Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 23.05.2001, Az.: 9 T 403/01

Kostenerstattungsanspruch zwischen Streitgenossen; Substantiierungs- und Darlegungslast des obsiegenden Streitgenossen für entstandene Kosten; Übernahme von Kosten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.05.2001
Aktenzeichen
9 T 403/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2001:0523.9T403.01.0A

Entscheidungsgründe

1

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kann der obsiegende Streitgenosse von dem erstattungspflichtigen Gegner entsprechend der ausgeurteilten Kostenquote die vollen ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erwachsenen Kosten bis zur Grenze des § 6 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erstattet verlangen.

2

Den obsiegenden Streitgenossen trifft zwar eine Substantiierungs und Darlegungslast; er hat im Rahmen seines Erstattungsgesuchs - insbesondere bei einem Bestreiten des Gegners - darzutun, welche Kosten er im lnnenverhältnis der Streitgenossen letztlich zu tragen hat. Macht er den vollen Betrag, den jeder Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt als Gesamtschuld schuldet, geltend, so ist sein Vorbringen insbesondere bei Einwendungen und Bestreiten nur dann schlüssig, wenn er darlegt, daß er den ihm gegen die übrigen Streitgenossen zustehenden Ausgleichsanspruch nicht realisieren kann oder aus anderen Gründen die volle Gesamtschuld notwendigerweise übernehmen muß.

3

Diese Substantiierung ist jedoch vorliegend - ungeachtet des Bestreitens des Klägers - nicht erforderlich. Denn nach § 10 Abs. 1 AKB ist der Versicherer verpflichtet, Klagen gegen versicherte Personen abzuwehren und die gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten zu tragen. Dazu gehören die durch das Anwaltsmandat des Beklagten zu 1. verursachten Kosten. Sie sind zur zweckentsprechenden Rechtsvereidigung notwendig. Daraus folgt im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, also hier zwischen den Beklagten zu 2. und 1., die Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur alleinigen Übernahme der Verfahrenskosten.