Abschnitt 5 AB-Nds.FischG - V. Fischereischein
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
- Amtliche Abkürzung
- AB-Nds.FischG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000001
1.
Fischerei in Küstengewässern
Das Gesetz über den Fischereischein vom 19.4.1939 (RGBl. I S. 795), geändert durch Art. 231 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), ist für die Fischerei in Küstengewässern und auf der hohen See als Bundesrecht gültig geblieben (§ 73 Abs. 2). Für die Seefischerei besteht deshalb weiter Fischereischeinzwang. Einen Fischereischein benötigen jedoch nur der Führer des einzelnen Fischereifahrzeugs und nicht seine Helfer (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Fischereischein). Den Helfern sind Personen gleichzustellen, die auf einem Fischereifahrzeug zum Sport gegen Entgelt fischen (Angelfahrten).
2.
Fischerei in Binnengewässern
Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr vorgeschrieben. Die Gemeinden haben jedoch auf Antrag Fischereischeine auszustellen.
3.
Zuständige Behörden und Fischereischeinmuster
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist in jedem Fall (Küsten- und Binnenfischerei) die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 59 Abs. 1 Satz 1). Die Scheine sind einheitlich nach dem Muster der Anlage 3 als Lichtbildausweise auf unbeschränkte Zeit auszustellen.
4.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereischeins
Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder
- eine Fischerprüfung abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen (§ 59 Abs. 2) oder
- vor dem 1.3.1978 in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Jahresfischereischein für Erwachsene erhalten haben (§ 69 Abs. 2).
5.
Fischereischeinliste
Die Gemeinden führen über die ausgestellten Fischereischeine eine besondere Liste.