Landgericht Osnabrück
Urt. v. 07.09.2001, Az.: 15 O 208/01
Überweisung eines Betrags auf das Konto einer Vor-GmbH als schuldtilgende Zahlung der Stammeinlage bei Rücküberweisung auf das Ausgangskonto der Kommanditgesellschaft der GmbH
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 07.09.2001
- Aktenzeichen
- 15 O 208/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 29171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2001:0907.15O208.01.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 31.01.2002 - AZ: 1 U 115/01
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 2 GmbHG
Fundstelle
- ZInsO 2001, 1019-1020 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vermögen der Firma xxx Osnabrück
Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, 3. Kammer für Handelssachen, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24.08.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Puppe und
die Handelsrichter Schröder und Hannibal für
Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1991 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
- 3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 73.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin einer GmbH von dem Beklagten Zahlung der Stammeinlage.
Der Beklagte gründete mit notariellem Vertrag vom 28.12.1990 als einziger Gesellschafter die xxx Beteiligungs GmbH. Die Stammeinlage von 50.000,00 DM war in bar zu entrichten. Unternehmenszweck war die Beteiligung oder Übernahme der Geschäftsführung bei gleichen oder ähnlichen Unternehmen, wobei die GmbH vor allem als Komplementärin der xxx GmbH & Co. KG tätig sein sollte. Alleiniger Kommanditist der genannten Kommanditgesellschaft war ebenfalls der Beklagte.
Nach Anmeldung zur Eintragung am 28.12.1990, wobei die Versicherung abgegeben wurde, die Stammeinlage von 50.000,00 DM in voller Höhe eingezahlt zu haben, wurde unter dem 17.01.1991 ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM auf dem Geschäftskonto der Vor-GmbH verbucht. Die Überweisung erfolgte von dem Geschäftskonto Nr. 24547 der Stadtsparkasse xxx als Auftraggeber der Überweisung war die xxx KG bezeichnet.
Am 25.02.1991 erfolgte die Eintragung der GmbH. Am 26.02.1991 wurde ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM von dem Konto der GmbH auf das Konto-Nr.: 24547 der Kommanditgesellschaft überwiesen.
Am 25.08.1999 wurde über das Vermögen der Firma xxx Beteiligungs GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Stammeinlage sei von dem Beklagten nicht mit schuldtilgender Wirkung eingezahlt worden, weil durch die Rücküberweisung ihres Geldes am 26.02.1991 das gesetzlich geforderte Haftkapital der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, bei der Überweisung des Betrages von 50.000,00 DM am 26.02.1991 auf das Geschäftskonto der Kommanditgesellschaft habe es sich um die Auszahlung eines der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehens gehandelt. Der Darlehensvertrag sei am 25.02.1991 geschlossen worden. In der Bilanz der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.1991 sei die entsprechende Darlehensforderung gegen die Kommanditgesellschaft auch entsprechend ausgewiesen worden. Von einer Rückzahlung des Stammkapitals könne deshalb nicht die Rede sein.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Akte 3 HO 179/97 Landgericht Osnabrück war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus § 19 Abs. 2 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des von dem Beklagten geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Insolvenz-Schuldnerin ein Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM zu.
Die Überweisung eines Betrages von 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Vor-GmbH vom 17.01.1991 kann nicht als schuldtilgende Zahlung der Stammeinlage angesehen werden, weil dieser Betrag infolge der Rücküberweisung vom 26.02.1991 auf das Ausgangskonto der Kommanditgesellschaft der GmbH nicht endgültig zur freien Verfügung zugekommen ist.
Nach Auffassung der Kammer ist keine wirksame Einzahlung auf die Stammeinlage gegeben, wenn die Gesellschaft die gezahlte Summe dem Gesellschafter als Kredit wieder zur Verfügung stellt oder wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter die Mittel zur Erbringung der Einlage zuvor zur Verfügung gestellt hatte (OLG Hamm in BB 1997, 433, 434 [OLG Hamm 23.10.1996 - 8 U 63/96]; Scholz-Winter, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., Anm. 31/32; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., Anm. 9 zu § 19). Tatsächlich ist die Einzahlung auf das Konto der Vor-GmbH vom 17.01.1991 vom Konto Nr. 24547 der Kommanditgesellschaft auf das Konto der GmbH und am 26.02.1991 auf das Ausgangskonto der Kommanditgesellschaft zurückgeflossen. Es kann dahinstehen, ob diese Rückzahlung unmittelbar oder auf Grund eines zwischen der GmbH und der Kommanditgesellschaft geschlossenen Darlehensvertrages erfolgt ist. In beiden Fällen ist nämlich die Einzahlung nicht zur endgültigen Verfügung der GmbH erfolgt, sondern - wenn auch formell als Darlehen - wieder an den Einzahler zurückgeflossen.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Rückzahlung sei nicht an ihn, sondern an die Kommanditgesellschaft als selbstständige Vermögensträgerin zurückgeflossen. Nach Auffassung der Kammer steht einer Rückzahlung der eingezahlten Barmittel an den Gesellschafter gleich, wenn diese nicht direkt an ihn selbst, sondern an eine von ihm beherrschte Gesellschaft vorgenommen wird. Insoweit teilt die Kammer die von dem OLG Hamm in BB 1997, 433, 434 [OLG Hamm 23.10.1996 - 8 U 63/96] vertretene Rechtsauffassung. Unbestritten war der Beklagte als einziger Kommanditist der Kommanditgesellschaft zusammen mit der von ihm beherrschten GmbH wirtschaftlich der Nutznießer der am 26.02.1991 erfolgten Rückzahlung auf eben das gleiche Konto der Kommanditgesellschaft, von welchem die Überweisung vom 17.01.1991 auf das Konto der GmbH getätigt worden war.
Der Zinsanspruch folgt aus § 20 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Schröder
Hannibal