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  • ab 28.03.1978 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 AB-Nds.FischG - Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
Amtliche Abkürzung
AB-Nds.FischG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000001

§ 1

Die Fischereigenossenschaft für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk
.....................................................................................................
ist der gesetzliche Zusammenschluß der Fischereiberechtigten für diesen Bezirk.

Ihr Name ist .....................................................................

Sie hat ihren Sitz in ...........................................................

§ 2

Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die aus dem Mitgliederverzeichnis (Anlage) ersichtlichen Fischereiberechtigten. Das Teilnahmemaß des einzelnen Mitglieds an Nutzen und Lasten der Genossenschaft sowie sein Stimmrecht richten sich nach der im Mitgliederverzeichnis für ihn angegebenen Gewässerfläche, an der sein Recht besteht.

§ 3

(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt; für den zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist - auch mehrfach - zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Teilnehmers gewählt; das Wahlverfahren ergibt sich aus § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1.2.1978 (Nds. GVBl. S. 81). Im Anschluß an die Wahl werden die Gewählten vom Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind nach der Wahl der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 4

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes ergeben sich aus § 28 Nds. FischG. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen,
  2. 2.
    über alle nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben zu beschließen.

§ 5

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, sooft die Geschäftslage es erfordert. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch und mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Antrag eines anderen Vorstandsmitglieds muß der Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung anberaumen.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder (oder zwei Vorstandsmitglieder und ein Stellvertreter) anwesend sind; er beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzustellen. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

§ 6

Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den der Fischereigenossenschaft setzen.

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Rechnungsführer und die Abschlußprüfer; sie beschließt über die Angelegenheiten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 Nds. FischG vorbehalten sind und außerdem über folgende Angelegenheiten:

.....................................................................................................

(2) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 30 Abs. 2, für die Teilnahme und die Vertretung der Mitglieder § 31, für die Beschlußfähigkeit § 32, für Wahlen und Beschlüsse gelten die §§ 33 und 34 Nds. FischG.

§ 8

(1) Der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen.

(2) Aus der Niederschrift muß zu ersehen sein: die ordnungsmäßige Ladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im Falle der Vertretung sind auch die Vertreter mit aufzuführen), die Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des Vorstandes.

§ 9

(1) Der Rechnungsführer der Fischereigenossenschaft wird nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Nds. FischG gewählt. Er hat auf Verlangen des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Über seine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Rechnungsführer zieht die Einnahmen der Genossenschaft sowie Beträge und Umlagen von den Mitgliedern ein. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.

§ 10

(1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers jeweils innerhalb des Kalenderjahres die Jahresabrechnung der Fischereigenossenschaft aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren Prüfung zwei Abschlußprüfer; sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten Prüfstelle übertragen. Die Abschlußprüfer werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Eine Ausfertigung der Jahresabrechnung und des Prüfungsergebnisses sind zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluß über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsführers herbeizuführen.

(3) Die Verwendung der Ausgaben und Einnahmen sowie die Erhebung von Beiträgen richten sich nach den §§ 35 und 36 Nds. FischG.

§ 11

(1) Jedem Mitglied ist ein Stück der Satzung oder von Änderungen der Satzung mit der Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde durch eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(2) Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft sind im
..................................................................................................................
zu veröffentlichen.

§ 12

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
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beschlossen. Sie tritt vierzehn Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.