Landgericht Osnabrück
Urt. v. 11.04.2001, Az.: 6 S 1247/00

Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Gartensanierung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts; Anspruch auf Minderung der Miete

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
11.04.2001
Aktenzeichen
6 S 1247/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 31609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2001:0411.6S1247.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 27.10.2000 - AZ: 15 C 227/00

Fundstelle

  • WuM 2004, 233 (Kurzinformation)

...für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 27.10.2000 - 15 C 227/00 - wie folgt abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.453,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.2.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 39 % dem Beklagten, zu 61 % der Klägerin auferlegt.

  3. 3.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

3

Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 50 DM wegen der Schäden durch die Bohrlöcher wendet. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Beklagte auch wegen der Schäden durch die Bohrlöcher verurteilt wurde, wenngleich dies im Tenor übersehen worden sein mag. Insoweit hat der Beklagte die Berufung aber nicht begründet, sie ist daher insoweit unzulässig.

4

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin gegen den Beklagten nämlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gartensanierung.

5

Als Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch kommen positive Vertragsverletzung des Mietvertrages und Verzug in Betracht, jeweils in Bezug auf die Nebenpflicht des Beklagten, den Garten zu pflegen, die sich aus Ziff 6. der Anlage zum Mietvertrag ergibt. Diese Nebenpflicht hat der Beklagte indessen nicht verletzt, da er nach Auffassung der Kammer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Gartenpflege hatte und dieses in dem Schreiben des Mietervereins vom 18.8.1997, Bl. 52 d.A., auch ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB lagen vor:

6

Festzuhalten ist nämlich, dass die Klägerin ihrerseits ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag bzw. aus der ergänzenden Vereinbarung vom 10.4.1997 ebenfalls nicht erfüllt hat, nämlich aus dem gesamten Gartenbereich noch vorhandenen Bauschutt zu entfernen. Zwar streiten die Parteien darüber, ob 70 % des Hintergartens von Bauschutt frei waren. Unstreitig ist aber, dass der übrige Garten aufgrund des vorhandenen Bauschutts sich in einem "desolaten" Zustand befand, jedenfalls also nicht nutzbar war. Zwischen diesen beiden Verpflichtungen bestand nach Auffassung der Kammer ein innerer Zusammenhang, so dass der Beklagte die Pflege des Gartens solange verweigern konnte, bis die Klägerin den (übrigen) Garten vom Bauschutt befreit hatte. Dabei sprechen auch § 242 BGB oder die Natur des Gläubigeranspruchs nicht dagegen, ein Zurückbehaltungsrecht anzunehmen. Die einzelnen Gartenbereiche lassen sich nämlich nicht streng voneinander trennen. Die Übernahme der Gartenpflege steht für den Mieter in engem Zusammenhang mit seiner Befugnis, den Garten zu nutzen. Wenn nun aber 30 % des Hintergartens und der übrige restliche Garten unbenutzbar sind, dann wird dadurch auch der Erholungswert der restlichen 70 % des Hintergartens beeinträchtigt. Im Übrigen ist es nicht treuwidrig, wenn der Mieter sich als Druckmittel gegenüber dem Vermieter, um diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten anzuhalten, auf sein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Nebenpflicht beruft, die mit der Vertragspflichtverletzung durch den Vermieter in innerem Zusammenhang steht. Anderenfalls hätte der Beklagte die Miete wegen des Zustands des Gartens mindern können, was er indessen nicht getan hat.

7

Soweit die erfolgte Minderung nunmehr in der Berufungsbegründung unter anderem auch mit dem Zustand des Gartens begründet wird, ist der Beklagte damit ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich von Beginn an geweigert, die Gartenpflege vorzunehmen, weil der Bauschutt im Garten läge. Dann kann er nicht zusätzlich auch noch aus dem gleichen Grunde die Miete mindern.

8

Auch im Übrigen ist die Mietminderung des Beklagten unbegründet.

9

Der Zustand der Außentreppe berechtigte nicht zur Minderung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte hat, Bl. 109, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich die Außentreppe bereits bei Vergleichsabschluss in dem gerügten Zustand befand, weitere Minderungsrechte sind daher ausgeschlossen.

10

Auch hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden ist der Beklagte mit Minderungsrechten ausgeschlossen, da sein Vortrag für den Zeitraum der Minderung insoweit zu wenig substantiiert ist. Für diesen Zeitraum wird lediglich angeführt, dass am 10.9.1997 Wasser im Keller stand und deshalb dort keine Sachen gelagert werden konnten. Ein Mieter einer Altbauwohnung kann jedoch nicht ohne weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist, LG Mannheim, WuM 1998, 663 [LG Mannheim 08.04.1998 - 4 S 158/97].

11

Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.