Abschnitt 1 AB-Nds.FischG - I. Fischereikundlicher Dienst
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
- Amtliche Abkürzung
- AB-Nds.FischG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000001
(1) Die Aufgaben des fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:
- a)für die Fischerei in Küstengewässern
das Staatliche Fischereiamt in Bremerhaven, - b)für die Fischerei in Binnengewässern
das Landesverwaltungsamt (Dez. S 5).
Zu Buchst. b ist, soweit erforderlich, der Behördenbezeichnung der Zusatz "(Fischereikundlicher Dienst)" zuzufügen.
(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. 1 Buchst. a) ist auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25.7.1949 (ABl. f. Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5./9.12.1960 (Bek. vom 19.12.1960, Nds. MBl. 1961 S. 42) für die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.