§ 1 GlwBerBildVO - Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang
- Redaktionelle Abkürzung
- GlwBerBildVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Eine abgeschlossene Vorbildung wird nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn
- 1.
eine mindestens zweijährige Ausbildung abgeschlossen wurde und
- 2.
eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen wurde, die
- a)
auf der Ausbildung aufbaut,
- b)
auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruht,
- c)
sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht und
- d)
mindestens 720 Stunden umfasst.
(2) Eine im Ausland erworbene Vorbildung wird abweichend von Absatz 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand einer abgeschlossenen Vorbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist.