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  • ab 05.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 NLVO-Pol - Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer den Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) 1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen mit der Bachelorprüfung abzuschließen. 3Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 4Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden.

(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung "Polizeikommissaranwärterin" oder "Polizeikommissaranwärter".

(5) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NBG ist die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter mit Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis nicht entlassen.