Landgericht Osnabrück
Urt. v. 24.10.2001, Az.: 1 S 697/01 (55)
Bewertung einer Verletzung als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos oder durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 24.10.2001
- Aktenzeichen
- 1 S 697/01 (55)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 26101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2001:1024.1S697.01.55.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lingen - 12.07.2001 - AZ: 4 C 273/01 (II)
Fundstelle
- NJW-RR 2002, 233 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Schürmann,
die Richterin am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter und
den Richter am Landgericht Görtz
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Lingen vom 12.07.2001, Akte.: 4 C 273/01 (II), wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen ihrer anlässlich des Unfalles vom 18.08.2000 erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Grundsätzlich ergibt sich aus der Anlage eines Spielplatzes für die Stadt die Verpflichtung, den Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Dabei ist auch das typische Verhalten von Kindern zu berücksichtigen (BGH NJW 1999, 2364 [BGH 04.05.1999 - VI ZR 379/98]). Allerdings sind Kontrollen nur im angemessenen Umfange und in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen notwendig (BGH VersR. 80, 863). Die Ausschaltung aller Gefahren kann dabei nicht erreicht werden. Es ist vielmehr eine Abwägung zwischen einer kindgerechten Ausgestaltung des Spielplatzes und der sich daraus ergebenden Risiken vorzunehmen. Grundsätzlich ist es auf Kinderspielplätzen hinzunehmen, dass der Untergrund nicht völlig eben ist. Sofern gewisse Unebenheiten bestehen, liegt hierin noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Celle, VersR 84, 167). Auf Spielplätzen vorhandene. Grünflächen dürfen deshalb auch Unebenheiten aufweisen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Spielflächen nur noch mit festem Material, wie etwa Asphalt oder Beton ausgestaltet werden könnten. Dies aber würde für Kinder aufgrund der erfahrungsgemäß häufigen Stürze neue Verletzungsgefahren mit sich bringen. Wenn also Unebenheiten in einer Grasfläche zu tollerieren sind, so ist dies eher das kleinere Übel. Damit liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht vor. Der Unfall der Klägerin stellt sich vielmehr als typische Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wieseler-Sandbaumhüter
Görtz