen sowie die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte als Aufsichtsbehörden veranlassen die Aufnahme der Geschäfte durch die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 entstandenen Fischereigenossenschaften.
- Die Bezirksregierung bestimmt für die Fischereigenossenschaften, deren Fischereibezirk (vgl. Anlage 2 zu § 18 Abs. 1) sich über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte erstreckt, die zuständige Aufsichtsbehörde. Erstreckt sich ein Fischereibezirk über mehr als einen Regierungsbezirk, so bestimmen die beteiligten Bezirksregierungen die zuständige Aufsichtsbehörde durch gemeinsame Verfügung.
- Die Aufsichtsbehörden berufen den Gründungsvorstand oder beauftragen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte (§ 29 Abs. 1). Soweit für einen Fischereibezirk bereits eine Fischereigenossenschaft nach bisherigem Recht besteht, bleibt deren Vorstand im Amt.
- Das Gründungsorgan stellt ein Mitgliederverzeichnis sowie einen Satzungsentwurf auf und beruft die erste Mitgliederversammlung ein. Für die Satzungen wird das Muster der Anlage 2 empfohlen.
(2) Die Aufsichtsbehörden und die Bezirksregierungen berichten mir:
zum 1.9.1978 über die Maßnahmen nach § 29 Abs. 1,
zum 1.3.1979 über den Erlaß und die Anpassung der Satzungen.
(3) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach dem Gesetz keinen Fischereibezirk bilden, sind aufzulösen (§ 65 Abs. 2 Satz 1).