Abschnitt 4 AB-Nds.FischG - IV. Anerkannte Vereinigungen von Sportfischern und anerkannte Landesfischereiverbände (§ 54)
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
- Amtliche Abkürzung
- AB-Nds.FischG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000001
(1) Die Bezirksregierungen berichten mir zum 1.9.1978 und zum 1.3.1979 über den Stand der Anerkennung von Sportfischervereinigungen durch die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte. In dem Bericht ist anzugeben: Name, Sitz, Anerkennungsbehörde und Mitgliederzahl der einzelnen anerkannten Vereinigungen.
(2) Die Anerkennung von Landesfischereiverbänden wird im Nds. MBl. bekanntgegeben.