Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 21 DVO-BauGB - Bodenrichtwerte, Übersichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes oder einer anderen Nutzung können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.

(2) Bei Bodenrichtwerten im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB, die nach Auftrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, ist zu kennzeichnen, auf welchen Zustand sie sich beziehen.

(3) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben.

(4) Bodenrichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Für Bodenrichtwerte nach Absatz 2 sind unabhängig von den anderen Bodenrichtwerten besondere Karten zu verwenden.

(5) Auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach Absatz 1 sind Übersichten über die Bodenrichtwerte für typische Orte zu erstellen. In der Übersicht sind die Angaben für baureifes Land zu gliedern nach Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflächen für den Geschosswohnungsbau und gewerbliche Bauflächen. Dabei sollen nach Möglichkeit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Grundstückswerte angegeben werden.

(6) Auf der Grundlage der Übersichten nach Absatz 5 wird für das Land Niedersachsen eine Übersicht zusammengestellt.