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  • ab 28.03.1978 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AB-Nds.FischG - VII. Hegepflicht

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG)
Amtliche Abkürzung
AB-Nds.FischG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000001

Eine der wesentlichsten Neuerungen des Gesetzes ist die Hegepflicht für Fischwässer. Sie obliegt im Falle der Verpachtung dem Fischereipächter, sonst in Fischereibezirken der Fischereigenossenschaft, außerhalb von Fischereibezirken dem Fischereiberechtigten (§ 40). Es wird dazu auf den "Leitfaden: Die Hege von Fischbeständen", herausgegeben vom ML, Ernst Fischer Verlag, Wolfenbüttel 1976, zu beziehen durch den ML, hingewiesen.

Soweit - insbesondere durch den fischereikundlichen Dienst - Verstöße gegen die Hegepflicht festgestellt werden, haben die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte die in § 41 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.