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§ 18 NHG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zum Studium ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,

  1. 2.

    eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung erworben hat,

  1. 3.
    1. a)

      eine Meisterprüfung abgelegt hat,

    1. b)

      einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat oder

    1. c)

      eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung besitzt.

Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium in derselben Richtung, so wird die Eignung auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 2 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. Das Nähere regeln Ordnungen.

(2) Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines fachlich einschlägigen Ausbildungsverhältnisses verlangen. Sie kann zulassen, dass einzelne Zugangsvoraussetzungen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studiengangs erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. Das Nähere regelt eine Ordnung. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt nur dann zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine besondere Prüfung nachgewiesen werden. Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen und das Verfahren dieser Prüfung zu regeln.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 unter Verzicht auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 Satz 5 nachgewiesen werden.

(4) Zum Studium ist auch berechtigt, wer eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg, in der nachzuweisen ist, dass sie einen den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Bildungsstand besitzen. Den Zugang und die Zulassung zu Studienkollegs regelt eine Ordnung. Das Fachministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für die Schulen zuständigen Ministerium die Errichtung, Auflösung, Organisation und Benutzung der Studienkollegs, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. Die Studienkollegs stehen unter der schulfachlichen Aufsicht des für die Schulen zuständigen Ministeriums.

(5) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, das Fachministerium kann die Zuständigkeit für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) wird durch Prüfung erworben. Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und den Inhalt und das Verfahren der Prüfung zu regeln. Die verantwortliche Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person kann der beruflichen Vorbildung gleichgestellt werden.

(6) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.