§ 21 DVO-BauGB - Bodenrichtwerte, Übersichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen Bodenrichtwerte ermittelt werden. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes oder einer anderen Nutzung können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bodenrichtwerte sind zum Stichtag 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln und auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(2) Bei Bodenrichtwerten im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB, die nach Auftrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, ist zu kennzeichnen, auf welchen Zustand sie sich beziehen.
(3) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben.
(4) Bodenrichtwerte sind in digitaler Form auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) zu führen. Sie sind in analoger und digitaler Form bereitzustellen.
(5) Auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach Absatz 1 sind Übersichten über die Bodenrichtwerte zu erstellen.
(6) Auf der Grundlage der Übersichten nach Absatz 5 wird für das Land Niedersachsen eine Übersicht zusammengestellt.