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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 GlwBerBildVO - Gleichwertigkeit bestimmter Vorbildungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang
Redaktionelle Abkürzung
GlwBerBildVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die in der Anlage aufgeführten beruflichen Weiterbildungen sind gleichwertige Vorbildungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG.