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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 GlwBerBildVO - Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang
Redaktionelle Abkürzung
GlwBerBildVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Eine abgeschlossene Vorbildung wird nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn

  1. 1.

    eine mindestens zweijährige Ausbildung abgeschlossen wurde und

  2. 2.

    eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen wurde, die

    1. a)

      auf der Ausbildung aufbaut,

    2. b)

      auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruht,

    3. c)

      sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht und

    4. d)

      mindestens 720 Stunden umfasst.

(2) Eine im Ausland erworbene Vorbildung wird abweichend von Absatz 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG als gleichwertig festgestellt, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand einer abgeschlossenen Vorbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist.