Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 16.07.2001, Az.: 12 S 544/01
Aktualisierung; Aktualität; aktuelles Adreßverzeichnis; Büroorganisation; Computerprogramm; Fristwahrung; Kanzleisoftware; Organisationsverschulden; Programmpflege; Rechtsanwaltssoftware; Rechtsanwaltsverschulden; Rechtsmittelfristversäumung; Schriftsatz; Telefaxnummer; Telefaxübermittlung; Update; voriger Stand; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 16.07.2001
- Aktenzeichen
- 12 S 544/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs 2 ZPO
Tenor:
Der Antrag des Beklagten vom 11:7. 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegen das am 17.5.2001 zugestellte Urteil des Amtsgerichts O unter Telefax vom 18.6.2001 Berufung eingelegt.
Das Telefax ging wegen der Benutzung einer nicht zutreffenden Nummer beim Amtsgericht O. ein. Von dort wurde es an das Landgericht weitergeleitet, wo es, ebenso wie das Original des Berufungsschriftsatzes am 19.6.2001, also 1 Tag nach Ablauf der Berufungsfrist einging. Der Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, die Faxnummer sei aus einem Programm "RA Micro" von seiner zuständigen Mitarbeiterin aufgerufen und in den Schriftsatz eingesetzt worden. Daß es sich um eine falsche Nummer gehandelt habe, sei weder für die Mitarbeiterin noch für den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet.
Gemäß § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Hier liegt ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor.
Zwar darf sich grundsätzlich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telekopie hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (BGH NJW 1995, 2105 f).
Der Prozeßbevollmächtigte muß aber organisatorisch sicherstellen, daß sein Personal die gültige Telefaxnummer der zuständigen Gerichtsbehörde verwenden kann.
Dies ist durch die Benutzung eines Computerprogramms, bei dem nicht ersichtlich ist, auf welches Datum die Angaben zurückgehen, nicht der Fall.
Zum Aufsuchen der Telefaxnummer müssen vielmehr die aktuellen Verzeichnisse (entweder des Gerichts oder Telefonbücher des neuesten Jahrgangs) verwendet werden.